Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als er hinsichtlich des ersten Punktes der Tatbeschreibung und der damit in Zusammenhang stehenden Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche behoben wird.
Die unter Punkt 2. des Straferkenntnisses vom 23.12.1991 zu Zl xx ergangenen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche werden vollinhaltlich bestätigt.
Dem Rechtsmittelwerber fallen gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes Kosten in Höhe von S 60,-- für das Berufungsverfahren zur Last.
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx
1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem desolaten rechten Kotflügel im inneren des Fahrzeuges mitgeführt. Es fehlte der gesamte Kühlergrill. Und
2. bei dieser Fahrt eine geeignete Wareneinrichtung nicht mitgeführt und dadurch
zu 1. eine Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG 1967 und
zu 2. eine Übertretung gemäß §134 Abs1 KFG 1967 iVm §102 Abs10 KFG 1967 begangen zu haben.
Für das unter Punkt erstens angeführte Delikt wurde eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und für die unter Punkt zweitens angeführte Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 300,-- für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurden S 130,-- vorgeschrieben. Außerdem erfolgte ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führte der Beschuldigte im wesentlichen aus, daß der unter Punkt erstens des Straferkenntnisses wider ihn erhobene Tatvorwurf im Vergleich zum strafverfügungsgegenständlichen in wesentlichen Punkten abgeändert worden sei, ohne daß er Gelegenheit gehabt hätte, sich hiezu zu äußern.
Der weiteren ihm angelasteten Verwaltungsübertretung des nicht mitgeführten Pannendreiecks begegnet der Einschreiter damit, daß er unmittelbar vor dem Betretungszeitpunkt Abschlepphilfe geleistet und es im Anschluß daran verabsäumt habe, sein Pannendreieck aus dem gezogenen Fahrzeug wieder in das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug zurückzulegen und erblickt hierin einen Rechtfertigungsgrund.
Darüberhinaus stellt der Rechtsmittelwerber den Eventualantrag auf Herabsetzung der über ihn verhängten Strafen.
Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1992 um Bestätigung des Straferkenntnisses vom 23.12.1991.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, und dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft xx zu Zl xx ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, daß der Tatvorwurf unter Punkt erstens des Straferkenntnisses von demjenigen unter Punkt erstens der Strafverfügung dergestalt abgeändert worden ist, daß es zu einer inhaltlichen Modifikation des Tatvorwurfes kam. Obzwar die Bezirkshauptmannschaft xx dem Einschreiter aufgrund seines Einspruches vom 25.7.1991 Gelegenheit einräumte, sich am Gemeindeamt L zu den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, unterließ sie es doch, die einzelnen Tatvorwürfe verbal zu konkretisieren.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß die Erstbehörde dem Gesetzesbefehl des §42 Abs1 Z1 VStG, demzufolge die Aufforderung zur Rechtfertigung im Sinne des §40 Abs2 VStG die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten hat, nur im Hinblick auf die Anführung der bezüglichen Paragraphen der jeweiligen Übertretung und damit nur unvollständig nachgekommen ist. In Anbetracht dieses Umstandes waren sohin der Punkt erstens der Tatbeschreibung und die damit im Zusammenhang stehenden Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche des in Rede stehenden Straferkenntnisses wegen Verletzung der oa Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet und demnach zu kassieren.
Hinsichtlich des zweiten Punktes der Tatbeschreibung des bekämpften Straferkenntnisses liegt die vorstehend angeführte Rechtswidrigkeit deshalb nicht vor, weil die vom Gesetzgeber geforderte Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des §42 Abs1 Z1 VStG bereits im Spruch der Strafverfügung vom 16.7.1991 hinreichend erfolgt ist.
Zu der in Bezug auf das vergessene Pannendreieck ins Treffen geführten, unmittelbar vor dem Betretungszeitpunkt erfolgten Abschlepphilfe ist festzustellen, daß hierin weder ein Schuldaufhebungs- noch ein Strafausschließungsgrund erblickt werden kann.
Gemäß §6 VStG ist eine Tat nämlich nur dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. In Anbetracht des Umstandes, daß im gegenständlichen Fall weder eine Notstandssituation vorlag, noch hierin ein sonstiger gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zu erblicken ist, konnte der bereits oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Beschuldigten nicht zum Durchbruch verholfen werden.
Zur angestrengten Strafberufung ist zunächst auszuführen, daß im Lichte des vorstehend Angeführten nur mehr die zu Punkt zweitens gemäß §134 Abs1 KFG 1967 verhängte Geldstrafe in Höhe von S 300,-- im Nichteinbringungsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe Gegenstand der folgenden Erörterung sein kann.
Der Beschuldigte ist österr Staatsbürger, geschieden, von Beruf Baumeister und steht im 52 Lebensjahr. Ihn trifft die Sorgepflicht für seine Tochter. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Genannte nicht. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei ca S 15.000,--.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm den §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters besonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten gemäß §19 Abs2 VStG bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall liegen keine mildernden Umstände vor. Erschwerend hingegen waren die einschlägigen Vormerkungen des Beschuldigten zu Zl xx vom 8.2.1991 und zu Zl xx vom 16.1.1991 der Bezirkshauptmannschaft xx zu gewichten.
Gemäß den in §19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung waren die zu verhängenden Strafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von S 30.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen (§134 Abs1 KFG) auszuloten. Da der vorgegebene Strafrahmen ohnehin bloß zu 1 % ausgeschöpft wurde, war in Würdigung der bereits angeführten erschwerenden Umstände das spruchgegenständliche Strafmaß als tat- und tätergerecht zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.