TE UVS Wien 1997/10/30 04/G/21/183/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Jörg N gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 6.3.1997, Zl MBA 12 - S 482/97, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm I)

1) Punkt 1, 2) Punkt 15, 3) Punkt 31, 4) Punkt 31 iVm Punkt 32, 5) Punkt 36, 6) Punkt 40, 7) Punkt 41, 8) Punkt 43, 9) Punkt 45 und 10) Punkt 67 des Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91, und II) 1) Punkt 1 und 2) Punkt 3 des Bescheides vom 20.3.1994, Zl MBA 12 - BA 8/94, entschieden:

A) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung mit Ausnamhe zu Punkt I)

2) und I) 4) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe betsätigt, daß es bei B anstatt:

"Wegen der Verwaltungsübertretung des Punktes 4) des rk Bescheides vom 5.5.1992 und Punkt 2) des rk Bescheides vom 20.3.1995" richtig: "Wegen Übertretung des Punktes 3) des rk Bescheides vom 20.3.1995 (=Punkt II) 2)" zu lauten hat.

Die verletzten Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten:

I) 1) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 1 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 iVm den TRVB 123 Punkt 5.3.1.

I) 3) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 31 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 iVm der ÖNORM B 3800, Teil 1, Punkt 3.1.1

I) 5) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 36 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91

I) 6) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 40 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91

I) 7) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 41 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 iVm der ÖNORM F 2030 Punkt 5.2, Bild 2

I) 8) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 43 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91

I) 9) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 45 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 iVm der TRVB 121

I) 10) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 67 des rechtskräftigen

Bescheides vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 iVm der ÖNORM B 3800, Teil 4, Punkt 2.3.

II) 1) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 20.3.1995, Zl MBA 12 BA 8/94

II) 2) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 3 des rechtskräftigen Bescheides vom 20.3.1995, Zl MBA 12 BA 8/94

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.140,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

B) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt I) 2) und I) 4)

des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keine Kosten zum Berufungsverfahren zu Punkt I) 2) und Punkt I) 4) zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Jörg N Beherbergungsstätte in Wien, S-Straße , zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage zumindest am 16.12.1996

I) die mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Mai 1992, Zl MBA 12 -

BA 812/91, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:

1) Punkt 1, wonach eine automatische Brandmeldeanlage einzurichten ist, die nach den Bestimmungen der "Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) 123" der österreichischen Brandverhütungsstellen und des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes auszuführen ist und die vor ihrer Inbetriebnahme von einer Prüfstelle, die für eine Beurteilung der brandschutztechnischen Wirksamkeit der Anlage staatlich autorisiert ist, überprüfen zu lassen sind, die fortlaufend geordnet zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets in der Betriebsanlage bereitzuhalten sind, wurde insoferne nicht eingehalten als noch die betriebsintern geplante Fertigstellung der Haltemagneten für die Brandschutztüren fehlten und somit derzeit der vorgeschriebene Abnahmebefund noch nicht vorgelegt werden konnte.

2) Punkt 15, wonach die in den Plänen mit "T 30" bezeichneten Türen und die Dachbodentüre brandhemmend gemäß den ÖNORMEN B 3800 herzustellen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Brandschutztür im Bereich der Rezeption und die Dachbodentür noch nicht vorhanden sind, die 3-Gästezimmerbrandschutztüren im Hochparterre noch keine Selbstschließer besitzen, im Hochparterre die Brandschutztüre zwischen Betriebsgang und Stiegenhaus nicht zur Gänze ins Schloß fällt und bei der Werkstättentür im Kellergeschoß und bei der Heizraumtür der Selbstschließer nicht eingestellt ist.

3) Punkt 31, wonach im Stiegenhaus Boden-, Wand- und Deckenbeläge der Brennbarkeitsklasse A (nicht brennbar) gemäß ÖNORM B 3800 entsprechen müssen und in allen übrigen Verbindungswegen (Stiegenhaus, Eingangshalle, Gänge) und in den allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge schwer brennbar (Brennbarkeitsklasse B 1) und schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q 1) und Wand- und Deckenbeläge darüberhinaus auch nichttropfend (Tropfenbildungsklasse Tr 1) gemäß ÖNORM B 3800 sein müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als im Stiegenhaus der Bodenbelag im 1. Stock und im Hochparterre ein Teppichboden war und somit nicht der Brennbarkeitsklasse A (nicht brennbar) gemäß ÖNORM B 3800 entspricht.

4) Punkt 31 iVm Punkt 32, wonach im Stiegenhaus Boden-, Wand- und Deckenbeläge der Brennbarkeitsklasse A (nicht brennbar) gemäß ÖNORM B 3800 entsprechen müssen und in allen übrigen Verbindungswegen (Stiegenhaus, Eingangshalle, Gänge) und in den allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge schwer brennbar (Brennbarkeitsklasse B 1) und schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q 1) und Wand-und Deckenbeläge darüberhinaus auch nichttropfend (Tropfenbildungsklasse Tr 1) gemäß ÖNORM B 3800 sein müssen, und in den Gästezimmern Bodenbeläge und Dekorationsmaterialien (Vorhänge und dgl) mindestens normal brennbar (B 2) sein, in den allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen und in den Verbindungswegen (Stiegen, Gänge) Dekorationsmaterialien (Vorgänge und dgl) mindestens schwer brennbar (B 1) sein müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als bis auf ein Prüfzeugnis für einen Vorgang keine Prüfgutachten über textile Bodenbeläge vorgelegt werden konnten.

5) Punkt 36, wonach Aschenbecher und Papierkörbe aus unbrennbaren Materialien bestehen und vollwandig sein müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als in den Gästezimmern Abfallbehälter aus Kunststoff und somit nicht aus unbrennbarem Material vorhanden sind.

6) Punkt 40, wonach in den Gästezimmern ein mehrsprachiges "Merkblatt für das Verhalten im Gefahrenfall" aufzulegen ist, das insbesondere folgende Hinweise enthalten muß:

-

Das Rauchen im Bett ist verboten.

-

Die Verwendung mobiler elektrischer Heiz- und Kochgeräte und dgl ist nicht gestattet.

-

Angaben über das Verhalten im Brandfall.

-

Art des Signals, welches bei Brandalarm ausgelöst wird.

-

Wenn ein Zimmertelefon vorhanden ist: Notrufnummer der Feuerwehr

-

mit allfälliger hoteleigener Vorwahl - bzw die interne Nummer des Hotels, die von einem Brandfall im Hause zu verständigen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als auf dem Merkblatt für das Verhalten im Brandfall in den Gästezimmern der Hinweis auf das Signal, welches im Brandfall ertönt (Sirene) und auf den Telefonapparaten in den Gästezimmern der Anschlag der internen Vorwahl zur Rezeption und die Notrufnummer der Feuerwehr fehlt.

 7) Punkt 41, wonach in Lager- und Abstellräumen das Rauchen verboten ist und diesbezüglichen Anschläge gemäß ÖNORM F 2030 (Teil 1 und 2) bei den Eingängen zu diesen Räumen deutlich lesbar und haltbar anzubringen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als beim Zugang zu Lagerräumen an den Zugangstüren der Hinweis "Rauchen verboten" fehlte.

 8) Punkt 43, wonach ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist, der den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz nachweisen können muß, wurde insoferne nicht eingehalten, als als Brandschutzbeauftragter Herr Jörg N namhaft gemacht, der jedoch die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten noch nicht absolviert hat.

 9) Punkt 45, wonach Brandschutzpläne entsprechend den Bestimmungen der "Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz- TRVB 121" auszuarbeiten und in der Rezeption bereitzuhalten sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Brandschutzpläne geringfügig ergänzungsbedürftig sind, da zB die Eintragung einiger Handfeuerlöscher sowie einige Brandschutzabschlüsse fehlten.

 10) Punkt 67, wonach die hölzerne Deckenuntersicht im Bereich der Verbindungsstiege im Bereich des Hochparterres in die Betriebwohnungen im 1. Stock brandhemmend (F 30, ÖNORM B 3800) zu verkleiden ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die hölzerne Deckenuntersicht über der internen Aufgangsstiege vom Hochparterre in den 1. Stock noch nicht zumindest brandhemmend (F 30) gemäß ÖNORM B 3800 ausgebildet war und II) die mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. März 1995, Zl MBA 12 - BA 8/94, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:

 1) Punkt 1, wonach für die Gästezimmer, die nur über Fenster in die Höfe verfügen, zweite Flucht- bzw Rettungswege herzustellen sind:

Für die Gästezimmer, die nur Fenster in den von der S-Straße gesehenen linken Hof besitzen, sind Abstiegsleitern, stockweise versetzt mit Ausstiegpotesten (mindestens 1,2 x 0,6 m) und einem Laufsteg (mindestens 0,6 m breit) mit Geländern so herzustellen, daß eine Anbindung an das Stiegenhaus R-zeile besteht, wurde insoferne nicht eingehalten, als für das hofseitige Gästezimmer im Hochparterre, welches in den linken Hof führt, der zweite Fluchtbzw Rettungsweg noch nicht vollständig eingerichtet ist.

 2) Punkt 3, wonach die Fläche des rechten Hofes von der S-Straße gesehen, von jeglichen Baum- und Strauchgewächsen sowie von Lagerungen freizuhalten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Fläche des rechten Hofes von der S-Straße aus gesehen noch nicht von jeglichem Baum- bzw Strauchbewuchs freigehalten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/94 idgF iVm den obzitierten Punkten der rechtskräftigen Bescheide vom 5.5.1992, Zl MBA 12 - BA 812/91 und vom 20.3.1995, Zl MBA 12 - BA 8/94.

A) Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende

Strafen verhängt:

I)

ad  1) eine Geldstrafe von S 900,--

ad  2) eine Geldstrafe von S 900,--

ad  3) eine Geldstrafe von S 900,--

ad  5) eine Geldstrafe von S 300,--

ad  6) eine Geldstrafe von S 300,--

ad  7) eine Geldstrafe von S 300,--

ad  8) eine Geldstrafe von S 900,--

ad  9) eine Geldstrafe von S 300,--

ad 10) eine Geldstrafe von S 900,--.

II)

ad 1) eine Geldstrafe von S 900,--,

das sind ingesamt S 6.600,--

gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Falls diese uneinbringlich sind,

I)

ad  1) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,

ad  2) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,

ad  3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,

ad  5) eine Ersatzfreiheitsstrafe von  5 Stunden,

ad  6) eine Ersatzfreiheitsstrafe von  5 Stunden,

ad  7) eine Ersatzfreiheitsstrafe von  5 Stunden,

ad  8) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,

ad  9) eine Ersatzfreiheitsstrafe von  5 Stunden,

ad 10) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden.

II)

ad 1) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,

das sind insgesamt 80 Stunden.

B) Wegen der Verwaltungsübertretung des Punktes 4) des rk

Bescheides vom 5.5.1992 und Punkt 2) des rk Bescheides vom 20.3.1995 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen diesbezüglich gemäß § 21 Abs 1 VStg eine Ermahnung erteilt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zalen:

660,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 7.260,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser die ersatzlose Aufhebung des vorliegenden Straferkenntisses begehrt. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

A)

Vorweg ist festzuhalten, daß seitens des Berufungswerbers der Sachverhalt nicht bestritten wird. Es ist daher vom Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes, wie er sich aus der Verhandlungschrift vom 16.12.1996 ergibt und wie er dem Beschuldigten im Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, auszugehen.

Zu den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses:

zu I) 1):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Zu Punkt I) 1 erlaube ich mir nochmals festzustellen, daß wir die im Punkt 1 des Genehmigungsbescheides Zl MBA 12 - BA 812/91 vom 5. Mai 1992 vorgeschriebene automatische Brandmeldeanlage vorschriftsmäßig und vollständig errichtet haben. Es ist zwar richtig, daß wir darüberhinaus die Auflage haben, die automatische Brandmeldeanlage vor ihrer Inbetriebnahme von einer autorisierten Prüfstelle prüfen zu lassen, eine Frist zur Realisierung dieser und sämtlicher anderer Auflagen ist jedoch im Genehmigungsbescheid vom 5. Mai 1992 nicht festgelegt. Da der "größte Teil" der eben erwähnten Auflage 1 des Bescheides vom 5. Mai 1992 erfüllt und eingehalten wurde und lediglich, wie bereits in unserer Rechtfertigung vom 19. Februar 1997 ausgeführt, deswegen kein Abnahmebefund vorgelegt werden konnte, da nachweislich die Firma B zwar die Begutachtung in die Wege geleitet, aber seitens der Firma falsche Ankerplatten der Haltemagnete geliefert wurden und es auch bei der Montage monatelange Verzögerungen aufgrund von Terminschwierigkeiten gab, liegt die zeitliche Verzögerung weder in unserem Bereich, noch kann uns ein Versäumnis bzw ein strafbares Verhalten (Fahrlässigkeit minderer Art) zur Last gelegt werden. Wir bestreiten die Strafwürdigkeit zu Punkt 1 zur Gänze. Allgemein halten wir nochmals fest, daß im betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 5. Mai 1992 keine Frist zur Realisierung der Bescheidauflagen genannt ist. Wir sind daher unter Verweisung auf den Schlußsatz dieser Berufung der Ansicht, daß wir gemäß § 80 der GewO 1994 fünf Jahre Zeit haben, da der Betrieb ja nicht unterbrochen worden ist, eine unbefristete Auflage zu realisieren. Es besteht sogar für uns gemäß Absatz 3 die Möglichkeit, diese Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf insgesamt sieben Jahre verlängern zu lassen."

Dem ist entgegenzuhalten, daß gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid vom 5.5.1992, MBA 12 - BA 812/91 genehmigt wurde, wobei gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bezüglich der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber die Betriebsanlage ohne - aus welchem Grund immer - die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO (VwGH 23.04.1981, 88/04/0029).

Der Hinweis des Berufungswerbers auf § 80 GewO ist verfehlt, da § 80 GewO nur die Frage betrifft, wann eine erteilte Betriebsanlagengenehmigung erlischt. Keineswegs räumt § 80 GewO dem Betriebsinhaber eine Frist von fünf Jahren ein, eine Auflage zu realisieren, sondern darf der Betrieb selbstverständlich erst dann aufgenommen werden, wenn vorher sämtliche Auflagepunkte erfüllt sind. Da die Errichtung einer Betriebsanlage bezw deren Umbau, um sämtliche Auflagen zu erfüllen, geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, werden dem Betriebsinhaber zunächst fünf Jahre eingeräumt, um den Betrieb der Anlage aufzunehmen und besteht nach Abs 3 (wie der Berufungswerber richtig erkennt) die Möglichkeit bei Vorliegen bestimmter Umstände, die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf sieben Jahre verlängern zu lassen.

Es bedurfte somit keiner Realisierungsfrist im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 5.5.1996, sondern steht schon allein auf Grund der Gesetzeslage fest, daß die gegenständliche Betriebsanlage nur dann betrieben werden darf, wenn sämtliche Auflagen eingehalten sind.

In der TRVB 123 ist aber unter Punkt 5.3.1. vorgeschrieben, daß jede neu errichtete Brandmeldeanlage vom Betreiber einer Abschlußüberprüfung unterziehen zu lassen ist.

Da aber eine solche Abschlußüberprüfung noch nicht erfolgte, wobei es rechtlich unerheblich ist aus welchen Gründen, somit ein Abnahmebefund nicht vorgelegt werden konnte, ist der Tatbestand zu

I) 1) als gegeben anzusehen.

zu I) 3):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Zu Punkt 3 bzw Punkt 31 des Genehmigungsbescheides aus 1992 ist der Inhalt der Bescheidauflage in Punkt 31 und 32 zwar richtig, wir reklamieren aber diesbzüglich und darüberhinaus die Realisierungsfrist des § 80 der GewO. Weiters ist festzustellen, daß das gesamte Stiegenhaus aus Steinstiegen (Brandklasse A) besteht, und es ist aus dem Bescheid bzw der Betriebsbeschreibung nicht ersichtlich, daß sich das Stiegenhaus auch auf den gesamten Bereich der Eingangshalle im Erdgeschoß erstreckt. Wir weisen aber doch darauf hin, daß beim Schmutzfänger im Eingangsbereich und am Stiegenabsatz B 1 Q 1 Teppiche bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Begehung und auch schon wesentlich früher gelegen sind und die amtliche Kommission präzisierte diesen Punkt erst anläßlich der letzten gewerbetechnischen Überprüfungsverhandlung. Wir weisen daher sowohl formal, als auch inhaltlich ein strafbares Verschulden unsererseits zu diesem Punkt zurück."

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Umstand, daß es sich um Steinstiegen handelt, welche Brennbarkeitsklasse A aufweisen, den Berufungswerber als Betriebsinhaber nicht davon befreit, im Stiegenhaus ausschließlich Bodenbeläge zu verwenden, die der Brennbarkeitsklasse A gemäß der ÖNORM B 3800 entsprechen. Lt Verhandlungschrift vom 16.12.1996 war aber im Stiegenhaus der Bodenbelag im 1. Stock und im Hochparterre ein Teppichboden und entsprach somit nicht der Brennbarkeitsklasse A (nicht brennbar) gemäß ÖNORM B 3800. Dem Auflagepunkt 31 des Bescheides vom 5.5.1992 wurde somit eindeutig nicht entsprochen. Da Mängel des Bodenbelages in der Eingangshalle im Erdgeschoß dem Berufungswerber nicht angelastet wurden, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen.

zu I) 5):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Zu Punkt 5 (Pkt 36) erlauben wir uns zu wiederholen, daß im zitierten Bescheidpunkt nur Aschenbecher und Papierkörbe genannt sind, die unbrennbar und vollwandig sein müssen. Dies betrifft nicht Abfallbehälter, die überdies in den Bädern im Umfeld der Brandklasse A aufgestellt sind, und es war mir bis zum Hinweis der amtlichen Kommission nicht bekannt, daß auch Abfallbehälter brandsicher ausgeführt sein müssen. Die Anforderungen an Abfallbehälter, aus unbrennbaren Materialien zu bestehen, finden sich lediglich in den Technischen Richtlinien "Vorbeugender Brandschutz" TRVBN 135/79 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Österreichischen Brandverhütungsstellen, die allerdings nur für Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher gelten. Dieser Auflagenpunkt, abgesehen davon, daß er in meinem Genehmigungsbescheid nicht existiert, ist daher auch vom technischen Inhalt falsch angewandt worden, da unter Veranstaltungsstätten Tanzgaststätten, Bars, Diskotheken uä zu verstehen sind. Da weder eine derartige Bescheidauflage im Wortlaut nach, noch die TRVB 135/79 im Bescheid zitiert sind, ist die Beschuldigung formal und dem Inhalt nach nicht zielführend und es liegt kein strafbares Verhalten bzw Versäumnis unsererseits zu diesem Punkt vor. Was die übrigen Anschuldigungen im Punkt 5 betrifft, handelt es sich dabei wohl um nur sehr geringfügige Abweichungen von den Bescheidanordnungen. Außerdem verweisen wir auf die Fertigstellungsfrist des § 80 der GewO. Im übrigen gilt unsere Rechtfertigung zu diesem Punkt."

Zutreffend führt die Behörde erster Instanz in der Begündung ihres Straferkenntnisse aus, daß es Sinn und Zweck der gegenständlichen Auflage ist, (in den Gästezimmern) jede mögliche Brandquelle schon im vorhinein auszuschalten. Daher kann es im Hinblick auf einen umfassenden Brandschutz keinen Unterschied machen, ob im Bescheid das Wort "Papierkorb" oder "Abfallbehälter" verwendet wird, zumal es umgangsprachlich durchaus üblich ist auch einen Abfallbehälter, der nicht nur dazu dient, ausschließlich Papier aufzunehmen, mit "Papierkorb" zu bezeichnen.

zu I) 6):

Zu diesem Punkt wird vom Berufungswerber nichts vorgebracht. Die Verwirklichung des Tatbestandes ist daher erwiesen.

zu I) 7):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Zu Punkt 7 (41) erlauben wir uns nochmals festzustellen, daß an der Kellereingangstüre ein Schild mit der Aufschrift "Rauchen verboten" angebracht ist, somit kann angenommen werden, daß es für jedermann und insbesondere für meine in dieser Hinsicht informierten und aufgeklärten Mitarbeiter selbstverständlich ist, daß dieses Schild für den ganzen Kellerbereich gilt. Wir glauben daher trotz einer geringfügigen formalen Abweichung zu der Anordnung im Punkt 41 ausreichend Vorsorge getroffen zu haben und weisen die Strafwürdigkeit zu diesem Punkt zurück."

Auflage 41 des Bescheides vom 5.5.1992 spricht ausdrücklich von Lagerräumen und Abstellräumen und den Eingängen zu diesen Räumen, verwendet wird somit die Mehrzahl. Es ergibt sich daher eindeutig und unzweifelhaft, daß die entsprechenden Hinweise auf allen (Eingangs)türen zu allen Lagerräumen und Abstellräumen anzubringen sind.

zu I) 8):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Was Punkt 8 zu Pkt 43 betrifft, habe ich im Rahmen der von mir absolvierten Hotelfachschule, die mit Maturareife abschließt, bereits eine einschlägige Ausbildung für den vorbeugenden Brandschutz im Rahmen eines eigenen Unterrichtsgegenstandes erhalten, weiters habe ich das Buch über Brandschutz in meinem Betrieb in der neuesten Fassung vorliegen, bilde mich laufend fort und bin nach wie vor der Meinung, daß diese Ausbildung einen einschlägigen Kurs ersetzt. Ich betrachte diese Ausbildung als der Auflage im Bescheidpunkt 43 gleichwertig, den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz nachweisen zu müssen. Ich ersuche daher nach Vorlage meiner schulischen Nachweise um Aufhebung des betreffenden Teiles des Punktes 43. Die Behauptung eines strafbaren Verschuldens, auch in diesem Zusammenhang müssen wir zurückweisen."

Die Auffassung des Berufungswerbers, seine schulische Ausbildung ersetze den mit Auflagepunkt 43 des Bescheides vom 5.5.1992 vorgeschriebenen nachweislichen Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz kann nicht geteilt werden:

Zum Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO gehört nicht, daß die nicht eingehaltene Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist (siehe VwGH vom 31.3.1992, 92/04/0003). Weiters ist der Inhaber einer Betriebsanlage nicht berechtigt, anstelle der von der Behörde vorgeschriebenen Auflage eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende, Lösung zu treffen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO zu verwirklichen (VwGH vom 12.12.1989, 89/04/0130). Die vom Berufungswerber absolvierte Ausbildung für den vorbeugenden Brandschutz im Rahmen der Hotelfachschule sowie das Vorhandensein eines Buches über Brandschutz (auch wenn es sich um die neuerste Fassung handelt) ersetzt somit nicht den nachweislichen Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz.

zu I) 9):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Was Punkt 9 bzw 45 betrifft, sind nur geringfügige Änderungen im Plan notwendig gewesen, eine vollständige Korrektur in Folge des geplanten Umbaues wäre sinnlos gewesen, wir halten diese Pläne bescheidgemäß in der Rezeption bereit, eine Frist für die unverzügliche Korrektur, die auch mit einer etwaigen Verminderung des Brandschutzes in keinem kausalen Zusammenhang steht, ist nie genannt worden. Auch diesmal weisen wir die entsprechende Anschuldigung als strafbares Verhalten zurück."

Hier gilt das zu Punkt I) 8) gesagte. Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, auch geringfügige Korrekturen im Brandschutzplan durchzuführen und war der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen, erst den Abschluß der Umbauarbeiten abzuwarten.

zu I) 10):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Was Punkt 10 bzw Pkt 67 betrifft, verweisen wir ebenfalls auf die Realisierungsfrist des § 80 der GewO, weiters auf unsere Rechtfertigung im Bezug auf den angesprochenen Fluchtsteg, der zum Zeitpunkt der gewerbetechnischen Überprüfungsverhandlung noch nicht fertiggestellt war, da der Genehmigungsstand, die Wäscherei umfassend, durch den Genehmigungsbescheid aus 1992 geändert wurde und die Wäscherei erst im Herbst 1996 fertiggestellt werden konnte, und daher der angesprochene Fluchtweg zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung noch nicht errichtet worden sein kann. Im übrigen verweise ich auf die oft zitierte Rechtfertigung vom 19.2.1997."

Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Berufungswerber auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen.

Der objektive Tatbestand erweist sich daher als gegeben. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Das gesamte oben wiedergegebene Vorbringen des Berufungswerbers vermag nun aber nicht mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Auch die unrichtige Rechtsansicht des Berufungswerbers hinsichtlich der fünfjährigen "Realisierungsfrist" des § 80 GewO kann nicht als unverschuldet gewertet werden, zumal jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich vor Beginn der Ausübung des jeweiligen Gewerbes genauestens über die ihn treffenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und der Wortlaut des § 80 GewO keinen Anhaltspunkt für die Auffassung des Berufungswerbers bietet, ihm stünden fünf Jahre Zeit zur Verfügung, den Aufträgen im Betriebsanlagenbewilligungsbescheid nachzukommen. Daher war auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet. Weiters war mildernd zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bemüht war, den konsensgemäßen Zustand herzustellen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen - auch unter Berücksichtigung von als durchschnittlich geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem Bestehen von gesetzlichen Sorgepflichten - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

B)

zu I) 2):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Was Punkt 2) in bezug auf Punkt 15 des Genehmigungsbescheides vom 5. Mai 1992 betrifft, ist es zwar richtig, daß es die zitierte Auflage gibt, eine Frist für die Realisierung dieser Auflage ist im Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Da sich unser Hotel in einem 90 Jahre alten Haus befindet, ist es unmöglich, unverzüglich sämtliche Auflagen zu realisieren. Außerdem gehört der Dachboden unter Verweis auf unsere Rechtfertigung vom 19.2.1997 nachweislich nicht zur Betriebsanlage. Wie mir bereits mitgeteilt wurde, ist der Hauseigentümer damit einverstanden, diese T 30 Türe vorschriftsmäßig einzubauen, allerdings können diese Arbeiten erst im Rahmen der Sanierung des Dachbodens, die heuer durchgeführt werden wird, realisiert werden. Die in diesem Punkt bezeichneten Gästezimmertüren bzw deren Ausführung als normgemäße Brandschutztüre ist mir in diesem Zusammenhang nicht schlüssig, da auch in den Plänen diese Türen nicht als T 30 eingezeichnet sind. Ferner erlauben wir uns den Hinweis, daß die im Bescheid zitierte ÖNORM B 3800 keine Anordnungen über die Ausführung von Brandschutztüren enthält, da derartige Ausführungsbestimmungen der ÖNORM B 3855 enthalten sind. Aus der genannten Bescheidauflage ist nicht eindeutig ersichtlich, ob überhaupt Normen, außer B 3800, bzw welche Normen darüberhinaus Bescheidbestandteil sind. Eine Strafwürdigkeit dieses angeblichen Versäumnisses ist unsererseits auch zu diesem Punkt nicht festzustellen."

Das Vorbringen des Beschuldigten ist hier insoferne zutreffend, als die ÖNORM B 3800 keine Anordnungen über die Ausführung von Brandschutztüren enthält. Für Brandschutztüren und -tore gelten vielmehr die ÖNORMEN B 3850 und B 3852 (so ausdrücklich auch in der ÖNORM B 3800, Teil 3, unter Punkt 6 festgehalten). Aus der unklaren Formulierung im Bescheidauflagepunkt 15): "gemäß den ÖNORMen B 3800" ist weiters nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche anderen ÖNORMen außer der ÖNORM B 3800 heranzuziehen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dadurch, daß § 367 Ziffer 25 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Da einerseits die Bescheidauflage durch die Formulierung: "gemäß den ÖNORMen B 3800" der Konkretisierungspflicht nicht entspricht und andererseits es dem Berufungswerber unverschuldet objektiv unmöglich ist die ÖNORM B 3800 bei der Ausgestaltung der Brandschutztüren heranzuziehen, da diese ÖNORM nicht für Brandschutztüren gilt, war der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben.

zu I) 4):

Vom Berufungswerber wird dazu vorgebracht:

"Zu Punkt 4 des vorliegenden Straferkenntnisses unter Bezugnahme auf die Punkte 31 und 32 unseres Genehmigungsbescheides aus 1992 verweisen wir auf den Inhalt unserer Rechtfertigung vom 19.2.1997 zu Punkt 32, daß sehr wohl ein Prüfzeugnis anläßlich der letzten gewerbetechnischen Überprüfungsverhandlung vorgelegt wurde, das für nahezu sämtliche Vorhänge im Betrieb gültig ist, weiters habe ich der Kommission angeboten, weitere Prüfungszeugnisse aus dem Büro zu holen, worauf verzichtet wurde. Die eben erwähnte Anschuldigung in Punkt 4 ist formal und sachlich unrichtig."

Der Berufung ist hinsichtlich dieses Punktes aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Auflagepunkt 31) und 32) des Bescheides vom 5.5.1992 lauten wie folgt:

 "31) Im Stiegenhaus müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge der Brennbarkeitsklasse A (nicht brennbar) gemäß ÖNORM B 3800 entsprechen. In allen übrigen Verbindungswegen (Stiegenhaus, Eingangshalle, Gänge) und in den allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge schwer brennbar (Brennbarkeitsklasse B 1) und schwach qualmend (Qualmbildungsklasse Q 1) und Wand- und Deckenbeläge darüberhinaus auch nichttropfend (Tropfenbildungsklasse Tr 1) gemäß ÖNORM B 3800 sein. Gebräuchliche Tapeten und dgl ohne Schaumrücken sowie Kantenschutzleisten sind davon nicht berührt. Als Nachweis ist ein Prüfbericht einer österreichischen staatlich autorisierten Versuchsanstalt erforderlich, der zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets in der Betriebsanlage bereitzuhalten ist.

 32) In den Gästezimmern müssen Bodenbeläge und Dekorationsmaterialien (Vorhänge und dgl) mindestens normal brennbar (B 2) sein. In den allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen und in den Verbindungswegen (Stiegen, Gänge) müssen Dekorationsmaterialien (Vorhänge und dgl) mindestens schwer brennbar (B 1) sein. Als Nachweis ist ein Prüfbericht einer österreichischen staatlich autorisierten Versuchsanstalt erforderlich, der zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets in der Betriebsanlage bereitzuhalten ist."

Angelastet wurde dem Berufungswerber, daß bis auf ein Prüfzeugnis für einen Vorhang keine Prüfgutachten über textile Bodenbeläge vorgelegt werden konnten.

Dieser Umstand stellt zwar eine Übertretung der Auflagepunkte 31 und 32 dar, weil in diesen Punkten ausdrücklich als Nachweis Prüfberichte vorgeschrieben werden, die zur Einsichtnahme durch behördliche Organe stets in der Betriebsanlage bereitzuhalten sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zu Recht erkannt (siehe ua Erkenntnis vom 19.6.1990, 89/04/0249), daß ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG entspricht.

Gerade den Teil der Auflage, auf den die Erstbehörde die Bestrafung stützt, ist aber im Spruch des Straferkenntnisses nicht wörtlich wiedergegeben und ist auch nicht von einer Verfolgungshandlung umfaßt, sodaß eine Ergänzug durch die Berufungsbehörde nicht erfolgen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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