TE UVS Niederösterreich 1992/02/27 Senat-BN-91-004

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen

Bescheides insoweit abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:

 

Tatzeit: 1.6.1990 bis 26.11.1990

Tatort:  Tankstelle in O auf Grundstück Nr xx

         (KG O)

Tatbeschreibung:

Sie haben entgegen dem Auftrag gemäß §121 Abs1 WRG 1959 der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. März 1990, Zl xx, (flüssigkeitsdichte Ausgestaltung der Betankungsflächen mit einer Betondecke und Verfüllung der Fugen der Betondecke mit einer gegen Mineralöle beständigen Fugenmasse bis spätestens 31. Mai 1990) eine Abweichung nicht beseitigt, da im angegebenen Tatzeitraum die Flächen im Bereich der Zapfsäulen mit Betonformsteinen ("Behatonsteinen") ausgelegt waren.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretungsnorm:

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. März 1990, Zl xx, iVm §137 Abs2 litv WRG 1959

 

Geldstrafe gemäß §137 Abs2 leg cit            S 3.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes:                 S   300,--

 

Gesamtbetrag                                  S 3.300,--

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft xx eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.3.1990, Zl xx, auf flüssigkeitsdichte Ausgestaltung der Betankungsflächen mittels einer Betondecke und Verfüllung der Fugen der Betondecke mit einer mineralölbeständigen Fugenmasse nicht befolgt habe. Es konnte nämlich festgestellt werden, daß die Flächen im Bereich der Zapfsäulen nach wie vor mit Betonsteinen ausgelegt sind.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte habe sich im Verfahren I Instanz auf ein Gutachten der staatlichen Versuchsanstalt für Kunststofftechnik in Wien bezogen und wäre dieses von der Wasserrechtsbehörde nicht uneingeschränkt akzeptiert werden. Es hätte daher im angefochtenen Bescheid Ausführungen darüber geben müssen, welche Teile dieses Gutachtens von der Behörde akzeptiert worden wären bzw welche nicht. Der alleinige Hinweis des Amtssachverständigen für technischen Wasserbau darauf, daß beim Gutachten laborähnliche Verhältnisse geschaffen wurden und diese nicht in die Natur übertragbar wären, reicht nicht für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens aus.

 

Diese Ausführungen würden selbstverständlich auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Beweiswürdigung gelten. Darüberhinaus wäre selbst bei Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes die verhängte Geldstrafe nicht schuldangemessen. Der geringe Unrechtsgehalt der Tat hätte eine weit geringere Geldstrafe nach sich ziehen müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde hat gemäß §51e VStG eine mündliche Berufungsverhandlung am 17. Februar 1992 abgeführt, für die sich der Beschuldigte wegen eines dringenden anderweitigen Termines entschuldigt hat. Der Beschuldigte wurde bei der Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter vertreten und hat dieser auf das bisherige Berufungsvorbringen verwiesen. Ergänzend wurde ein Schreiben des Beschuldigten an die Wasserrechtsbehörde (datiert mit 15.5.1990) vorgelegt, in dem um Fristerstreckung um zwei bis drei Monate für die Mängelbeseitigung ersucht wurde. Weiters brachte noch der Beschuldigtenvertreter vor, daß die Betankungsfläche ursprünglich von der Firma L in Wien hergestellt wurde, aus diesem Grunde erfolgte auch der Mängelbehebungsauftrag an diese Firma. Es handelte sich dabei um einen Garantiefall, im Falle der Auftragserteilung an ein anderes Unternehmen wären die Garantieansprüche erloschen.

 

Zur Einvernahme gelangte der Zeuge Dipl Ing W H, der als Amtssachverständiger die Überprüfungen an der verfahrensgegenständlichen Tankstelle vorgenommen hat. Im wesentlichen führt der Zeuge aus, daß Betonformsteine (auch als "Behatonsteine" bezeichnet) für sich selbst flüssigkeitdicht wären, das Problem liege jedoch in der notwendigen und nur schwer durchführbaren dauerelastischen und gegen Mineralöle beständigen Verfugung. Betonformsteine würden nämlich in einem Sandbett zur Verlegung gelangen und ergibt sich daraus zwangsläufig eine gewisse Beweglichkeit. Überdies wäre es im Tankstellenbereich zu erheblichen Setzungen gekommen, was auf einen nicht sachgemäß errichteten Untergrund zurückzuführen sei. Die Befundaufnahme habe in einem reinen Augenschein bestanden, eine Probegrabung wäre nicht vorgenommen worden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:

 

Der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß sich der Tatvorwurf lediglich auf die Verwendung von Betonsteinen anstelle der vorgeschriebenen Betondecke beschränkt und nicht auch die Verfüllung der Fugen mit einer unzureichenden Fugenmasse umfaßt. Demnach geht das Berufungsvorbringen hinsichtlich Fugendichtheit ins Leere und bedarf es daher dazu keiner weiteren Ausführung.

 

Der Vorwurf der Erstbehörde wegen Verwendung von Betonformsteinen anstelle einer Betondecke wurde vom Beschuldigten in keiner Phase des Verfahrens bestritten, sondern lediglich vorgebracht, daß er der Meinung gewesen wäre, die Betonformsteine wären der Betondecke gleichwertig. Dies hätte auch das die Betankungsfläche errichtende Unternehmen behauptet.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist der bescheidmäßige Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. März 1990 auf Ausgestaltung der Betankungsfläche mit  einer Betondecke und Verfüllung der Fugen derselben mit einer gegen Mineralöle beständigen Fugenmasse unmißverständlich, weshalb jede andere Ausgestaltung der Betankungsfläche als in Form einer Betondecke unzulässig ist.

 

Aufgrund dieser Überlegungen gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß der Beschuldigte spätestens durch den bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag vom 28. März 1990 davon Kenntnis erlangt hat, daß die tatsächliche Ausgestaltung der Betankungsfläche nicht korrekt ist und wäre daher diesem Auftrag zu entsprechen gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß laut Ansicht des Amtssachverständigen Betonformsteine für sich alleine betrachtet sehr wohl flüssigkeitsdicht sind, da eben durch die unmißverständliche bescheidmäßige Vorschreibung die Verwendung von Betonsteinen ausgeschlossen wird.

 

Somit bleibt lediglich zu prüfen, inwieweit ein Verschulden darin zu erblicken ist, daß in Anbetracht der auftragsmäßigen Überlastung jenes Unternehmens, das die Betankungsfläche errichtet hat, kein anderes Unternehmen zur Sanierung herangezogen wurde. Der Beschuldigtenvertreter hat in der Berufungsverhandlung vorgebracht, daß die Sanierung ein Garantiefall wäre und im Falle der Beauftragung eines anderen Unternehmens die Garantieansprüche untergegangen wären. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erübrigt sich eine Prüfung in privatrechtlicher Hinsicht dahingehend, ob tatsächlich Garantieansprüche bei Beauftragung eines anderen Unternehmens untergehen, wenn für die Erreichung eines bestimmten Zustandes seitens der Behörde eine Frist vorgegeben wurde und diese Frist vom errichtenden Unternehmen nicht eingehalten werden kann. Vielmehr vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Meinung, daß gegenständlicher Fall rein nach verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und das Wasserrechtsgesetz keine Bestimmung enthält, daß einem auf §121 Abs1 WRG 1959 gestützten Mängelbehebungsauftrag bei Vorliegen gewisser privatrechtlicher Konstellationen nicht entsprochen werden muß. Ein derartiger Umstand kann höchstens dahingehend gesehen werden, daß er einem Schuldmilderungsgrund nahe kommt.

 

Aufgrund des Genannten gelangt daher die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Zur Bemessung der Strafhöhe ist folgendes festzustellen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu dienen. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Aufgrund der Erhebungen der Erstbehörde verfügt der Beschuldigte über ein jährliches Nettoeinkommen von rund S 150.000,--, Sorgepflicht liegt für die Gattin und ein Kind vor, als Vermögen wird das Eigentum an einem Haus angegeben.

 

Vorstrafen verwaltungsrechtlicher Natur liegen lediglich zwei wegen Übertretungen der StVO 1960 vor. Der Strafrahmen gemäß §137 Abs2 WRG 1959 für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung reicht bis S 30.000,--.

 

Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.

 

Das Verschulden für die im konkreten Fall zur Last gelegte Übertretung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde im unteren Bereich anzusiedeln, da in durchaus glaubwürdiger Weise der Standpunkt dargelegt wurde, daß auf die Gleichwertigkeit der Betonformsteine vertraut wurde. Allerdings - und hätte dies dem Beschuldigten bewußt sein müssen - ist aufgrund der Formulierung des bescheidmäßigen Auftrages jede andere Ausgestaltung der Betankungsfläche als mit einer Betondecke unzulässig.

 

Unter diesem Gesichtspunkt sowie der Berücksichtigung des erwähnten Einkommens und der Sorgepflichten erscheint der Berufungsbehörde eine Reduzierung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe von S 5.000,-- auf S 3.000,-- durchaus gerechtfertigt, somit reduziert sich auch der vorgeschriebene Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz auf S 300,-- (gemäß §64 Abs2 VStG ist der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen). Aus dem gleichen Grunde resultiert auch die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Zur Neugestaltung des Bescheidspruches (Tatbeschreibung) wird festgestellt, daß dies zwecks exakterer Präzisierung bzw Orientierung am Gesetzestext notwendig war, wenngleich die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses den gesetzlichen Mindestanforderungen durchaus Genüge getan hat.

 

Die Korrektur der Tatzeit ergibt sich daraus, daß seitens der Behörde im Mängelbehebungsauftrag eine Frist bis 31. Mai 1990 gesetzt wurde, somit der Übertretungszeitraum erst ab 1. Juni 1990 zu laufen beginnt.

 

Ebenso war die Korrektur der Übertretungsnorm erforderlich, da §137 Abs2 litv WRG 1959 lediglich anordnet, daß derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der einem Mängelbehebungsauftrag (§121 WRG 1959) zuwiderhandelt. Daher ist als tatsächliche Übertretungsnorm der bescheidmäßige Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28  März 1990, Zl xx, iVm §137 Abs2 litv WRG 1959 anzusehen.

 

Die Präzisierung des Tatortes durch Angabe der Grundstücksnummer erschien der Berufungsbehörde ebenfalls durchaus zweckmäßig, wenngleich auch eine Verwechslungsgefahr durch die von der Erstbehörde vorgenommene Tatortangabe deswegen ausscheidet, da sich in O lediglich eine Tankstelle (nämlich die des Beschuldigten) befindet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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