TE UVS Niederösterreich 1992/05/12 Senat-MD-91-091

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als die gemäß §99 Abs3 litb StVO 1960 verhängte Geldstrafe auf S 500,--,

 

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden, herabgesetzt wird. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird demnach mit S 50,-- bestimmt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 6. Juni 1991, zu Zl xx, schuldig, am 14. Jänner 1991 um 12,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der xxstraße, vor dem Haus Nr 40, als Lenkerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen N xx nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 litb iVm §4 Abs5 StVO 1960 begangen zu haben. Für die Übertretung gemäß §99 Abs3 litb StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, für den Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden Arrest, verhängt.

 

Die Einschreiterin begründet ihre fristgerecht erhobene Berufung vom 24. Juni 1991 im wesentlichen damit, den von ihr verursachten Parkschaden deswegen nicht unverzüglich dem nächsten Gendarmerieposten gemeldet zu haben, weil ein von ihr nicht näher genannter äußerst dringender Grund vorgelegen sei. Die Beschuldigte stellte daher den Antrag, das eingeleitete Strafverfahren einzustellen bzw die verhängte Strafe, zumal sie nur einen geringen Schaden verursacht habe, dementsprechend schadensangemessen auf S 200,-- herabzusetzen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragte in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1991 die Bestätigung des in Rede stehenden Straferkenntnisses vom 6. Juni 1991.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung  in ihrer Berufung nicht ausdrücklich verlangt hat.

 

Zum Sachverhalt ist zunächst auszuführen, daß dieser aufgrund der Aktenlage einerseits und dem weiteren Umstand, daß der Tathergang (Unfallgeschehen) von der Rechtsmittelwerberin außer Streit gestellt wird, als erwiesen anzunehmen und daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen war.

 

Demnach war bei der rechtlichen Beurteilung von der im Straferkenntnis angeführten Tatbeschreibung auszugehen.

 

Der Rechtsauffassung der Einschreiterin, daß sie aufgrund ihrer telefonischen Unfallsmeldung vom 14. Jänner 1991, 19,05 Uhr ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den von ihr verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, zumal ein gegenseitiger Idenitätsnachweis von Name und Anschrift der Unfallsgegner nicht erfolgte, ohnehin nachgekommen wäre, kann nicht beigepflichtet werden. Dies vor allem deshalb, weil der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen ist. Demnach erhellt, daß eine erst ca 7 Stunden nach dem erfolgten Unfall telefonisch erstattete Meldung bei der Gendarmerie nicht dem Gesetzesbefehl des §4 Abs5 StVO, eine solche Meldung "ohne unnötigen Aufschub" zu erstatten, gerecht wird.

 

Hiezu kommt noch, daß die Rechtsmittelwerberin erst in ihrer Berufungsschrift von einem nicht näher genannten wichtigen Grund für die verspätete Erstattung der Unfallsmeldung spricht. Am 15. Jänner 1991 anläßlich ihrer persönlichen Vorsprache in gegenständlicher Angelegenheit beim Gendarmerieposten xx jedoch als Grund für ihre verspätete Anzeige angab, daß sie sich eine mögliche längere Wartezeit bei der dortigen Dienststelle ersparen habe wollen. Und weiters am 23. April 1991, anläßlich ihrer Beschuldigteneinvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft xx zu demselben Beweisthema vorbrachte, am Unfallstag sehr in Eile gewesen zu sein und deshalb erst am Abend des gleichen Tages telefonisch den Gendarmerieposten vom Unfallgeschehen verständigt zu haben.

 

Unter Berücksichtigung aller drei dargestellter Verspätungsgründe, war von demjenigen als wahrscheinlichsten auszugehen, der dem Tatzeitpunkt am nächsten liegt. Dies vor allem auch deshalb, weil die erstgebotene Verspätungsversion sehr konkret ausgeführt und lebensnah erscheint.

 

Dennoch war im gegenständlichen Fall das Strafmaß auf die spruchgegenständliche Höhe herabzusetzen.

 

Die Beschuldigte ist österreichische Staatsangehörige, verheiratet und steht im 49 Lebensjahr. Die Genannte verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Angesichts des Umstandes, daß sie anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 23. April 1991 keine ziffernmäßig bestimmten Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht hat, ging der Senat im gegenständlichen Fall davon aus, daß ihr zumindest das gesetzliche Mindesteinkommen (Existenzminimum) monatlich zur Verfügung steht.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters besonders Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall waren der Beschuldigten sohin die Ersttäterschaft, und ihr aktiver Beitrag zur Wahrheitsfindung (verspätete Unfallsmeldung) und ihr Tatsachengeständnis als mildernd anzurechnen. Erschwerend war kein Umstand.

 

Gemäß den in den §§16, 19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung ist die zu verhängende Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, gemäß §99 Abs3 StVO auszuloten.

 

In Würdigung der bereits vorstehend angeführten wesentlichen mildernden Umstände war daher das spruchgegenständliche Strafmaß vor allem auch im Lichte der bereits eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als tat- und tätergerecht zu verhängen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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