RS UVS Kärnten 1992/03/12 KUVS-48-49/4/92

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die Tatbilder nach § 174 Abs 1 lit a Z 18 und Z 19 verwirklicht, so ist bei keinem Milderungsumstand, der Beschuldigte jedoch verheiratet ist, für vier Kinder zu sorgen hat, kein laufendes Einkommen hat, Schulden in der Höhe von S 4.000.000,-- und eine Landwirtschaft im Ausmaß von 31 ha besitzt, eine Geldstrafe von je S 2.000,-- angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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