TE UVS Niederösterreich 1992/02/24 Senat-ZT-91-034

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 700,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten eine Geldstrafe gestützt auf §137 Abs3 litc WRG 1959 verhängt, weil er im Zeitraum vom 31.12.1990 bis 18.2.1991 es unterlassen habe, die Abwasserbeseitigungsanlage für die Fleischhauerei und den Gastgewerbebetrieb im Standort xx G Nr 45 durch biologische und gleichwertige Reinigung der Abwässer zu adaptieren.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, mit welcher ausdrücklich nur die Strafhöhe bekämpft wird. Begründet wird der Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe damit, daß während des angegebenen Zeitraumes keine Abwassereinleitungen in den Rbach erfolgten, weil die Abwässer durch Landwirte auf den Feldern ausgebracht worden wären. Der Beschuldigte war daher der Meinung, daß er dem Auftrag der BH xx zumindest inhaltlich nachgekommen sei. Er verweist weiters darauf, daß er wegen eines derartigen Deliktes bislang noch nicht bestraft wurde und er ernstlich gewillt sei, entsprechende Maßnahmen hinsichtlich seiner Abwasserbeseitigung zu treffen. Es habe auch schon Verhandlungen mit der Stadtgemeinde xx über einen künftigen Kanalanschluß gegeben, ebenso habe er seinen guten Willen bereits dadurch unter Beweis gestellt, daß er für innerbetriebliche Maßnahmen im Hinblick auf einen künftigen Kanalanschluß S 300.000,-- investiert habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:

 

Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Berufungsbehörde eine Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung selbst verwehrt.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu dienen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Überdies sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß als schutzwürdiges Interesse bei Anpassungsaufträgen grundsätzlich die Reinhaltung der Gewässer bzw die Erhöhung der Wasserqualität anzusehen ist. Eine Mißachtung derartiger bescheidmäßiger Anpassungsaufträge begründet unter diesem Gesichtspunkt ein erhebliches Ausmaß an Gefährdung bzw Schädigung der zu schützenden Interessen. Schließlich ist die Reinhaltung der Gewässer bzw die Erreichung einer höheren Wasserqualität von besonderem allgemeinen Interesse. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber für derartige Übertretungen die Höchststrafe auch mit

S 100.000,-- festgelegt.

 

Hinsichtlich des Einwandes, wonach im Zeitpunkt der Übertretung keine Abwässer mehr in den Rbach gelangten, ist festzustellen, daß dieser Umstand keine Straffreiheit bewirken kann. Die Verpflichtung zur Befolgung eines bescheidmäßigen Anpassungsauftrages besteht solange, als das verliehene Wasserrecht für die betreffende Wasserbenutzungsanlage aufrecht ist. Erst das Erlöschen des Wasserrechtes (zB durch Verzicht) hätte zur Folge, daß Anpassungsaufträge gegenstandslos werden.

 

De fakto verhält es sich natürlich - wie der Beschuldigte in seiner Berufung richtig ausführt - schon so, daß im Falle der tatsächlichen Einstellung einer wasserrechtlich bewilligten Einwirkung auf Gewässer einem bescheidmäßigen Adaptierungsauftrag inhaltlich nachgekommen wird, wenngleich dadurch die Verpflichtung zur Adaptierung nicht entfällt. Dieser Umstand wird auch von der Berufungsbehörde als mildernd gewertet.

 

Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, da nur die absolute Unbescholtenheit einen selbständigen Milderungsgrund bildet (VwGH 31.1.1979, Slg 9755 A), im konkreten Fall bestehen jedoch zwei Verwaltungsvorstrafen aus dem Bereich des Straßenverkehrs. Das Fehlen einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe schließt lediglich einen Erschwerungsgrund aus.

 

Bei der Strafbemessung hat die Berufungsbehörde ein monatliches Nettoeinkommen von S 21.000,-- angenommen. An Vermögen wurde ein Gasthof und eine Fleischhauerei sowie 1 ha Grund berücksichtigt, Sorgepflichten liegen keine vor.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere der besonders hohen Strafandrohung von bis zu S 100.000,--, gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich angesiedelt ist und daher nicht als überhöht angesehen wird.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs1 und 2 VStG, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe für das Berufungsverfahren zu entrichten sind.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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