RS UVS Kärnten 1994/06/07 KUVS-772/5/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit einem geeichten, störungsfreien Lasergeschwindigkeitsmessgerät durch einen mit der Bedienung dieses Gerätes, wegen entsprechender Schulung und Probemessungen, bestens vertrauten Beamten, macht über die eingehaltene Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten vollen Beweis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten