Hat der Beschuldigte die Tatbilder nach § 174 Abs 1 lit a Z 18 und Z 19 verwirklicht, so ist bei keinem Milderungsumstand, der Beschuldigte jedoch verheiratet ist, für vier Kinder zu sorgen hat, kein laufendes Einkommen hat, Schulden in der Höhe von S 4.000.000,-- und eine Landwirtschaft im Ausmaß von 31 ha besitzt, eine Geldstrafe von je S 2.000,-- angemessen.