Wenn der Beschuldigte keinen Zulassungs-, Führerschein sowie kein Pannendreieck mit sich führt, weiters keine Milderungsgründe vorhanden sind; erschwerend jedoch zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO und dem KFG aufweist, ist eine Gesamtstrafe von S 900,-- als äußerst milde zu beurteilen.