Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs 2, erster Fall, StVO, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedoch einen Verstoß gegen § 20 Abs 2, dritter Fall, StVO dar. Auch wenn diese Übertretungen nun, wie gegenständlich im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie demnach, da zwei verschiedene Gesetzesstellen verletzt werden, auch gesondert zu bestrafen. Gleiches gilt für einen Verstoß nach § 52a Z 10a StVO. Werden nämlich verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetzes Delikt vor (vgl hiezu VwGH-Erkenntnis vom 25.10.1989, 89/03/0145, VwGH 11.11.1987, 86/03/0237 ua).