RS UVS Kärnten 1992/03/03 KUVS-K2-41/3/92

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Rechtssatz

Das Arbeiten in einer offenen Künette ohne die vorgesehenen Schutzvorrichtungen stellt immer eine außerordentliche Gefahr für den Arbeitnehmer (durch Verschütten oder Begraben) dar und ist daher der Unrechtsgehalt keineswegs geringfügig zumal im Extremfall sogar mit einem tödlichen Arbeitsunfall gerechnet werden muß. Ist jedoch der Beschuldigte unbescholten, geständig und hat er Sorgepflichten für eine Gattin und ein Kind bei einem Nettoeinkommen von rund S 15.000,-- monatlich ist eine Geldstrafe von S 12.000,-- schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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