RS UVS Kärnten 1992/04/28 KUVS-178/1/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Rechtssatz

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % ist nicht mehr als geringfügig anzusehen. Der Schutzzweck der Norm, die Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, eine ihn angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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