TE UVS Wien 1997/10/24 04/G/33/648/97

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Veröffentlicht am 24.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Roland K gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 26.8.1997, Zl MBA 16 - S 12280/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 53) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 19.12.1988, MBA 16 - Ba 684/1/87, iVm den §§ 29 und 30 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19.7.1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 idF BGBl Nr 503/1986" lauten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.300,--, auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher der D-GesmbH mit Sitz in S, U-platz, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.12.1995 bis 07.10.1996 in ihrer weiteren Betriebsstätte in Wien, B-gasse, die Auflage Punkt 53) des Bescheides vom 19.12.1988, Zl MBA 16 - Ba 684/1/87, wonach im Verkaufsraum sämtliche Druckgaspackungen nur in Regalen und Regalfächern vorrätig gehalten werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982) und der zugehörigen Änderung (BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sein müssen, insofern nicht erfüllt hat, als im Eingangsbereich bei den Kassen in einem Regal ca 250 Stück Druckgaspackungen (Polystyle, Glem-Vital, Gloria, Föhnschäume, Färbeschäume, OP1 ua) zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert waren, sowie rechts und links oberhalb der Druckgaspackungen in Kunststoffflaschen abgefüllte Kosmetika (Shampoo), Druckgaspackungen (Glem-Vital ua) und in Kartonagen verpackte Haarfärbemittel gelagert bzw bereitgehalten wurden. Es fehlten die wärmedämmenden Seitenwände, Fachböden sowie die Blenden an den Entnahmeöffnungen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Punkt 53) des Bescheides des MBA 16 vom 19.12.1988, Zl MBA 16 - Ba 684/1/87 in Verbindung mit § 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1995. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 6.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, gemäß § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit § 370 Abs 2 GewO 1994. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 650,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 7.150,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, die d-Gesellschaft mbH habe am 26.3.1997 an das Magistratische Bezirksamt für den 16. Bezirk einen Antrag gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 gestellt, von der Auflage Punkt 53) des Bescheides vom 19.12.1988, Zl MBA 16-Ba 684/1/87, abzusehen und von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheides entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen. Zur Begründung dieses Antrages sei ausgeführt worden, daß Auflagen gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen müßten. Auflagen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen würden, seien unzulässig. Bei der Auflage Punkt 53) sei dem Erfordernis der Erforderlichkeit deshalb nicht entsprochen, weil für Druckgaspackungen eine gesetzliche Grundlage existiere und zwar in der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 abgeändert durch BGBl Nr 503/1986 bzw nachher BGBl Nr 692/1992, und BGBl Nr 666/1995. Diese Druckgaspackungsverordnung enthalte neben anderen Normierungen auch Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen in Lagerräumen und Vorratsräumen sowie über die Bereitstellung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen. Im Bereich der Verkaufsräume werde vor allem die Zusammenlagerung von Druckgaspackungen mit anderen Waren und das Erfordernis der Beschaffenheit der Regale geregelt. Sinn und Zweck der einzelnen Regelungen durch die Druckgaspackungsverordnung sei einzig und allein die Verhinderung des Übergreifens eines Brandes in einem eventuellen Brandfall auf die bereitgehaltenen Druckgaspackungen. Nur in einem Brandfall könne durch die Druckgaspackungen eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bestehen. Die Druckgaspackungsverordnung sei aufgrund der Gewerbeordnung und des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassen worden und stelle somit eine Spezialnorm zu diesen Gesetzen dar. Damit diene sie nicht nur dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, sondern auch dem Schutz der Kunden, des Gewerbetreibenden und der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen. Die jeweiligen in Kraft stehenden Druckgaspackungsverordnungen hätten sowohl zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Kundmachungen dem Stand der Technik entsprochen und würden diesen auch heute noch entsprechen. Aufgrund der oben zitierten Bescheidauflage sei die d-Gesellschaft mbH - solange sie die gegenständliche Betriebsanlage betreibe - verpflichtet, sämtliche Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen oder Regalfächern vorrätig zu halten, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sein müßten. Nach dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage müßten nämlich sämtliche Druckgaspackungen der gegenständlichen Betriebsanlage in Regalen oder Regalfächern vorrätig gehalten werden, die gemäß den oben zitierten Bestimmungen der §§ 29 und 30 leg cit ausgebildet seien und seien diese Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 idF BGBl Nr 503/1986, daher hinsichtlich der Ausgestaltung und Ausführung der im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Verwendung stehenden Regale und Regalfächer, in denen Druckgaspackungen vorrätig gehalten würden, sinngemäß anzuwenden. Der d-Gesellschaft mbH seien somit mit der gegenständlichen Bescheidauflage Maßnahmen hinsichtlich des Vorrätighaltens von Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage vorgeschrieben worden, die über die in den §§ 29 und 30 leg cit allgemein normierten Verpflichtungen (gemäß § 29 leg cit müßten Regale und Regalfächer den in dieser Bestimmung angeführten Erfordernissen nur dann entsprechen, wenn Druckgaspackungen in Mengen, die über den Tagesbedarf hinausgingen, bereitgehalten würden und zusätzlich den im § 30 leg cit angeführten Erfordernissen dann, wenn diese Druckgaspackungen zusammen mit Waren brennbarer Art in einem Regal gelagert würden) hinausgingen. Schon aus dem in § 77 Abs 1 GewO enthaltenen Merkmal "erforderlichenfalls" ergebe sich, daß die Vorschreibung strengerer Maßnahmen, als dies zum Schutz von Menschen notwendig sei, unzulässig sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten auch nicht dargelegt, weshalb eine über die Bestimmungen der Druckgaspackungsverordnung hinausgehende Maßnahme erforderlich sei. Da diese Auflage somit nicht erforderlich sei, sei sie gleichzeitig rechtswidrig. Weiters normiere § 78 Abs 2 GewO 1994, daß die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen habe, wenn außer Zweifel stehe, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringerten. Die Behörde habe die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. Da wie vorstehend ausgeführt, diese Auflage nicht nur nicht erforderlich, sondern auch rechtswidrig sei, weil bereits die Druckgaspackungsverordnung alle Gefahrenmomente durch Druckgaspackungen berücksichtige, stehe außer Zweifel, daß die Bereithaltung der Druckgaspackungen im Verkaufsraum entsprechend der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 666/1995, ausreichend sei. Damit sei auch gewährleistet, daß immer der neueste Stand der Technik, falls wiederum eine Novellierung der Druckgaspackungsverordnung erfolgen sollte, einzuhalten sei. Es werde deshalb ersucht, die Zulässigkeit der Abweichung bescheidmäßig auszusprechen. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden. Ein Antrag gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 habe strafbefreiende Wirkung. Bei Genehmigung einer Abstandnahme gelte nämlich eine Abweichung als (von Anfang an) zulässig. Im Falle eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens sei dieses nach § 38 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) zu unterbrechen, weil die Genehmigung der Abstandnahme eine wichtige Vorfrage bilde. Die Behörde hätte außerdem die im Strafverfahren anhängige Vorfrage hinsichtlich des Antrages gemäß § 78 Abs 2 GewO nicht selbst entscheiden dürfen, weil eine Genehmigung oder Abstandnahme von Auflagen als von Anfang an zulässig gelte und somit kein strafbares Verhalten vorliege bzw jemals vorgelegen habe. Überdies hätte die über die "Druckgaspackungsverordnung" hinausgehende Auflage Punkt 53) nur gemäß § 82 Abs 4 GewO und nicht nach § 77 vorgeschrieben werden dürfen. § 44a Z 1 VStG bestimme, daß der Spruch (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe. Im Spruch des Bescheides sei angeführt, daß der Berufungswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt habe: "Punkt 53) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 19.12.1988, Zl MBA 16 - Ba 684/1/87, in Verbindung mit § 77 GewO 1994." Die verletzte Rechtsvorschrift könne jedoch nicht der Punkt 53) des Bescheides vom 19.12.1988 sein, sondern - wenn schon - nur § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit Punkt 53) des Bescheides vom 19.12.1988. Da die Behörde dies verkannt habe, indem sie die verletzte Verwaltungsvorschrift falsch zitiert habe (verletzte Verwaltungsvorschrift ergebe sich nur aus Strafbestimmungen, hier § 367 Z 25 GewO) belaste sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er beantrage aus vorstehend angeführten Gründen gemäß § 66 Abs 4 AVG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Da in der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben und war der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene - vom Berufungswerber unbestritten gebliebene - Sachverhalt aufgrund der Anzeigen der MA 36 vom 14.6.1996, Zl MA 36/A/16/616/96, vom 5.9.1996, Zl MA 36/A/16/865/96, und vom 11.10.1996, Zl MA36/16/1051/96, als erwiesen anzusehen. In Punkt 53) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 19.12.1988 Zl MBA 16 - Ba 684/1/87, wurde der d-Gesellschaft mbH (hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage) vorgeschrieben, daß im Verkaufsraum sämtliche Druckgaspackungen nur in Regalen oder Regalfächern, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sein müssen, vorrätig gehalten werden dürfen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Aufgrund der oben zitierten Bescheidauflage ist die d-Gesellschaft mbH - solange sie die gegenständliche Betriebsanlage betreibt - verpflichtet, sämtliche Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen oder Regalfächern vorrätig zu halten, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sein müssen. Gemäß § 29 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19.7.1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 (idF BGBl Nr 503/1986) müssen die Regale für die Druckgaspackungen wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:

1. die Regale müssen aus unbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;

2. in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen nur unverpackte unbrennbare Waren gelagert werden;

3. im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regales (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.

Gemäß § 30 der zuletzt zitierten Verordnung müssen ua die Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, so wärmedämmend ausgebildet sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze von unter her unterbinden (Z 1) und müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf Druckgaspackungen im darüberliegenden Fach verhindern (Z 2). Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 (idF BGBl Nr 503/1986), entsprechen im wesentlichen den vom Berufungswerber in der Berufung zitierten diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995.

Zu der vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Auffassung, daß die Bestimmungen der oben zitierten §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen auf den in Rede stehenden Markt nicht anzuwenden seien, da keine Mengen über den voraussichtlichen Tagesbedarf und nur die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen bereitgehalten worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ihm die Nichteinhaltung der oben zitierten Bescheidauflage, wonach sämtliche Druckgaspackungen nur in gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildeten Regalen oder Regalfächern, vorrätig gehalten werden dürfen, nicht aber die Nichteinhaltung der §§ 29 und 30 leg cit, angelastet wurde und daher das diesbezügliche Vorbringen, daß keine Druckgaspackungen über den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen bereitgehalten worden seien, an der Tatanlastung vorbeigeht. Nach dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage müssen nämlich "sämtliche" Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Regalen oder Regalfächern vorrätig gehalten werden, die gemäß den oben zitierten Bestimmungen der §§ 29 und 30 leg cit ausgebildet sind und sind diese Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 435/1982 idF BGBl Nr 503/1986, daher hinsichtlich der Ausgestaltung und Ausführung der im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Verwendung stehenden Regale und Regalfächer, in denen Druckgaspackungen vorrätig gehalten werden, sinngemäß anzuwenden. Der d-GmbH wurden somit mit der gegenständlichen Bescheidauflage Maßnahmen hinsichtlich des Vorrätighaltens von Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage vorgeschrieben, die über die in den §§ 29 und 30 leg cit allgemein normierten Verpflichtungen (gemäß § 29 leg cit müssen Regale und Regalfächer den in dieser Bestimmung angeführten Erfordernissen nur dann entsprechen, wenn Druckgaspackungen in Mengen, die über den Tagesbedarf hinausgehen, bereitgehalten werden und zusätzlich den im § 30 leg cit angeführten Erfordernissen dann, wenn diese Druckgaspackungen zusammen mit Waren brennbarer Art in einem Regal gelagert werden) hinausgehen.

Dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Berufungswerbers ist zu entgegnen, daß die Behörde zwar - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - nur jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs 2 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) ergebenden Schutzzwecke notwendig sind (VwGH 28.5.1991, 90/04/0320), in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Auflagen nicht mehr zu überprüfen ist (VwGH ua vom 28.1.1979, 936/68 und vom 10.9.1991, 88/04/0311). Weiters gehört zum Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) nicht, daß die nicht eingehaltene Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist (VwGH 31.3.1992, 92/04/0003). Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 GewO 1994 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl ua VwGH 26.2.1991, 90/04/0131). Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber die Betriebsanlage ohne - aus welchem Grund immer - die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 (vgl ua VwGH 23.4.1991, 88/04/0029). Auch bei einem auf § 78 Abs 2 GewO 1994 gestützten Antrag ist die Auflage noch so lange einzuhalten, bis die Behörde (wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs 2 leg cit vorliegen) die Abweichungen bescheidmäßig für zulässig erklärt hat. Daß die Behörde über den Antrag zur Tatzeit noch nicht entschieden hat, bringt der Berufungswerber aber selbst vor. Aufgrund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Berufungswerber ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Insofern der Berufungswerber jedoch mit seinem Berufungsvorbringen der Sache nach einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend macht, ist festzuhalten, daß nach § 5 Abs 2 VStG das Vorliegen eines Rechtsirrtums, bei welchem der Täter über die rechtliche Seite der Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt, nur dann entschuldigt, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl VwGH 16.12.1986, 86/04/0133). Wer ein Gewerbe betreibt, hat sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl VwGH 28.4.1992, 91/04/0323). Dabei ist nicht nur die Unkenntnis eines Gesetzes, sondern auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl ua VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber aber aufgrund des klaren Wortlautes der gegenständlichen Bescheidauflage zumindest Zweifel über die Vertretbarkeit und Richtigkeit seiner in der Berufung dargelegten Rechtsauffassung haben müssen und wäre er daher gehalten gewesen, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung, etwa durch Einholung von Auskünften bei der Behörde, Gewißheit zu verschaffen. Da eine irrige Gesetzesauslegung nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet ist, der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung bei Einhaltung der ihm obliegenden und auch zumutbaren Sorgfalts- und Erkundigungspflicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufklären hätte können, ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens doch bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein hätte können und - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser jedenfalls nicht unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG ist.

Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Daß die Einhaltung der Auflage eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war (wie bereits von der Erstinstanz) das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe als erschwerend zu werten. Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterließ, waren diese zu schätzen. Aufgrund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers war zumindest von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

3. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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