RS UVS Kärnten 1992/03/16 KUVS-42-44/2/92

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Veröffentlicht am 16.03.1992
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Rechtssatz

Die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kann nicht damit entschuldigt werden, daß der Beschuldigte damals unter Termindruck gestanden ist und sein Arbeitgeber ihn das erforderliche Pölzmaterial nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestellt hat. Es ist Pflicht des verantwortlichen Bauleiters Arbeiten an der Künette erst dann zu beginnen bzw fortzusetzen, wenn auch das erforderliche Sicherungsmaterial zur Verfügung gestanden wäre. Bei Verwirklichung von drei Sachverhalten wegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, Ablegung eines Geständnisses, einem Einkommen von zirka netto monatlich S 15.000,--, Sorgepflichten für eine nichtberufstätige Frau und einem Kind, sowie Vermögenslosigkeit, läßt eine Geldstrafe für die Verletzung von § 61 Abs 5 AAV (BGBl 1983/218) von S 4.000,-- sowie für die Verletzung von § 17 Abs 1 und § 17 Abs 2 Bauarbeitenschutzverordnung von je S 2.500,-- schuldangemessen erscheinen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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