Die Tatanlastung, wonach gegen die näher bezeichnete Bescheidauflage ("Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen brandbeständig F 90 ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein.") verstoßen worden sei, als der Deckendurchbruch des Maschinenraumes nicht brandbeständig gemäß ÖNORM B 3800 abgeschlossen gewesen sei, liegt dem Berufungswerber mit hinreichender Deutlichkeit den mangelnden (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Abschluß des angeführten "Deckendurchbruches" (einer Öffnung) zur Last und entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.