Eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit einem geeichten, störungsfreien Lasergeschwindigkeitsmessgerät durch einen mit der Bedienung dieses Gerätes, wegen entsprechender Schulung und Probemessungen, bestens vertrauten Beamten, macht über die eingehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten vollen Beweis.