RS UVS Wien 1997/08/07 04/G/35/658/96

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Rechtssatz

Die Tatanlastung, wonach gegen die näher bezeichnete Bescheidauflage ("Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen brandbeständig F 90 ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein.") verstoßen worden sei, als der Deckendurchbruch des Maschinenraumes nicht brandbeständig gemäß ÖNORM B 3800 abgeschlossen gewesen sei, liegt dem Berufungswerber mit hinreichender Deutlichkeit den mangelnden (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Abschluß des angeführten "Deckendurchbruches" (einer Öffnung) zur Last und entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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