RS UVS Wien 1994/07/08 03/25/148/94

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Rechtssatz

Die bloße Anführung von Reaktions- und Bremsweg stellt keine Konkretisierung besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des §99 Abs2 litc StVO 1960 dar, wenn sie ausschließlich auf die Fahrgeschwindigkeit und nicht etwa auch auf die Fahrbahnverhältnisse Bedacht nimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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