RS UVS Kärnten 1992/03/24 KUVS-298/2/91

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Besteht Absturzgefahr und sind Schutzeinrichtungen, die geeignet waren, ein Abstürzen der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht angebracht, begründet dies für die an dieser Arbeitsstelle beschäftigten Arbeitnehmer ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Dies insbesondere in Anbetracht einer Dachneigung von 38 Grad und einer Traufenhöhe von 9 Meter. Von einem geringen Unrechtsgehalt bzw von einer geringfügigen Übertretung ist in diesem Zusammenhang nicht zu sprechen. Da sich die Strafbemessung auch nach subjektiven Kriterien zu richten hat, beim Beschuldigten mildernd die völlige Unbescholtenheit ist, er ein reumütiges Geständnis ablegte, ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,-- bis S 12.000,-- bei Sorgepflichten für Gattin und ein Kind bezieht, sowie Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von einigen Tausend Schilling zu erfüllen hat, erscheint eine Geldstrafe von S 7.000,-- schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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