RS UVS Niederösterreich 1994/04/06 Senat-GF-93-429

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Geschwindigkeitsmesser nicht funktioniert hat, ist in keiner Weise geeignet, als Schuldausschließungsgrund für die Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet zu werden, da der Berufungswerber im Hinblick darauf, daß ihm der Defekt bekannt war, zu besonders vorsichtiger Fahrweise und Achtsamkeit hinsichtlich der Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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