Wird nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges Gewerbe weiterhin ausgeübt, obwohl nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und genehmigt wurde, ist dieses Verhalten nicht nach § 368 Z 2 GewO 1994 zu bestrafen, sondern nach § 367 Z 2 GewO 1994.