Abgesehen davon, daß die gegenständliche Auflage ("Im Falle nächtlicher Anlieferung von Frischgut ist durch Vertrag mit dem Lieferanten sicherzustellen, daß nur mit luftbereiften Rodeln das Frischgut in den dafür vorgesehenen Auffangraum eingebracht wird.") hinsichtlich der nächtlichen Anlieferung keine nähere zeitliche Konkretisierung trifft, käme eine allfällige Nichteinhaltung dieses Bescheidauflagenpunktes jedenfalls nur dann in Betracht, wenn mit den Lieferanten entsprechende Verträge nicht abgeschlossen werden und auf die Einhaltung dieser Vertragsvereinbarungen nicht hingewirkt wird. Wenn dem Berufungswerber aber angelastet wird, daß Brot und Frischobst um 04.30 Uhr und 7.30 Uhr nicht mit luftbereiften Rodeln in den dafür vorgesehenen Auffangraum eingebracht worden seien, so stellt dieses angelastete Verhalten jedenfalls keine Verletzung der im oben zitierten Auflagenpunkt normierten Verpflichtung zur "vertraglichen Sicherstellung mit Lieferanten" dar.