TE UVS Stmk 1994/03/03 UVS 30.5-4/93

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Steiner über die Berufung des Herrn F K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 18.12.1992, GZ.: III/St- 28.745/92, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 11.11.1992, mit welcher über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Ersatzarrest) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt wurde, nicht stattgegeben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig mit der Begründung berufen, er sei kein notorischer Schnellfahrer oder Raser, die Geschwindigkeitsüberschreitung könne seines Erachtens noch als einmaliges Versehen aufgefaßt werden und sei auf die Geringfügigkeit seines Verschuldens und die unbedeutenden Folgen seiner Geschwindigkeitsüberschreitung zu wenig Augenmerk gelegt worden. Er ersuche daher um Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe auf ein Mindestmaß und möge gegebenenfalls mit einer Ermahnung vorgegangen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Da im gegenständlichen Berufungsverfahren nur die Strafhöhe zu überprüfen ist, erübrigt sich gemäß § 51e Abs 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 33 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einem Arrest bis zu zwei Wochen jemand zu bestrafen ist, der u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Absatz 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 20 Abs 2 StVO 1960 liegt darin, die spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs im Ortsgebiet zu begrenzen. Dies dient unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit, und dabei nicht zuletzt auch durch das unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen in Ortschaften immer wieder ergeben. Die Festsetzung einer im Ortsgebiet geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit soll auch insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, daß im Ortsgebiet die Begegnung von Verkehrsteilnehmern oft vorkommt und dafür vorsorgen, daß die Verkehrsteilnehmer einander rechtzeitig wahrnehmen und sich aufeinander einstellen können. Dadurch, daß der Berufungswerber die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet von H um mindestens 26 km/h überschritten hat, hat er erheblich gegen diesen Schutzzweck des § 20 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, zumal in einem Stadtbereich mit großer Verkehrsdichte auch noch zu der festgestellten Tageszeit (18.53 Uhr) erfahrungsgemäß ein erhöhtes Verkehrsaufkommen besteht, sodaß durch ein derartiges Fahrverhalten die Gefahrensmomente erheblich erhöht werden. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck kann daher im Verhalten des Berufungswerbers keine Geringfügigkeit seines Verschuldens gesehen werden und können die Folgen dieser Geschwindigkeitsübertretung daran gemessen auch nicht als unbedeutend beurteilt werden, zumal der Eintritt einer konkreten Gefährdung kein Tatbestandsmerkmal der angezogenen Bestimmung darstellt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Wie aus dem im Vorakt befindlichen Verwaltungsstrafregisterauszug hervorgeht, liegen beim Berufungswerber 6 Verwaltungsvorstrafen, welche auf Verwaltungsübertretungen der gleichen Art beruhen, vor, und sind diese als erschwerend zu werten. Von der belangten Behörde wurde dies offenbar übersehen. Diesem Erschwerungsgrund steht kein Milderungsgrund gegenüber, da entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - eine Schuldeinsicht als Milderungsgrund im bloßen Zugeben des Tatsächlichen wohl nicht erblickt werden kann. Ein mildernder Umstand, daß die Übertretung offenbar im Gegensatz zum sonstigen Verhalten des Berufungswerbers steht, kann in Anbetracht der vorliegenden umfangreichen Verwaltungsstrafvormerkungen ebenfalls nicht anerkannt werden.

Zu den weiters zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber anläßlich seiner bei der belangten Behörde zu Protokoll gegebenen Berufung angegeben: Derzeit Notstandshilfe S 3.700,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Dieses Vorbringen kann ein Absehen von einer Strafe aus diesem Grund jedoch nicht bewirken, da die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe auch dann zulässig ist, wenn der zu Bestrafende kein Einkommen hat. Es ist jedoch möglich, bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung der verhängten Strafe einzubringen oder auch auf eine allfällige Gefährdung des notwendigen Unterhaltes in einem eventuellen Vollstreckungsverfahrens im Sinne des § 14 VStG in geeigneter From hinzuweisen.

Es war somit das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und konnte auch aufgrund spezialpräventiver Überlegungen, der Berufungswerber möge vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abgehalten werden, dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der verhängten Strafe bzw. Erteilung einer Ermahnung nicht entsprochen werden.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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