Unter Berücksichtigung, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unbescholten war, durchschnittliche Einkommensverhältnisse hat, Sorgepflichten für die Ehegattin und die Kinder hat und die strafbare Handlung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG durch vorausgehende verbale und körperliche Attacken des Streitgegners provoziert wurde (Berücksichtigung gemäß § 34 Z 8 StGB) ist eine Geldstrafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, schuldangemessen.