Kommt es im Berufungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsbehörde und hat die erste Instanz in der Begründung der Strafbemessung ausdrücklich auf die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe Bezug genommen, so ist daran die Berufungsbehörde aus dem Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden, außer das Arbeitsamt seinerseits hat Berufung wegen zu geringer Strafe erhoben.