RS UVS Kärnten 1992/03/31 KUVS-77/4/92

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Rechtssatz

Unter Berücksichtigung, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unbescholten war, durchschnittliche Einkommensverhältnisse hat, Sorgepflichten für die Ehegattin und die Kinder hat und die strafbare Handlung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG durch vorausgehende verbale und körperliche Attacken des Streitgegners provoziert wurde (Berücksichtigung gemäß § 34 Z 8 StGB) ist eine Geldstrafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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