RS UVS Kärnten 1992/04/13 KUVS-23/2/92

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Veröffentlicht am 13.04.1992
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Rechtssatz

Wenn auch im Verwaltungsstrafgesetz von Prävention ausdrücklich keine Rede ist, ist davon auszugehen, daß bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und der Generalprävention nicht zu vernachlässigen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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