RS UVS Kärnten 1992/03/13 KUVS-91/2/92

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ist als erheblich anzusehen. Gerade im verbauten Gebiet sind die Folgen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (zB erhöhter Schadstoffausstoß, Lärmbelästigung, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) schwerwiegender zu werten, so daß auch bei Unbescholtenheit eines Beschuldigten eine strengere Strafe zu verhängen ist. Wenn der Beschuldigte sechsmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorbestraft ist, hat er durch sein Verhalten hinreichend dokumentiert, daß er nicht gewillt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, bzw daß geringere Geldstrafen nicht dazu geeignet sind, ihn von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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