Kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß einem KFZ-Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß im Wege zweier voneinander unabhängiger Zeugenaussagen, sondern darüber hinaus auch noch durch ein technisch-objektives Beweismittel nachgewiesen wird: Es reicht somit hin, wenn eine erhebliche, nämlich 30%ige Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen vom Tachometer festgestellt wurde, ohne daß es - selbst wenn sich im Zivilstreifenfahrzeug eine PROVIDA-Anlage befand - zusätzlich der Vorlage der Videoaufzeichnung bedürfte, wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Zeugenaussagen der Meldungsleger dem Grunde nach gar nicht bestreitet. Abweisung.