RS UVS Kärnten 1992/02/17 KUVS-K1-4/2/92

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Rechtssatz

Wenn ausschließlich Erschwerungsumstände, darunter 15 einschlägige Vormerkungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vorliegen, und Vorsätzlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten anzunehmen ist, der Beschuldigte durch sein Vorleben zu erkennen gab sich nicht an gesetzliche Vorschriften zu halten, ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- und ein Primärarrest von einer Woche angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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