Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß §64 Abs2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Hähe von 20 % der verhängten Strafe zu bezahlen = 2 x S 240,--.
Spruchabänderung: Der Spruch wird dahingehend verbessert, als statt der Wortfolge "um mindestens 46 km/h" eingefügt wird "erheblich" überschritten, auch fehlt die Anführung der Meßfehlertoleranz.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 21. November 1992, laut der eine Geschwindigkeitsschätzung auf der Inntalautobahn A 12 bei km 22,5 durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 500 m gemacht wurde, zur Last gelegt, er habe am 15.12.1992 um 13.29 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Kundl bei km 22,5 den dem Kennzeichen nach bestimmten P in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und dabei die gemäß §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 46 km/h überschritten (Meßtoleranz von 5 km/h bzw. von 5 % berücksichtigt). Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.400,--, Ersatzarrest von 3 Tagen und 10 Stunden, verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz wurde mit S 340,-- bestimmt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde bestritten, daß das Traffipaxgerät zur Tatzeit eine gültige Eichung gehabt habe, wogegen spreche, daß bei dem Gerät im Februar 1993 die vorgeschriebenen Stempelstellen verletzt waren und danach das Meßgerät nicht mehr gültig geeicht war. Beantragt wurde einen informierten Vertreter der Firma G zur Frage einzuvernehmen, wann das Gerät repariert wurde und ob zum Zeitpunkt der Reparatur daher bei Übergabe des Gerätes die Stempelstellen unverletzt waren, weiters die Vorlage der Wartungsvorschriften, der Einbauvorschriften, der Betriebsanleitung für das betreffende Gerät, die Vorlage des Berichtes der Gendarmeriewerkstätte über die Montage der Winterreifen aus dem sich ergibt, daß die Dimensionierung der Reifen nicht geändert wurde. Es möge auch erhoben werden, wann die Stempelstellen am 15.11.1992 unverletzt waren. Aus der Anzeige sei auch nicht ersichtlich, mit welchem Fahrzeug die einschreitenden Gendarmeriebeamten nachgefahren seien, wann sie Verfolgung aufgenommen und zum Berufungswerber aufgeschlossen hätten. Er beantrage auch die Beischaffung des Originalfilmes und die Einholung des Wegzeitdiagrammes zur Überprüfung, ob den einschreitenden Beamten auf der angegebenen Tatstrecke nach entsprechender Reaktionszeit zur Aufnahme der Verfolgung und nach Beschleunigung des Fahrzeuges auf die von ihm angeblich gefahrene Geschwindigkeit eine ausreichend lange Zeitspanne und Wegstrecke zur Verfügung gestanden sei, um die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges verläßlich festzustellen. Außerdem sei die Entlastungszeugin K einzuvernehmen, die eindeutig angegeben hätte, daß die Beamten nicht 500 m hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren seien. Anschließen wurde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer Verhandlung und die nachfolgende Behebung des Bescheides I. Instanz beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, die Einvernahme der Gendarmeriebeamten, die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens, die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma G zur Frage des Kabelbruchs und der Verletzung der Stempelstellen des gegenständlichen Traffipaxgerätes, sowie durch die Einvernahme der Entlastungszeugin K. Weiters wurden die Reparaturscheine des Landesgendarmeriekommandos eingesehen.
Schon im erstinstanzlichen Verfahren war eine Stellungnahme des Bundes- Eich- und Vermessungsamtes eingeholt worden, die die gültige Eichung des Traffipaxgerätes zum Tatzeitpunkt betraf. In der Stellungnahme vom 23.August 1993 (siehe erstinstanzlicher Akt) ist ersichtlich, daß am 26.Juli 1991 das im Fahrzeug der Verkehrsabteilung des LGK, Marke VW 35J, Fahrgestellnummer (wird näher bezeichnet), Motornummer (wird näher bezeichnet), mit dem Kennzeichen, eingebaute Geschwindigkeitsmeßgerät der Bauart Traffipax TPX V (Hersteller Traffipax Vertrieb) mit der Fabrikationsnummer 934-9287 und der Zulassungsbezeichnung 40 276/80 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Reparatur eines Kabelbruches zur eichtechnischen Prüfung vorgelegt wurde. Zum Zeitpunkt dieser Prüfung hielt das genannte Meßgerät die in den Eichvorschriften festgelegte Eichfehlergrenze von +/- 3 % der Meßbereichsobergrenze, im vorliegenden Fall also +/- 7,2 km/h ein und wurde geeicht. Die Nacheichfrist für Geschwindigkeitsmeßgeräte betrug nach §14 Abs1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) 2 Jahre. Die Gültigkeit der Eichung des genannten Meßgerätes wäre somit noch bis 31.12.1993 gegeben gewesen, soferne sie nicht durch Eintreten eines der in §48 Abs1 litb bis lite des MEG, BGBlNr152/1950, angeführten Fälle erloschen sei. Der Beweis der noch gültigen Eichung sei das Vorhandensein aller in der Zulassung vorgeschriebenen Stempelstellen, die unverletzt sein müssen. Außerdem dürfte die Dimension der Bereifung nicht geändert worden sein. Das Meßgerät sei am 12. Februar 1993 nach Reparatur eines weiteren Kabelbruches erneut dem BEV zur eichtechnischen Prüfung vorgelegt worden. Auch bei dieser Prüfung hielt das Gerät nach vorheriger Neujustierung die Eichfehlergrenze von +/- 3 % der Meßbereichsobergrenze ein und wurde geeicht. Damals sei jedoch festgestellt worden, daß einige der laut Zulassung zur Eichung vorgeschriebenen Stempelstellen verletzt waren und demnach das Meßgerät zum Zeitpunkt der Überbringung nicht mehr gültig geeicht war. Da nicht bekannt sei, wann die Stempelstellen verletzt wurden, könne keine Aussage mehr über die gültige Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt getroffen werden.
Die Sachbearbeiterin dieses Schreibens an das LGK war Frau Dipl.Ing. Z.. Das Landesgendarmeriekommano hat zur Frage der Eichung wie folgt Stellung genommen:
1.
Gutachten BEV: Eichung des Gerätes am 26.07.1991 - Gültigkeit bis 31.12.1993.
2.
Kabelbruch am Meßgerät am 10.01.1993 - Übertretung am 15.11.1992 - somit Gültigkeit der Eichung noch aufrecht.
3.
Aufgrund des Kabelbruches wurde das Gerät vom 10.01.1993 bis 24.02.1993 sillgelegt. Am 27.01.1993 wurde das Gerät von der Firma G in Wien repariert, wobei die Stempelstellen verletzt wurden. Nach der Reparatur - eichtechnische Prüfung am 12. Februar 1993 durch das BEV - siehe Gutachten.
4.
Die Dimensionierung der Reifen wurde nachweislich nie geändert (siehe Aufträge der Gendarmeriewerkstätte im Hause).
5.
Profiltiefenunterschiede sind in der Eichfehlergrenze berücksichtigt - siehe Gutachten des BEV.
6.
Der engebaute Geschwindigkeitsmesser mißt die tatsächliche Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeuges.
7.
Wartungsvorschrift, Betriebsanleitung und Einbauvorschrift kann nur von der Firma G in Wien beigestellt werden. Sie ist die einzige Firma in Österreich, die diese Geräte vertreibt und einbaut.
8.
Es wurde am 12.11.1993 neue Winterreifen mit der Originaldimension von der Gendarmeriewerkstätte montiert. Nach telefonischer Rücksprache mit dem BEV, Frau Dipl.Ing. Z wird bezüglich Eichfehlergrenze (Profiltiefe u.s.w.) verwiesen. Es steht damit eindeutig fest, daß zum Zeitpunkt der Übertretung am Meßgerät kein Schaden aufgetreten war und somit die Eichung vom 26.07.1991 mit Gültigkeit bis 31.12.1993 noch aufrecht war.
Eine dahingehend übereinstimmende Zeugenaussage hat der Zeuge G H, ein informierter Vertreter der G GesmbH am 01.08.1994 erstattet. Darüberhinaus ist der Zeugenaussage zu entnehmen, daß im Reparaturschein Eichtermin und Übergabetermin verwechselt wurden. Am 27.01.1993 fand die Meldung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol statt. Diese langte bei der Firma G am 01.02.1993 ein. Der Zeugenaussage beigelegt wurde eine Kopie des Reparaturscheines vom 27.01.1993 des LGK, Verkehrsabteilung, wonach wegen einem Kabelbruch bei der Dateneinblendung und einer fälligen Nacheichung das Gerät zur Reparatur an die Firma G übermittelt wurde. Dieser Reparaturschein langte bei der Firma G am 01.02.1993 ein. Die Sendung bestand aus dem Fahrzeug mit dem Traffipaxgerät. Weiters sind die Kosten der Reparatur und die Art der Reparatur festgehalten. Weiters steht im Reparaturschein, daß ein Tausch der angeführten Materialien durchgeführt wurde.Weiters wurde eine Nacheichung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt. Weiters wurde auch eine Auftragsbestätigung der Firma G an das Innenministerium bei der Zeugenaussage vorgelegt, wonach die Firma G bestätigte, einen Auftrag erhalten zu haben, am 01.03.1993, der darin bestand, eine Reparatur und Nachreichung der Nachfahreinrichtung TPXV93492, eingebaut in VW Passat BG durchzuführen. Darin ist auch der Austausch der Materialien und die Nachreichung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angeführt.
Aufgrund dieser zusammenfassenden Beweise ergibt sich eindeutig, daß das Traffipaxgerät zum Tatzeitpunkt am 15.11.1992 eine gültige Eichung aufwies und die alte Bereifung. Es bedurfte daher nicht der weiteren Einvernahme des informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Frau Dipl.Ing. Z. Der Sachverhalt erschien augrund der vorliegenden Beweise eindeutig geklärt. Zur Frage der technischen Richtigkeit der Schätzung durch Nachfahren hat der kraftfahrtechnische Sachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung im wesentlichen ein Gutachten dahingehend erstattet, daß die kraftfahrtechnischen Voraussetzungen aufgrund der eingesehenen Fotos für die Schätzung der Geschwindigkeit vorgelegen wären. Bei einem geeichten Gerät betrage die Verkehrsfehlergrenze +/- 5 % (Tachograf - 3 %), sodaß sich für das verfolgende Gendarmeriefahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 173 km/h bis 176 km/h ergebe. Für das Nachfahren in gleichbleibenden Abständen müsse mit einer Ungenauigkeit von +/- 3 % gerechnet werden. Diese Ungenauigkeit müsse berücksichtigt werden, wenn nur eine Traffipaxanlage vorliege. In diesem Fall sei aus den nacheinanderfolgenden Bildern (sie wurden nachentwickelt) zu erkennen, daß sich das Gendarmeriefahrzeug dem verfolgten Fahrzeug nicht angenähert habe und daher nicht schneller war als dieses. Auch der übliche Ablesefehler von 3 km/h entfalle hier wegen der digitalen Anzeige. Vorausgesetzt, es sei ein geeichtes Gerät verwendet worden, sei davon auszugehen, daß der Berufungswerber schneller als 173 km/h fuhr. Würde bei einer Schätzung ein normaler Geschwindigkeitsmesser zur Hilfe genommen, so wäre bei ansonsten gleicher Vorgangsweise statt einer Verkehrsfehlergrenze von +/- 5 % ein möglicher Fehler von 7 % abgezogen. Dann ergebe sich eine Geschwindigkeit des Berufungswerbers von 169 km/h bis 172 km/h, je nachdem, ob von einer angezeigten Geschwindigkeit von 182 km/h oder 185 km/h ausgegangen werde. Von kraftfahrtechnischer Seite seien die Voraussetzungen für eine verlässliche Schätzung gegeben gewesen. Bei diesem Gutachten blieb der Amtssachverständige auch in der mündlichen Verhandlung. Der kraftfahrtechnische Sachverständige erläuterte auch, aufgrund der Fotos sei davon auszugehen, daß zumindest 400 m zurückgelegt wurden, rechne man noch ein Foto dazu wurde 1 km zurückgelegt. Es sei sicherlich keine Aufholjagd mehr auf den letzten drei Bildern gemacht worden, sondern sei das Gendarmeriefahrzeug hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers eher zurückgeblieben.
RevInsp P., Gendarmeriebeamter des LGK, gab folgende Aussage zu Protokoll:
"Ich bin der Meldungsleger der folgenden Anzeige. Ich war bei der Nachfahrt dabei, ob ich Lenker war oder nicht, kann ich nicht mehr sagen. Wenn ich die neun Fotos, die anhand des Filmes der Gendarmerie nachentwickelt worden sind, sehe, erkenne ich die damalige Situation wieder. Es ist richtig, daß wir längere Zeit benötigt haben, um die Geschwindigkeit des Berufungswerbers zu erreichen und erst auf den drei letzten Bildern einen konstanten Abstand hatten. Zum Zeitpunkt der Fotos hatten wir jedenfalls das Gefühl, daß wir jetzt einen gleichbleibenden Abstand haben. Sonst würden wir keine Fotos machen. Meine Stellungnahme vom 06.12.1993 bezüglich der Einwände der Eichung des Gerätes halte ich also meine heutige zeugenschaftliche Aussage aufrecht. Die Feststellungen des Zeitpunktes des Kabelbruches und der Verletzung der Stempelstellen gehen aus einem Schriftsatzverkehr zwischen unserem Sachbearbeiter und der Firma G hervor. Wenn ich gefragt werde, was es bedeutet, daß eine telefonische Rücksprache mit dem BEV, Frau Dipl.Ing. Z, bezüglich Eichfehlergrenze geführt wurde, gebe ich an, der Inhalt dieses Telefonates war, daß in der Eichfehlergrenze auch eine Änderung in der Profiltiefe der Reifen beinhaltet ist. Ich kann nichts persönlich sagen, wann das Traffipaxgerät in das Dienstfahrzeug eingebaut wurde. Es ist aber sicher aus den Unterlagen des LGK ersichtlich. Für das Fahrzeug wird dort ein Ordner geführt, der die Aufzeichnungen über die Reparaturen und die Geräteeinbauten enthält. Bei einem Kabelbruch funktioniert das Meßgerät überhaupt nicht mehr. Die Situation im Auto ist so, daß derjenige, der die Fotos auslöst, das Gerät und die Geschwindigkeit vor sich hat. Außerdem müßte normalerweise der Tacho des Dienstfahrzeuges auf die Geschwindigkeit des Traffipaxgerätes justiert sein. Dies ist auch bei dieser Fahrt der Fall gewesen.Als Lenker schaut man sicher darauf, daß man den Abstand einhält und nicht auf den Tacho. Der Beifahrer kümmert sich um die weiteren Voraussetzungen für die Schätzung. Der Tacho wird vin der Firma Stibernitz extra für Geschwindigkeitsmessungen justiert, damit er auch mit dem Traffipaxgerät übereinstimmt. Man hat als durch einen Vergleich des justierten Tachos mit dem Traffipaxgerät einen Anhaltspunkt, ob die Voraussetzungen für das Nachfahren stimmen oder nicht bzw. ob die Geschwindigkeit passen kann. Das verwendete Dienstfahrzeug ist ein Zivilstreifenfahrzeug. Bei der Anhaltung ist das Fahrzeug als Gendarmeriefahrzeug erkennbar, da eine Jalousie heruntergelassen wird. Ich weiß sicher noch, daß der Lenker die Geschwindigkeitsübertretung an sich überhaupt nicht bestritten hat, sondern nur auf seine Eile verwiesen hat. Ich weiß nur, daß der Lenker einen Termin in Italien hatte. Ob es sich um Turin gehandelt hat oder nicht, weiß ich nicht mehr. Die Hauptaufgabe ist die Teilnahme an Zivilstreifen. Es handelt sich zwar nur um eines von vielen derartigen Fahrmanövern von mir, aber ich habe die Angelegenheit deswegen noch in deutlicher Erinnerung, weil ein umfangreicher Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen und sonstigem Vorbringen stattgefunden hat."
Die Entlastungszeugin des Berufungswerbers, Frau Susanne K, gab am 21.06.1994 vor der Bundespolizei Wien an, sie habe von der Verfolgung nichts gemerkt. Es sei ihr nicht aufgefallen, daß die Gendarmerie dem Berufungswerber nachgefahren sei. Über die Geschwindigkeit könne sie nichts angeben. Sie habe nicht auf diese geachtet. Sie habe nebenher Notizen gemacht und sich mit dem Berufungswerber unterhalten. Bezüglich des Zeitpunktes für Turin gebe sie an,daß es sich ihrer Meinung nach um Mailand oder Verona gehandelt habe, aber sie sei sich nicht sicher. Ein Zeitlimit hätten sie ihrer Erinnerung nach nicht gehabt.
Auch nach der Durchführung der Zeugenaussage liegt aufgrund des kraftfahrtechnischen Gutachtens und der eingeholten Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten kein Hinweis dafür vor, daß dem Berufungswerber nicht in gleichbleibendem Abstand nachgefahren worden wäre und daß damit nicht die kraftfahrtechnischen Voraussetzungen für eine Schätzung vorgelegen hätten. Es wird daher auch als erwiesen angesehen, daß die Schätzung korrekt durchgeführt wurde. Aufgrund des kraftfahrtechnischen Gutachtens ist davon auszugehen, daß die Geschwindigkeit um zumindest 43 km/h überschritten wurde. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit heranzuziehen, da einem eine derartige Geschwindigkeit auch auf der Autobahn auffallen muß. Als erschwerend ist das Ausmaß der Übertretung zu werten. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Trotz Berücksichtigung des Milderungsgrundes und des Umstandes, daß von einer Geschwindigkeit ausgegangen wird, die 3 km/h unter der des Spruches der Erstbehörde liegt, muß mit der gegenständlichen Geldstrafe vorgegangen werden, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der Übertretung vorzuhalten. Diese Geldstrafe erscheint auch unter Zugrundelegung eingeschränkter Einkommensverhältnisse angemessen. Sie ist daher zu bestätigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anführung des ziffernmäßigen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht notwendig, weshalb der Spruch dahingehend verbessert wurde, daß es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Auch wurde die Anführung der Meßtoleranz aus dem Spruch entfernt, zumal es sich um eine Schätzung handelt.