TE UVS Wien 1997/10/23 04/G/21/428/97

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Johann R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 09.04.1997, Zahl MBA 21 - S 14802/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 und § 370 Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 (gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer) in Verbindung mit ad

a) Punkt 1, ad b) Punkt 5, ad c) Punkt 7, ad d) Punkt 66, ad e) Punkt 87 des Bescheides vom 09.03.1977, MBA 21 - Ba 12.800/3/76, ad f) Punkt 9, ad g) Punkt 11, ad h) Punkt 17 des Bescheides vom 08.06.1983, MBA 21 - Ba 12.800/1/83 und ad i) Punkt 7, ad j) Punkt 15 und ad k) Punkt 16 des Bescheides vom 22.08.1990, MBA 21 - Ba 12.800/2/89, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung - welche sich nicht gegen Punkt d) und Punkt f) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet,

1) zu den Punkten:

a), e) und i) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften zu Punkt a): "iVm den Österreichischen Vorschriften für die Elektrotechnik (ÖVE)" und zu Punkt i): "iVm der ÖNORM B 3850, (Fassung 1.10.1986) Punkt 3.1, Punkt 3.3 und 3.5" zu lauten haben.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten a), e) und i) in der Höhe von je S 240,--, ds 20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

2) zu den Punkten:

c) und g) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkennntis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei Punkt c) der Satzteil: "Im hinteren Bereich des Einganges in den M-Markt als auch" und bei Punkt g) der 1. Absatz: "Im Bereich der Kosmetikabteilung wurden ca 300 Stück Druckgaspackungen (Rasierschäume bzw Deosprays verschiedener Firmen) auf herkömmlichen Trapezblechen zum Verkauf bereitgehalten. Weiters fehlten an den genannten Fachböden die Blenden an den Entnahmeöffnungen" zu entfallen hat.

In der Straffrage wird der Berufung zu Punkt c) und g) Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen von je S 1.200,-- auf je S 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag zu c) und g) auf je S 60,--.

3) zu den Punkten:

b), h), j) und k) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des berufungsverfahrens zu den Punkten b), c), g), h), j) und k) zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 9.4.1997, Zl MBA 21 - S 14802/96, hat folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der M-AG mit Sitz in N, zu verantworten, daß am 29.10.1996 in der Betriebsstätte in Wien, P-Straße gewerbebehördlichen Vorschriften zum Schutz von Kunden und Anrainern durch folgende Unterlassungen zuwidergehandelt wurde:

a) In sämtlichen Strom- und Sicherungsverteilern fehlten zum Teil Stromkreisbezeichnungen sowie Querschnittsangaben der abgehenden Leitungen. Im Verteiler im Bereich des Fleischarbeitsraumes waren die Sicherungen nicht gegen mechanische Beschädigung geschützt. Weiters wurde dieser Verteiler stark verschmutzt (durch Messerschleifarbeiten für die Fleischabteilung) festgestellt. Die Abdeckplatten dieses Verteilers waren zum Teil nicht ordnungsgemäß verschraubt. Weiters war der Verteiler in der Feinkostabteilung gegen mechanische Beschädigung nicht geschützt und zum Zeitpunkt der Überprüfung verschmutzt. Ein Teil der Kabelführung im Lager war zum Teil durch Manipulation mittels Hubstaplers defekt. Die Anschlußleitungen im Verteiler des Aggregateraumes waren nicht ordnungsgemäß angeschlossen bzw nicht zugentlastet montiert. Im Tiefkühlraum waren die Kabeleinführungen der Heizleiste nicht ordnungsgemäß durch die Blechverkleidung hindurchgeführt - es fehlte die isolierende Durchführung (zB Gummidülle). Desweiteren war die Anschlußleitung im Kühlraum nicht ordnungsgemäß an den Türschalter montiert. Weiters wurde bei der Laderampe eine vorschriftswidrige Kabelverlegung bzw eine nicht ordnungsgemäße Durchführung von Leitungen für die Außenbeleuchtung festgestellt. Im Kiosk des Juweliers wurden Leitungen am Boden liegend und nicht gegen mechanische Beschädigung geschützt vorgefunden. Die Anschlußleitungen für den Hauptverteiler waren nicht mehr ordnungsgemäß in Kabeltassen bzw mittels Metallschellen montiert, wobei die Metallschellen keine Kunststoffunterlagen besaßen. Weiters wurde der Hauptstromsicherungskasten angelagert festgestellt bzw es wurden Sicherungen (EZ 3) festgestellt. Da in diesem Stromkreisverteiler ebenso Stromkreisbeschriftungen fehlten, konnte eine genaue Zuordnung der Sicherung nicht vorgenommen werden. Weiters wurden die zukommenden und abgehenden Kabeltassen ohne Kantenschutz und bereits überladen festgestellt. Die Absicherung der Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) war nicht mehr effizient. Im Bereich des Backshops war ein Wasserboiler unsachgemäß an einer Steckdose angeschlossen (die Anschlußleitung wurde gespannt festgestellt). Die in den Stellagen befindlichen Beleuchtungskörper wurden unsachgemäß, mit Kabelbinder befestigt und zum Teil herabhängend, festgestellt. Im Feinkostvorbereitungsraum, in der Feinkost und bei der Obstabteilung wurden die feuchtraummäßig installierten Schutzkontaktsteckdosen zum Teil stark verschmutzt festgestellt.

b) Trotz Vorlage eines positiven Elektrobefundes vom 27.9.1995 von der Firma E, Wien, F-gasse, wurden die obengenannten Mängel vorgefunden. Es wurde im aufliegenden Befund wie unter Punkt 4.6 der Überprüfungsbereich über die ganze elektrische Anlage außer der Linie Technik im Überprüfungsbefund ausgewiesen.

c) Im Bereich des Einganges in den M-Markt als auch im Bereich des hinteren Hauptverkehrsweges von Kühlmöbel zum Notausgang im nördlichen Bereich fehlten Sicherheitsbeleuchtungskörper (Notbeleuchtungen), wobei im hinteren Bereich Notausgangsschilder angebracht wurden.

d) In der Verkaufshalle waren zwar Rauchklappen vorhanden, jedoch waren sämtliche Einrichtungen zum Öffnen der genannten Klappen außer Betrieb. Zu diesem Punkt wird noch bemerkt, daß die komplette Anlage generell sanierungsbedürftig erscheint. Es fehlten teilweise an den Rauchabzugsklappen die Öffnungszylinder, bei diversen Öffnungsmechanismen, die Gaspatronen, etc; bzw bestand die Möglichkeit der Einspeisung von Preßluft über die jeweiligen Zuleitungen bzw Ableitungen der genannten Klappen mittels eines Kompressors, jedoch war dieser ebenfalls defekt und daher nicht betriebsbereit.

e) Die Verkehrswege zum Notausgang an der linken Grundgrenze zum Parkplatz hin waren durch Zweitplazierungen in Form von Weihnachtsschmuck und Naschwaren in Kartonaufstellern, Waschmittel auf Paletten, Tiernahrung usw von 2,50 m auf ca 1,50 m bis 1,80 m eingeengt.

f) ca 300 Stück Druckgaspackungen (Rasierschäume und Deosprays) waren nicht in Regalen gelagert, welche zu benachbarten Regalen brandhemmend abgeschirmt waren (es fehlten generell die brandhemmenden Seitenwände gemäß ÖNORM B 3800).

Im Bereich der Putzmittel wurden ca 100 Stück Druckgaspackungen (Teppichschäume verschiedener Firmen) ebenfalls nicht in Regalen mit brandhemmenden Seitenwänden bereitgehalten.

ca 40 Stück Druckgaspackungen (Wellaflex) wurden in einem Kartonaufsteller zum Verkauf bereitgehalten. Jedoch entspricht dieser nicht einem unbrennbaren Regal.

g) Im Bereich der Kosmetikabteilung wurden ca 300 Stück Druckgaspackungen (Rasierschäume bzw Deopsprays verschiedener Firmen) auf herkömmlichen Trapezblechen zum Verkauf bereitgehalten. Weiters fehlten an den genannten Fachböden die Blenden an der Entnahmeöffnung.

Im Bereich der Kosmetikabteilung wurden zwei Verkaufsständer aus Plastik zur Bereithaltung von Druckgaspackungen (Haarfestiger verschiedener Firmen) vorgefunden, jedoch wurden in diesem mehrere Waren zusätzlich zu den Druckgaspackungen bereitgehalten.

h) Über den verschiedenen Warenregalen wurden Druckgaspackungen in Kartonagen (dh brennbare Verpackung) entgegen des Verbotes vorrätig gehalten.

i) Folgende Türen waren nicht entsprechend den Anforderungen der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) ausgeführt:

Die Türen von der Backabteilung bestanden aus zweischaligen Weichholztürblättern; weiters fehlten die entsprechenden Türbänder sowie die erforderlichen Selbstschließeinrichtungen. Die Türe hinter dem Obstregal bestand aus einer zweischaligen Blechtüre, jedoch war augenscheinlich nicht feststellbar, ob eine normgemäße Türblattfüllung vorhanden war. Weiters fehlten ebenfalls die entsprechenden Türbänder sowie die Selbstschließeinrichtung. Bezüglich dieser Türe wird bemerkt, daß diese auch brandbeständig abgemauert werden könnte, da sie aufgrund der Regalaufstellung nicht mehr in Verwendung genommen werden kann.

Die Tür vom Warenlager zum Kältemaschinenraum war mittels Kunststoffband in halboffener Stellung fixiert, jedoch entspricht diese Offenhaltung nicht den tatsächlichen Feststellvorrichtungen, welche gemäß der ÖNORM B 3850 bzw der TRVB 148 zulässig sind. Weiters wird bemerkt, daß die genannte Türe nicht komplett geöffnet werden konnte, da ein Regal dieses verhinderte. Die doppelflügelige Türe vom Verkaufsraum zum Lager war zwar brandhemmend ausgeführt, jedoch war der Gehflügel defekt (fiel zwar ins Schloß, verriegelte aber nicht), sowie die Schließfolgeeinrichtung falsch justiert, sodaß der Gehflügel vor dem Stehflügel geschlossen war.

j) Der Hauptverkehrsweg war an der rechten Seite im Bereich der Feinkostabteilung durch Warenregale mit Obst an der einen Seite, bzw mit Salaten und Gemüse an der gegenüberliegenden Seite von 2,50 m auf ca 1,80 m eingeengt.

Im Bereich der Gemüseabteilung war der Hauptverkehrsweg durch einen Warenständer mit Bananen bzw durch Maroni in Plastiksteigen sowie in weiterer Folge durch Naschwaren verschiedenster Art von 2,50 m auf ca 1,50 m bis 1,80 m eingeengt.

Im Bereich vor den Kassen war der Hauptverkehrsweg zum Durchgang aus dem Kassenstauraum durch Zweitplazierungen in Form von wasserlöslichen Suppen in Kartonaufstellern teilweise verstellt.

k) im gesamten Verkaufsraum wurden an verschiedensten Stellen Begrenzungen der Hauptverkehrswege in Form von Kartonaufstellern bzw Plastikwarenständern vorgenommen, diese waren jedoch leicht verrückbar bzw nicht standfest.

obwohl die mit Bescheid vom 9.3.1977, MBA 21 - Ba 12.800/3/76, vorgeschriebenen Auflagen lauten:

ad a) Punkt 1): Die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen den in den Durchführungsverordnungen zum Elektrotechnikgesetz angeführten Österreichischen Vorschriften für die Elektrotechnik (VE) entsprechen.

ad b) Punkt 5): Über den vorschriftsmäßigen Zustand der elektrischen Anlage ist erstmalig 1977 und dann alle zwei Jahre ein Überprüfungsbefund für elektrische Anlagen durch einen befugten Fachmann gemäß § 12, ÖVE - E 5/1964, in der geltenden Fassung zu erstellen. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind fortlaufend geordnet zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der zuständigen Behörden in der Betriebsanlage bereitzuhalten.

ad c) Punkt 7): Eine von der Hauptbeleuchtung unabhängig mit Akkumulatoren betriebene Notbeleuchtung ("Insel-Notleuchten") ist über den Ausgangstüren und über den Fluchtwegen auf Sichtweite bis ins Freie anzubringen, die jederzeit betriebsbereit sein muß. Die von diesen Akkumulatoren betriebene Notbeleuchtung muß bei Netzausfall eine Brenndauer von mindestens einer Stunde gewährleisten.

ad d) Punkt 66): In der Lagerhalle sind acht, mindestens 1 m2 große, Rauchabzugsöffnungen, verteilt an den Längsseiten der Lagerhalle, herzustellen. Diese müssen von Hand und Stand aus öffenbar eingerichtet sein.

ad e) Punkt 87): Die Verkehrswege zwischen den Regalen und zu den Ausgängen müssen mindestens 2,50 m breit sein und derart angeordnet sein, daß sie direkt zu den Ausgängen führen. und die mit Bescheid vom 8.6.1983, MBA 21 - Ba 12.800/1/83, vorgeschriebenen Auflagen lauten:

ad f) Punkt 9): Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert werden, die gegen benachbarte Regale zumindest brandhemmend (gemäß ÖNORM B 3800) abgeschirmt sind. Doppelseitig zu benützende Regale müssen in der Mitte eine zumindest brandhemmende Wand besitzen. Die Abschirmungen müssen die Druckgaspackungen in der Höhe um mindestens 20 cm überragen. ad g) Punkt 11): Für den Fall, daß in den Regalen neben Druckgaspackungen noch andere Waren gelagert werden, müssen diese Regale wie folgt ausgestattet werden:

a) die Fachböden, auf denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, müssen brandhemmend (gemäß ÖNORM B 3800) ausgeführt sein, sie sind in Richtung der Entnahmeöffnung mit seitlich etwa im Winkel vom 45 Grad auskragenden und etwa 5 cm hohem unbrennbaren Blenden zu versehen.

b) In den einzelnen Fällen dürfen außer Druckgaspackungen keine anderen Waren gelagert und nur unbrennbare Dekorationen angebracht werden.

c) Unterhalb der Fächer, in denen Druckgaspackungen gelagert werden, dürfen in den anderen, darunter liegenden Fächern keine leicht entzündlichen Stoffe wie zB Watte, Benzinwachs, Nitrolacke, etc gelagert werden.

ad h) Punkt 17): Druckgaspackungen dürfen im Verkaufsraum nicht in brennbaren Verpackungen (zB Kartons) vorrätig gehalten werden, ausgenommen hievon sind Schrumpfpackungen in Folien. und die mit Bescheid vom 22.8.1990, MBA 21 - Ba 12.800/2/89, vorgeschriebenen Auflagen lauten:

ad i) Punkt 7): Folgende Türen sind brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen:

Die Türen vom Verkaufsraum zum Flur (brandbeständiger Gang) zu den Garderoben, die Tür vom Verkaufsraum zum Fleischarbeitsraum, die Tür vom Fleischarbeitsraum zum Molkereikühlbereich, die Tür vom Molkereikühlbereich zum Warenlager, die Tür vom Warenlager zum Spraydosenlager, die Tür vom Warenlager zum Kältemaschinenraum und die Heizraumtür, die Tür vom Verkaufsraum zum Lagerraum. ad j) Punkt 15): Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 2,50 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

ad k) Punkt 16): Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 und § 370 Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 (gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer) in Verbindung mit ad

a) Punkt 1, ad b) Punkt 5, ad c) Punkt 7, ad d) Punkt 66, ad e) Punkt 87 des Bescheides vom 9.3.1977, MBA 21 - Ba 12.800/3/76, ad

f) Punkt 9, ad g) Punkt 11, ad h) Punkt 17 - des Bescheides vom 8.6.1983, MBA 21 - Ba 12.800/1/83, und ad i) Punkt 7, ad j) Punkt 15 und ad k) Punkt 16 des Bescheides vom 22.8.1990, MBA 21 - Ba 12.800/2/89.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

ad a) bis ad k) je Schilling 1.200,--, zusammen Schilling 13.200,--, falls diese uneinbringlich sind, 11 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, zusammen von 11 Tagen, gemäß § 367 Einleitungssatz GewO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 1.320,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 14.520,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 9.9.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Berufungswerber teilnahm und in welcher Werkmeister O zeugenschaftlich einvernommen wurde. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde seitens des Beschuldigtenvertreters die Berufung zu den Punkten d) und f) zurückgezogen.

Herr Werkmeister O gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Zu Punkt a), b) und c) des SE möchte ich zunächst angeben, daß die Überprüfungen, ob die BA im Bereich der elektischen Anlagen Mängel aufweist, damals nicht von mir erfolgte, sondern von Herrn Inspektionswerkmeister W von der MA 36-B. Zu Punkt c) des SE kann ich angeben, daß ich anläßlich einer Nachkontrolle, meiner Erinnerung nach im März oder April 1997, bemerken konnte, daß die damals fehlenden Notbeleuchtungen angebracht waren.

Zu Punkt d) des SE:

Es waren zwar Rauchabzugsklappen vorhanden, jedoch es fehlten teilweise die Öffnungszylinder bzw bei den div Öffnungsmechanismen die Gaspatronen. Diese Rauchabzugsklappen funktionieren folgendermaßen: Im Brandfall wird ein Taster gedrückt oder betätigt, welcher anschließend die Gaszufuhr zu den Öffnungsmechanismen der Rauchklappen freigibt und somit aufgrund des Druckes der Gaspatrone bzw der Preßluft diese öffnet. Solche Rauchabzugsklappen bezeichnet man von Hand und Stand aus öffenbar. Zu Punkt e) des SE wird auf die Ausführungen im SE verwiesen.

Zu Punkt f) bis h) des SE:

Im Verbund mit anderen Regalen waren die Druckgaspackungen auf Trapezblechfachböden gelagert. Diese Trapezblechfachböden entsprechen nicht der Lagerungen für Druckgaspackungen, da Blech zwar schwer brennbar aber nicht wärmedämmend ist. Es fehlten weiters die Blenden an den Entnahmeöffnungen. Links und rechts neben den Druckgaspackungen waren in anderen Regalen andere Waren teilweise auch brennbare Waren. Oberhalb der verschiedenen Warenregale waren Druckgaspackungen in Kartonagen vorrätig gehalten. Diese Waren waren auf dem Dach den Regalmeters wo die Druckgaspackungen gelagert wurden, vorrätig gehalten. Je nach Produkt und Firma waren diese oben gelagerten Waren in Kartons zu a 6 Stück bis a 12 Stück gelagert. Weiters konnte ich im Bereich der Kosmetikabteilung zwei Verkaufsständer aus Plastik vorfinden, wo Druckgaspackungen bereitgehalten wurden. Diese Verkaufsständer aus Plastik entsprechen nicht den Anforderungen an die brandhemmenden Eigenschaften eines Verkaufsständers für Druckgaspackungen, außerdem waren auf diesen Verkaufsständern zusätzlich zu den Druckgaspackungen noch mehrere andere Waren bereitgehalten.

Zu Punkt i) des SE: Die Tür von der Backabteilung und die Türe hinter den Obstregalen führen vom Verkaufsraum zum Flur, welcher als brandbeständiger Gang eingerichtet ist.

Zu Punkt j) siehe Ausführungen im SE.

Zu Punkt k) des SE:

Es waren im gesamten Verkaufsraum an den verschiedensten Stellen Kartonaufsteller bzw Plastikwarenständer vorhanden, die die Hauptverkehrswege an der Seite begrenzten. Diese sind von ihrer Art jedoch leicht verrückbar und nicht standfest. Es waren im gesamten Verkaufsraum mehrere solcher Ständer vorhanden. Über Befragen des BV gebe ich zu Punkt f) und g) an, daß es sich hier bei den erwähnten 300 Stück Druckgaspackungen um die selben Druckgaspackungen handelt.

Zu Punkt h): Daß es sich um Druckgaspackungen in den Kartonagen gehandelt hat, habe ich daraus entnommen, daß auf den Kartonagen die Warenbezeichnungen der Produkte aufgedruckt war und auch das Flammensymbol. Die Kartonagen selbst habe ich nicht geöffnet. Das Flammensymbol bedeutet zu 80% Wahrscheinlichkeit, daß in dem Karton Druckgaspackungen sind."

In seinen Schlußausführungen brachte der Beschuldigtenvertreter

folgendes vor:

"ad a):

Die hier aufgezeigten Mängel der Stromversorgung stehen mit der Tatsache in einem Spannungsverhältnis, daß im Punkt b) des SE ausdrücklich festgestellt wird, daß ein Überprüfungsbefund der Elektroanlage vorlag. Der BW konnte daher davon ausgehen, daß die Elektroanlage in Ordnung war und selbst bei Vorliegen des objektiven Sachverhalts mangelte es sohin an einem Verschulden. ad b): Hier wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. ad c): Hier stimmt die Sachverhaltsanlastung mit dem angegebenen Auflagenpunkt 7) nicht zusammen, da dort von Ausgängen und Fluchtwegen, hier aber vom Eingang und vom "Bereich des hinteren Hauptsverkehrsweges" die Rede ist. Nach dem zit Auflagenpunkt waren daher an den im Spruch angegebenen Stellen Notleuchten nicht anzubringen bzw war nicht so genau determiniert, wo sie anzubringen sind. Allenfalls wäre eine Rechtswidrigkeit dann aufgezeigt, wenn festgestellt worden wäre, daß von irgendeinem Punkt eines Fluchtweges auf Sichtweite keine derartige Leuchte zu sehen war, dies wurde aber nicht festgestellt und angelastet. ad d): In diesem Punkt wird die Berufung zurückgezogen. ad e): In diesem Punkt wird angelastet, daß Verkehrswege eingeengt waren. Eine allfällige Einengung der Verkehrswege wäre rechtswidrig, nachdem nur zu Spruchpunkt k) des herangezogenen Auflagenpunkt 16) des BA-Genehmigungsbescheides vom 22.8.1990, widerspricht aber nicht zu diesem Spruchpunkt als Verbotsnorm angeführten und zitierten Auflagepunkt 87) des BA-Genehmigungsbescheides vom 9.3.1977. Baulich waren die Verkehrswege offenbar in der erforderlichen Breite hergestellt. ad f): In diesem Punkt wird die Berufung zurückgezogen. ad g): In diesem Punkt fehlt hinsichtlich des ersten Absatzes die Sachverhaltsanlastung, daß Druckgaspackungen gemeinsam mit anderen Waren in einem Regal gelagert wurden, die jedoch Voraussetzung für die Geltung des zu diesem Spruchpunkt zitierten Auflagepunktes 11) ist. Obendrein handelt es sich nach Aussage des Zeugen um dieselben Druckgaspackungen und ist daher eine allenfalls falsche Regalausformungen bereits durch Punkt f) konsumiert. Hinsichtlich des zweiten Absatzes wird vorgeworfen, daß Druckgaspackungen gemeinsam mit anderen Waren bereitgehalten wurden, dies ist jedoch nicht rechtswidrig. Allenfalls rechtswidrige Eigenschaften der entsprechenden Regale (Verkaufsständer aus Plastik) wurde nicht substantiiert behauptet.

ad h): In diesem Bereich mußte der Zeuge zugeben, daß allein durch die Kartonaufschriften und das darauf aufgedruckte Flammenzeichen nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Inhalt der Kartons als Druckgaspackungen geschlossen werden kann. Dies in Zusammenhalt mit der Tatsache, daß auch der Ort nicht mit hinreichender Präzision angegeben ist macht die Sachverhaltsanlastung für eine Bestrafung ungeeignet.

ad i): In diesem Fall waren die im ersten und zweiten Absatz dieses Spruchpunktes angeführten Türen nicht so beschrieben, daß ihre Subsumtion unter den zitierten Auflagenpunkt 7) des BA-Genehmigungsbescheides vom 22.8.1990 möglich gewesen wäre. Die nach der Gesetzeslage und nach der Judikatur des VwGH erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist soll dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, entsprechende Verteidigungsmittel beizuschaffen. Gerade dies war durch den Mangel an Konkretisierung jedoch nicht möglich. Die im 3. Absatz dieses Spruchpunktes inkriminierte Verwendung eines Kunststoffbandes ist kein Ausführungsmangel der Tür und auch keine an der Tür angebrachte Feststellvorrichtung, sodaß auch hier eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt wird. Eben dies gilt für das offenbar obiter angeführte Faktum, daß die Tür nicht vollständig geöffnet werden konnte. Der letzte Absatz dieses Spruchpunktes schließlich zeigt nicht auf, inwieweit eine Verriegelung der Tür erforderlich war und der Mangel daher Rechtswidrigkeit nach sich zog. Der allenfalls plötzliche auftretende Mangel der Schließfolgeeinrichtung wiederum würde nur dann Rechtswidrigkeit bewirken, wenn er trotz Erkennbarkeit nicht behoben worden wäre und das Schließen der Türe verhinderte, was wiederum nicht festgestellt wurde.

ad j): Hier gilt das zu ad e) Ausgeführte, mit der Maßgabe, daß eine Teilung eines Hauptverkehrsweges gar nicht behauptet wurde. ad k): Hier mangelt es der Sachverhaltsanlastung an der nötigen Konkretheit, da bei der gegenwärtigen Textierung es der Überprüfung entzogen ist, ob es sich überhaupt um einen Hauptverkehrsweg, Ausgang oder Fluchtweg - nur für diese gilt der zit Auflagenpunkt 16) - handelte."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

I) Zu den Punkten a), e) und i) des angefochtenen

Straferkenntnisses:

Vorweg ist festzuhalten, daß seitens des Beschuldigtenvertreters in der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt nicht mehr bestritten wird. Es ist daher vom Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes, wie er sich aus der Verhandlungsschrift vom 29.10.1996 und damit korrespondierend aus der Zeugenaussasge des Werkmeister O in der mündlichen Verhandlung ergibt und wie er dem Berufungswerber im Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, auszugehen.

Zu Punkt a):

Auf Grund des vom Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestrittenen Ergebnisses der Verhandlung vom 29.10.1996 ist davon auszugehen, daß die in der Verhandlungsschrift vom 29.10.1996 und im Straferkenntnis unter Punkt a) angeführten Mängel bestanden. Die Vorschriften der ÖVE waren somit in - zahlreichen - Punkten nicht eingehalten.

Zu Punkt e):

Hier wurde zu Recht Auflagepunkt 87) des Bescheides vom 9.3.1977 herangezogen, da dieser speziell die Verkehrswege ua zu den Ausgängen betrifft (diese müssen mindestens 2,50 m breit sein), Auflagepunkt 16) vom 22.8.1990 aber nicht von Verkehrswegen zu den Ausgängen handelt, sondern verbietet Auflagepunkt 16) die Einengung oder Verstellung der Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege.

Zu Punkt i):

Kein Zweifel kann bestehen, daß die Tatumschreibung § 44a Ziffer 1 VStG entspricht, da sowohl die Türe von der Backabteilung als auch die Türe hinter dem Obstregal vom Verkaufsraum in den Flur führen, welcher als brandbeständiger Gang eingerichtet ist. Da die Türen aber die im Straferkennntis beschriebenen Mängel aufwiesen, , entsprachen sie nicht der ÖNORM B 3850.

Der obejektive Tatbestand erweist sich daher in allen drei Punkten als gegeben.

II) Zu den Punkten c) und g) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Punkt c):

Gemäß Punkt 7) des Bescheides vom 9.3.1977 ist eine von der Hauptbeleuchtung unabhängig mit Akkumulatoren betriebene Notbeleuchtung ("Insel-Notleuchte") über den Ausgangstüren und über den Fluchtwegen auf Sichtweite bis ins Freie anzubringen, die jederzeit betriebsbereit sein muß. Der Bereich des Einganges in den M-Markt fällt aber nicht unter die im Punkt 7) des Bescheides vom 9.3.1977 angeführten "Ausgangstüren". Der Tatvorwurf mußte somit im Punkt c) des Straferkenntnisses eingeschränkt werden, wobei zu bemerken ist, daß sich auf Grund des Umstandes, daß im hinteren Bereich des Hauptverkehrsweges Notausgangsschilder angebracht waren, ergibt, daß es sich beim hinteren Hauptverkehrsweg vom Kühlmöbel zum Notausgang (im nördlichen Bereich) um einen "Fluchtweg" im Sinne des Punktes 7) des Bescheides vom 9.3.1977 handelt.

Zu Punkt g):

Punkt 11) des Bescheides vom 8.3.1983 stellt in seinen Absätzen a), b) und c) Kriterien für den Fall auf, daß in den Regalen neben Druckgaspackungen noch andere Waren gelagert werden. Weder aus der Verhandlungsschrift vom 29.10.1996, noch aus dem Straferkenntnis bzw aus der Zeugenaussage des Werkmeister O in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.1997 geht hervor, daß die im Bereich der Kosmetikabteilung zum Verkauf bereitgehaltenen 300 Stück Druckgaspackungen (Rasierschäume bzw Deosprays verschiedener Firmen) in Regalen neben anderen Waren gelagert wurden. Daher mußte auch in diesem Punkt der Tatvorwurf eingeschränkt werden. Der Tatvorwurf, daß im Bereich der Kosmetikabteilung zwei Verkaufsstände aus Plastik zur Bereithaltung von Druckgaspackungen (Haarfestiger verschiedener Firmen) vorgefunden wurden, konnte jedoch aufrechterhalten werden, da diese Verkaufsständer aus Plastik nicht die brandhemmenden Eigenschaften gemäß ÖNORM B 3800 erfüllen, zudem waren in diesen Plastikverkaufsständern neben den Druckgaspackungen noch mehrere andere Waren bereitgehalten. III) Zum Verschulden (zu Punkt I) und II) ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers keinerlei Angaben darüber, worin die Überprüfungen in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben.

Wenn der Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Punkt a) des Straferkenntnisses auf den positiven Elektrobefund der Firma E verweist, so muß diesem Vorbringen einerseits entgegengehalten werden, daß dieser vom 27.9.1995 stammt, somit 1 1/2 Jahre vor der gegenständlichen Überprüfung erstellt wurde, andererseits mußten - wie aus der Tatumschreibung im Straferkenntis leicht ersichtlich ist - zahlreiche augenscheinlich auch für einen Laien erkennbare Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der ÖVE festgestellt werden, die bei regelmäßigen und geeigneten Kontrollen dem Berufungswerber hätten auffallen müssen.

Somit erweist sich auch die subjektive Tatseite als gegeben. IV) Zur Strafbemessung (zu den Punkten I) und II) ist folgendes auszuführen:

Die Strafen zu den Punkten c) und g) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden auf Grund des eingeschränkten Tatvorwurfes anteilsmäßig herabgesetzt.

Eine (weitere) Herabsetzung der Strafen kam aber aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.

Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslosigkeit der Berufungswerbers wurde Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.

Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208), daß in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

V) Zu den Punkten b), h), J) und k) des angefochtenen

Straferkenntnisses:

Zu Punkt b):

Aus der Verhandlungsschrift vom 29.6.1996 und auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß ein positiver Elektrobefund vom 27.9.1995, erstellt von der Firma E, Wien, F-gasse, vorgelegt werden konnte. Die im Bescheidauflagepunkt 5) des Bescheides vom 9.3.1977 geforderte wiederkehrende zweijährige Frist wurde somit eingehalten. Der Umstand, daß trotz Vorlage dieses positiven Elektrobefundes die unter Punkt a) des Straferkenntnisses genannten Mängel vorgefunden wurden, stellt nicht eine Verletzung des Auflagepunktes 5) des Bescheides vom 9.3.1977 dar, wird in diesem Bescheidauflagepunkt doch nur die alle zwei Jahre wiederkehrende Überprüfung der elektrischen Anlage durch einen befugten Fachmann gefordert.

Zu Punkt h):

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Vorschrift dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

In diesem Sinne besteht nun nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 25.2.1993, 92/04/0134), die Verpflichtung, die betreffenden Druckgaspackungen im Hinblick auf die Frage, ob es sich tatsächlich um "Druckgaspackungen" im Sinne der abstrakten Regelung der Auflage Nr 17 des Bescheides vom 9.3.1977 gehandelt hat, mit einem oder mehreren einschlägigen Merkmalen näher zu umschreiben. Eine nähere Umschreibung durch die Berufungsbehörde konnte jedoch nicht erfolgen, da auch in der Verhandlungsschrift vom 29.10.1996 in diesem Punkt die Druckgaspackungen nicht näher umschrieben waren.

Zu Punkt j):

Gemäß Auflagepunkt 15) des Bescheides vom 22.8.1990 müssen im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 2,50 m und die Verkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dergleichen) ist verboten. Gemäß Auflagepunkt 16) dieses Bescheides vom 22.8.1990 dürfen ua Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege nicht eingeengt oder verstellt werden.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien stellt der Umstand, daß der Hauptverkehrsweg in den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Stellen von 2,50 m auf 1,80 m eingeengt wurde bzw daß im Bereich vor den Kassen der Hauptverkehrsweg zum Durchgang aus dem Kassenstauraum durch Zweitplazierungen teilweise verstellt war, keine Verletzung des Auflagepunktes 15), sondern vielmehr eine Verletzung des Auflagepunktes 16) des Bescheides vom 22.8.1990 dar. Eine Heranziehung des Auflagepunktes 15) des Bescheides vom 22.8.1990 wäre für Satz 1 und 2 des Punktes j) nur dann angebracht, wenn dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet worden wäre, er hätte die "Mindestbreite von 2,50 m" auf Grund der Einengungen nicht eingehalten.

Zu Punkt k):

In diesem Punkt entspricht die Umschreibung des Tatortes: "an verschiedensten Stellen" nicht den geforderten Kriterien des oben zitierten § 44a Ziffer 1 VStG, da keinerlei nähere Anhaltspunkte vorhanden sind, die es ermöglichten, die "verschiedensten Stellen" ausreichend zu konkretisieren.

Der Berufung war daher zu den Punkten b), h), j) und k) Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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