Wird der ausländische Beschuldigte aufgefordert ein Organmandat zu bezahlen und kommt er dem nicht nach, weil er keine inländische Währung bei sich hat und bot er eine Zahlung mit Kreditkarte an, was jedoch vom einschreitenden Beamten abgelehnt wurde, so hindert dies nicht die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, weil das Wahlrecht eines Straßenaufsichtsorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten, erst mit der Beendigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt.