RS UVS Kärnten 1992/03/19 KUVS-1/2/92

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte keinen Zulassungs-, Führerschein sowie kein Pannendreieck mit sich führt, weiters keine Milderungsgründe vorhanden sind; erschwerend jedoch zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO und dem KFG aufweist, ist eine Gesamtstrafe von S 900,-- als äußerst milde zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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