RS UVS Oberösterreich 1994/09/19 VwSen-102262/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß einem KFZ-Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß im Wege zweier voneinander unabhängiger Zeugenaussagen, sondern darüber hinaus auch noch durch ein technisch-objektives Beweismittel nachgewiesen wird: Es reicht somit hin, wenn eine erhebliche, nämlich 30%ige Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer festgestellt wurde, ohne daß es - selbst wenn sich im Zivilstreifenfahrzeug eine PROVIDA-Anlage befand - zusätzlich der Vorlage der Videoaufzeichnung bedürfte, wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Zeugenaussagen der Meldungsleger dem Grunde nach gar nicht bestreitet. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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