TE UVS Wien 1997/09/04 04/G/21/334/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Joachim R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 29.04.1997, Zahl MBA 1/8 - S 25310/96, wegen Übertretung des § 368 Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in Wien, R-straße zur Ausübung des Gewerbes "Wechselstuben" berechtigt ist, nach dem am 28.03.1996 erfolgten Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers vom 29.09.1996 bis 11.11.1996 das Wechselstubengewerbe weiterhin ausgeübt hat, obwohl bei der Behörde keine Anzeige über die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers erstattet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 2.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, 2 Tagen, gemäß § 368 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 250,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.750,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, welcher schon aus folgenden Gründen - ohne näher auf das Berufungsvorbringen einzugehen - der Erfolg nicht zu versagen war:

Angelastet wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Ziffer 2 GewO 1994.

Gemäß § 368 Ziffer 2 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer trotz der auf Grund des § 39 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs 4 oder gemäß § 40 Abs 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben.

Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der "T-GmbH", welche in Wien, R-straße zur Ausübung des Gewerbes "Wechselstuben" berechtigt ist. Bei dem Gewerbe "Wechselstuben" handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127 Ziffer 25 GewO). Gemäß § 176 Abs 1 Ziffer 1 GewO bedarf der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes einer Genehmigung für die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes.

Da von der "T-GmbH" im Tatzeitraum das Wechselstubengewerbe, welches - wie bereits oben ausgeführt - ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe darstellt - ausgeübt wurde, hätte dem Berufungswerber keine Verwaltungsübertretung nach § 368 Ziffer 2 GewO zur Last gelegt werden dürfen, sondern vielmehr eine solche nach § 367 Ziffer 2 GewO, da das Wechselstubengewerbe weiterhin ausgeübt wurde, obwohl nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und genehmigt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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