RS UVS Niederösterreich 1992/03/18 Senat-MD-91-044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Aufgrund der wesentlichen mildernden Umstände wie Ersttäterschaft, aktiver Beitrag zur Wahrheitsfindung und Geständnis konnte die Strafe von S 2.000,-- (48 h) auf S 1.000,-- (24 h) herabgesetzt werden. Keine Erschwerungsgründe. Allseitige Verhältnisse:

Pensionist, S 25.000,-- monatlich, keine Sorgepflichten. Siehe auch RS 01.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten