Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Franz Johann L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 21.5.1997, Zl MBA 10 - S 5355/97, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 13.8.1979, Zl MBA 10 - Ba 20456/2/79 und den Punkten 18) und 1) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
10. Bezirk, vom 13.8.1979, Zl MBA 10 - Ba 20456/2/79, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt I) in der Höhe von Schilling 500,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten II) und III) des angefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG zu Punkt II) und § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG zu Punkt III) eingestellt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten II) und III) zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 21.5.1997, Zl MBA 10 - S 5355/97, hat folgenden Spruch:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, N-gasse am 17.3.1997 die folgenden Auflagen der nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheide nicht eingehalten wurden:
I) Bescheid vom 13.8.1979, MBA 10 - BA 20456/2/79:
Wonach der Notausstieg aus dem Aufenthaltsraum ins Freie im Freien von jeder Verstellung freizuhalten ist und dies durch geeignete Maßnahmen (zB Markierung oder Abschrankung und dgl) sicherzustellen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als sich hofseitig vor dem Notausstieg augenscheinlich Mülltonnen befanden, sodaß sich die Tür nicht auf die volle Durchstiegsbreite öffnen ließ bzw der Notausstieg nicht von jeder Verstellung freigehalten wurde.
II) Bescheid vom 14.3.1988, MBA 10 - BA 20456/1/88:
Pkt 18, wonach im Verkaufsraum zwischen den Regalen ein Verkehrsweg von mindestens 2,2 m Breite freizuhalten ist, welcher auch nicht durch vorübergehende Lagerungen verstellt werden darf, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Verkehrswegbreite im Bereich der Getränke (Kisten) auf eine Breite von ca 1,50 m eingeengt war und somit nicht auf eine Breite von mind 2,20 m freigehalten wurde.
III) Bescheid vom 25.1.1996, MBA 10 - Ba 114091/94:
Pkt 1, wonach die zweiflügelige Tür zwischen dem Verkaufsraum und dem Lagerbereich gemäß ÖNORM B 3850 brandhemmend (T 30) einzurichten und zu erhalten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die zweiflügelige Tür zwischen Verkaufsraum und Lager insofern nicht gemäß ÖNORM B 3850 eingerichtet war, als die Schließfolgeregelung fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit den Punkten der oben angeführten, rechtskräftigen Bescheide.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe
verhängt:
Geldstrafe von Schilling:
ad 1) 2.500,--; ad 2) 2.500,--; ad 3) 2.500,--; gesamt 7.500,-- falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe ad 1) 2 Tagen; ad 2) 2 Tagen; ad 3) 2 Tagen; gesamt 6 Tagen gemäß § 367 Z 25 GewO 1994.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in
der geltenden Fassung, zu zahlen:
750,-- Schilling
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 8.250,-- Schilling.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 9.10.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Beschuldigten teilnahm und in welcher Herr Dr H, Amtssachverständiger der MA 36-A, zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Herr Dr H gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Zu Punkt 1:
Es handelt sich hier bei dem Notausstieg um keine richtige Türe sondern um eine Art Luke, die aber wie eine Tür geöffnet werden kann. Markierungen oder Abschrankungen sind meines Wissens dort nicht vorhanden. Der Notaustieg war hofseitig durch Mülltonnen so verstellt, daß sich die Tür nur auf ca 45 Grad öffnen ließ.
Über Befragen des BwV:
Die Mülltonnen habe ich nicht beseitigt. Ich konnte daher nicht sehen, ob unter den Mülltonnen eine Markierung ist.
Zu Punkt 2:
Die Getränkekisten waren von der Wand so weit in den Gang hineingestellt, daß nur mehr eine Durchgangsbreite von ca 1,50 Meter Breite gegeben war. Auf der anderen Wand war meiner Erinnerung nach ein frei aufgestelltes Regal, dieses Regal stand nicht an der Wand an. Es gibt Säulen, die die Deckenkonstruktion halten.
Über Befragen des BwV:
Auf der Seite, wo die Kisten standen, befand sich kein Regal, dh die Kisten standen nicht vor dem Regal, sondern an der Wand.
Zu Punkt 3:
Der Schließfolgemechanismus fehlte, er war nicht vorhanden.
Über Befragen des BwV:
Die Tür war geschlossen, ich habe sie geöffnet. Wie die Türe zugefallen ist, weiß ich jetzt nicht mehr. Ich habe jedenfalls keinen Schließfolgemechanismus gesehen. Es ist möglich, daß dann, wenn die Feder vom Stehflügel stärker gespannt ist, als die Feder von Gehflügel, der Stehflügel auch ohne Schließfolgemechanismus früher schließt als der Gehflügel."
In seinen Schlußausführungen brachte der Beschuldigtenvertreter folgendes vor:
"Zu Punkt 1: Zum Tatzeitpunkt war eine, wenn auch schon verblaßte Markierung noch sichtbar vorhanden. Die Markierung wurde zwischenzeitlich nachgezogen. Auf die allfällige Verstellung durch Bedienstete der MA 48 oder anderen, die mit den Mistkübeln hantieren, hat der Beschuldigte keinerlei Ingerenz und haben auch die Mitarbeiter des Beschuldigten keinen Einfluß.
Zu Punkt 2: Der vorgeworfene Sachverhalt ist nicht rechtswidrig, da die angeführte Auflage ausschließlich Verkehrswege zwischen Regalen betrifft und nach der Aussage des Zeugen der betreffende Verkehrsweg an einer Seite nicht durch ein Regal begrenzt war.
Zu Punkt 3: Durch die Vorschrift eine Tür brandhemmend T 30 gemäß ÖNORM B 3850 einzurichten wird nur das Ausmaß der erforderlichen Brandhemmung nicht aber die Ausführung der Türe in Ansehung aller Merkmale vorgeschrieben. Selbst wenn dies so wäre, müßte nach der Judikatur des VwGH der Unterpunkt der ÖNORM B 3850 angegeben werden gegen den angeblich verstoßen wurde und müßte dieser Unterpunkt - da keine generelle Norm - als Bestandteil der Auflage auch wörtlich zitiert werden. Beides ist während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht geschehen. Im übrigen war bei der betreffenden Tür eine Schließfolgeeinrichtung dadurch gegeben, daß die Schließfedern verschieden stark eingestellt waren und ist im Unterpunkt 3.5 dritter Absatz der ÖNORM B 3850 nur allgemein von einer "Einrichtung zur selbsttätigen Regulierung der Schließfolge" die Rede, diese Einrichtung aber nicht näher spezifiziert, sodaß insbesondere selbst bei Nichtzutreffen der vorangegangenen Argumentation der ÖNORM B 3850 in Ansehung der Schließfolgeeinrichtung Rechnung getragen war."
1. Zu Punkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Bescheid vom 13.8.1979, MBA 10 - Ba 20456/2/79, wurde für die Betriebsanlage in Wien, N-gasse, auf Grund des § 79 GewO 1973 sowie des § 27 Abs 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:
"Der Notausstieg aus dem Aufenthaltsraum ins Freie ist im Freien von jeder Verstellung freizuhalten. Dies ist durch geeignete Maßnahmen (zB Markierung oder Abschrankung und dergleichen) sicherzustellen."
Auf Grund der Zeugenaussage des Dr H ergibt sich unzweifelhaft, und wird im übrigen vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, daß der Notausstieg hofseitig durch Mülltonnen so verstellt war, daß sich die Notausstiegstüre nur auf ca 45 Grad öffnen ließ. Durch den Text der in Rede stehenden Auflage wird klargestellt, daß der Notausstieg aus dem Aufenthaltsraum ins Freie im Freien von jeder Verstellung freizuhalten ist. Da hofseitig (also im Freien) vor dem Notausstieg Mülltonnen vorhanden waren, die bewirkten, daß sich die Notausstiegstüre nur auf ca 45 Grad öffnen ließ, wurde der Auflagepunkt des Bescheides vom 13.8.1979 eindeutig verletzt, muß der Notausstieg doch im Freien von jeder Verstellung freigehalten werden. Bei diesem Beweisergebnis ist es unerheblich, ob eine Markierung sichtbar vorhanden war oder nicht, da bereits das im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Verhalten eine Übertretung der im Spruch genannten Auflage darstellt.
Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben.
Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers keinerlei Angaben darüber, worin die Überprüfungen in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben.
Wenn der Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weiters vorbringt, daß der Berufungswerber auf die allfällige Verstellung durch Bedienstete der MA 48 oder anderen, die mit den Mistkübeln hantieren, keinerlei Ingerenz hat, so ist festzuhalten, daß der Berufungswerber gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH durch Anweisungen und durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen hat, daß der Bereich vor dem Notausstieg im Freien durch wen auch immer und durch was auch immer nicht verstellt wird.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen mußten erschwerend gewertet werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dem Bestehen von gesetzlichen Sorgepflichten für 4 Personen - nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in gegenständlicher Höhe unbedingt angebracht, soll die verhängte Geldstrafe dazu dienen, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.
Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.
Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208), daß in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
2. Zu den Punkten II) und III) des angefochtenen
Straferkenntnisses:
In diesen beiden Punkten war der Berufung aus folgenden Gründen
Erfolg beschieden:
Zu II) Mit Bescheid vom 14.3.1988, MBA 10 - BA 20.456/1/88, wurde unter Punkt 18) vorgeschrieben, daß im Verkaufsraum zwischen den Regalen ein Verkehrsweg von mindestens 2,2 m Breite freizuhalten ist, welcher auch nicht durch vorübergehende Lagerungen verstellt werden darf.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens (insbesonders Zeugenaussage des Dr H) steht als erwiesen fest, daß der Verkehrsweg im Bereich der Getränke (Kisten) keineswegs von Regalen begrenzt ist, kann also nicht als ein "Verkehrsweg zwischen den Regalen" bezeichnet werden. Da aber lediglich "Verkehrswege zwischen den Regalen" in einer Mindestbreite von 2,2 m freizuhalten sind, stellt der Umstand, daß der Verkehrsweg im Bereich der Getränkekisten nur in einer Durchgangsbreite von ca 1,5 m gegeben war, keine Verletzung des Auflagepunktes 18) des Bescheides vom 14.3.1988 dar. Zu III) Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 (Fassung 1.10.1986) müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist. Zweiflügelige Türen müssen außerdem eine Einrichtung zur selbsttätigen Regulierung der Schließfolge aufweisen; diese Einrichtung muß auch bei nur teilweise geöffneten Türflügeln funktionieren (und zwar mehrmals nacheinander), ohne daß eine Beschädigung auftritt.
Vom Zeugen Dr H konnte anläßlich der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage bei der zweiflügeligen Türe zwischen Verkaufsraum und Lager festgestellt werden, daß augenscheinlich kein Schließfolgemechanismus vorhanden ist. Das Vorbringen des Beschuldigtenvertreters kann nun aber bestätigt werden, daß nicht nur bei Vorhandensein eines Schließfolgemechanismuses (Hebel) die Schließfolge gewährleistet ist, sondern auch dann, wenn eine unterschiedliche Federspannung zwischen der Feder vom Stehflügel und der Feder vom Gehflügel vorhanden ist, insoferne, als die Feder vom Stehflügel stärker gespannt ist als die Feder vom Gehflügel. Eine unterschiedliche Federspannung wie oben beschrieben bewirkt, daß der Stehflügel auch ohne augenscheinlichen Schließfolgemechanismus früher schließt als der Gehflügel. Diese verschieden stark eingestellten Schließfedern kann durchaus als eine im unter Punkt 3.5 2. Absatz der ÖNORM B 3850 geforderte "Einrichtung zur selbsttätigen Regulierung der Schließfolge" verstanden werden. Weder die Verhandlungsschrift noch die Zeugenaussage des Dr H in der mündlichen Verhandlung kann nun aber das Vorbringen des Berufungswerbers widerlegen, daß eine solche unterschiedliche Federspannung gegeben war, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten der Berufung auch zu Punkt III) Folge zu geben war.