Da der erstinstanzlichen Strafbemessung der Vorwurf hinsichtlich fünffacher Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den genannten Bescheidauflagen zugrunde lag und sich dem angefochtenen Straferkenntnis auch in Verbindung mit seiner Begründung nicht entnehmen läßt, wie die verhängte Geldstrafe auf die zur Last gelegten fünf Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist, die sich auch hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes voneinander unterscheiden, sodaß eine gleichmäßige Aufteilung der Gesamtstrafe auf diese fünf Verwaltungsübertretungen schon aus diesem Grund fraglich ist, gibt es keinen Maßstab, anhand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ob bei Aufteilung der Gesamtstrafe für die aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen eine höhere Strafe (im Sinne des § 51 Abs 6 VStG) verhängt werden würde. Bei der im Berufungsfall vorliegenden Fallkonstellation, nämlich teilweiser Aufhebung des Schuldspruches und Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang kann die in der Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe gelegene Fehlleistung der Behörde erster Instanz von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden und war der Strafausspruch ersatzlos aufzuheben, da die Berufungsbehörde im Falle der Neufestsetzung der Strafen für die aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl VwGH 30.6.1994, 94/09/0049).