RS UVS Kärnten 1992/04/27 KUVS-326-332/2/92

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Rechtssatz

Bei Verwirklichung von sechs Tatbildern im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist bei einem Einkommen von monatlich S 23.000,-- netto, Alimentationsverpflichtungen von S 5.000,-- monatlich, Kreditrückzahlungsverpflichtungen von S 1,500.000,-- und Zahlungspflicht an die geschiedene Ehefrau von S 1,300.000,--, eine Gesamtgeldstrafe von S 6.500,-- bei einem sonstigen Strafrahmen von insgesamt S 350.000,--, insbesondere auch unter dem Aspekt der General- und Spezialprävention angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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