RS UVS Steiermark 1997/11/10 30.4-94/97

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Rechtssatz

Keine ausreichend konkrete Beschreibung einer Auflagenverletzung (Betriebsanlagengenehmigung) liegt vor, wenn die Verletzung der Auflage, wonach "bei Arbeiten im Freien nur Elektrokettensägen verwendet werden dürfen", dahingehend vorgeworfen wird, daß im Freien Arbeiten "mit der Motorsäge" durchgeführt worden seien. So wurde die im konkreten Fall entscheidungsrelevante Unterscheidung zwischen Elektrokettensägen bzw. benzinmotorbetriebenen Motorsägen nicht vorgenommen, sodaß aufgrund der Tatsache, daß auch eine Elektrokettensäge eine Motorsäge ist, eine ausreichende Verfolgungshandlung nach § 44a Z 1 VStG nicht erfolgt ist.

Schlagworte
Auflage Auflagenerfüllung Elektrokettensäge Motorsäge Benzin Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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