RS UVS Kärnten 1992/02/21 KUVS-80-82/1/92

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Veröffentlicht am 21.02.1992
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Rechtssatz

Liegt als Milderungsgrund die Unbescholtenheit vor, hat jedoch der Beschuldigte durch seine Taten bzw Unterlassungen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt, ist das Verschulden des Beschuldigten deshalb nicht als geringfügig anzusehen, weil die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit nicht erfordert habe oder das die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, hat der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von S 6.000,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, und wird auch berücksichtigt, daß die sogenannte "Fahrerflucht" eine schwerwiegende Verletzung berechtigter Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere anderer Fahrzeughalter darstellt, ist eine gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO für die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und lit c von je S 1.000,-- und eine gemäß § 99 Abs 3 lit b für die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO von S 400,-- (insgesamt also S 2.400,--) an Geldstrafen ausgesprochen worden, ist dies als schuldangemessen zu beurteilen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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