RS UVS Kärnten 1997/10/02 KUVS-1334/1/97

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Rechtssatz

Das Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen bedeutet, daß Auflagen konkrete Gebote oder Verbote enthalten müssen. Die Verpflichtung zur "Konkretisierung" von Auflagen ergibt sich u.a. auch aus dem Straftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 idgF. Danach müssen Auflagen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Eine Auflage des Inhaltes: "Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen jedoch zu Lüftungszwecken nicht offengehalten werden. Der Selbstschließmechanismus der Eingangstüre darf in seiner Funktion nicht behindert werden." entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Bei Satz 1 ist noch das Konkretisierungsgebot gegeben. Satz 2. des Auflagenpunktes 5. relativiert aber wieder die Konkretheit des 1. Satzes, indem er lautet: "Sie dürfen jedoch zu Lüftungszwecken nicht offengehalten werden". Nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wurde im Bescheid vom 6.2.1996 entweder das Wort "jedoch" fälschlich verwendet und hätte stattdessen das Wort "auch" verwendet werden müssen, oder es wurde das Wort "nicht" fälschlicherweise in den Text aufgenommen.

Logischerweise würde der 2. Satz des Auflagenpunktes nur dann Sinn machen, wenn er entweder lautet: "Sie dürfen auch zu Lüftungszwecken nicht offengehalten werden" oder "Sie dürfen jedoch zu Lüftungszwecken offengehalten werden". Sollte die Erstinstanz bei Formulierung des Auflagenpunktes die Auffassung vertreten haben, daß selbst zu Lüftungszwecken Fenster und Türen nicht geöffnet werden dürfen, so wäre die Formulierung eines zweiten Satzes entbehrlich gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß beabsichtigt war, dem Betreiber des Gasthauses zumindest für Lüftungszwecke das Öffnen der Fenster und Türen zu gestatten. Demnach scheint das Wort "nicht" fälschlicherweise in den Text aufgenommen worden zu sein. Dies verletzt das Erfordernis der Klarheit einer Gebots- oder Verbotsnorm. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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