RS UVS Niederösterreich 1992/02/24 Senat-ZT-91-034

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Rechtssatz

Eine Strafe für das Nichtnachkommen des Adaptierungsauftrages (Kläranlage) von S 3.500,-- liegt bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- im untersten Bereich.

 

Mildernd ist der Umstand, daß im Falle der tatsächlichen Einstellung einer wasserrechtlich bewilligten Einwirkung auf Gewässer einem bescheidmäßigen Adaptierungsauftrag inhaltlich nachgekommen wird, wenngleich dadurch die Verpflichtung zur Adaptierung nicht entfällt.

 

Keine Erschwerungsgründe. Monatliches Nettoeinkommen S 21.000,--, Gasthof, Fleischhauerei, 1 ha Grund, keine Sorgepflichten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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