Wenn keine Erschwerungsumstände vorliegen, jedoch eine erstmalige Verletzung nach § 18 iVm § 11 Bäckereiarbeitergesetz vorliegt, der Beschuldigte für eine Gattin und einen im Studium befindlichen Sohn sorgepflichtig und unbescholten ist, ist eine Strafe von S 1.500,-- schuldangemessen.