TE UVS Burgenland 1997/09/22 15/02/97016

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Veröffentlicht am 22.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufung des Herrn       , geboren am

,

wohnhaft in                               , vom 19 08 1997, gegen

das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom

31 07 1997, Zl 300-345-1997, wegen Bestrafung nach der

Gewerbeordnung

1994 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der

Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II Folge gegeben, das angefochtene

Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das

Verwaltungsstrafverfahren

gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Im übrigen wird die Berufung

als unbegründet abgewiesen und werden die Spruchpunkte I und III mit

der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber als

gewerberechtlicher Geschäftsführer der                Gesellschaft

mbH mit Sitz in            bestraft wird und daß bei der

Übertretungsnorm nach § 367 Z 25 GewO 1994 zu Spruchpunkt I auch Auftragspunkt 1 und zu Spruchpunkt III auch Auftragspunkt 3 des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28 08 1996, Zl VI/1-A-1508/1-96, zu zitieren ist.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 2 000,--, zu leisten.

Text

Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom 28 08 1996 hat der Landeshauptmann als Gewerbebehörde der                Gesellschaft mbH in grundsätzlicher Bestätigung des gemäß § 83 der GewO 1973 erlassenen Bescheides der belangten Behörde betreffend notwendige Vorkehrungen hinsichtlich unterirdisch verlegter Mineralöllagertanks an einem näher bezeichneten Standort aufgetragen, bis 30 10 1996 unter Punkt 1 Auskofferungsarbeiten mit einem bestimmten Sanierungsziel hinsichtlich eines außenliegenden Tanks durchzuführen,

nach Abschluß der Sanierung ein näher definiertes Gutachten vorzulegen (Punkt 2) und 3 hinsichtlich der innerhalb der Werkstätte gelegenen Kontamination alternativ entweder analog zu Punkt 1 und 2 vorzugehen oder eine Kohlenwasserstoffausbreitungsuntersuchung durchführen zu lassen und hierüber ein Gutachten vorzulegen.

 

Ein Gewässeraufsichtsorgan hat am 11 12 1996 im Beisein des Berufungswerbers die Nichterfüllung dieser Auftragspunkte festgestellt, was dieser anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme am

10 02 1997 auch nicht bestritten hat. Er werde die erforderlichen Arbeiten ehestmöglich durchführen und ersuche um Aussetzung des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafakt erliegen Gutachten eines Zivilingenieurs betreffend den Kontaminationsgrad gegenständlicher Anlage und die Eluatklasse vom 19 03 bzw 25 04 1997.

 

Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber

jeweils als Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 zur Last, die bis 30 10 1996 zu erfüllenden Auflagenpunkte (richtig: Auftragspunkte) des bezeichneten Bescheides nicht bis 11 12 1996 erfüllt zu haben.

Es

wurde jeweils eine Geldstrafe von S 5 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 72 Stunden) verhängt.

 

Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der Behauptung, Herr

Ing         (von der Gewässeraufsicht des Landes Burgenland) habe

einen neuen Sanierungsbericht gewünscht, der der Berufung beiliege,

ein Zivilingenieur habe neuerlich Erdproben durchgeführt und habe

ihm

Ing        versprochen, nach Fertigstellung des Berichtes, von der

Strafe Abstand zu nehmen. Der außenliegende Tank sei bereits seit Monaten ausgegraben und das (kontaminierte) Erdreich entsorgt worden.

Wegen der hohen Sanierungskosten ersuche er um Abstandnahme von der Strafe.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die ua in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH vom 25 02 1993, Zl 92/04/0164 sowie das darin zitierte Erkenntnis vom

27 03 1990, Zl 89/04/0119).

 

Die angezogenen Aufträge des gemäß § 83 GewO 1994 erlassenen Bescheides, der im Anlaßfall tatbestandsgegenständlich ist, entsprechen obigen Voraussetzungen.

 

Der angezogene Tatbestand wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I und III objektiv verwirklicht, was durch die Feststellungen des Sachverständigen erwiesen ist, denen auch der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist. Die genannten Gutachten datieren nach der Tatzeit (die mit 31 10 1996 beginnt und mit 11 12 1996 spruchgemäß endet). Auch der erwähnte außenliegende Tank wurde offenbar erst danach ausgegraben.

 

Zur Schuld genügt der Hinweis auf § 5 VStG, wonach bei gegenständlichen Ungehorsamsdelikten Fahrlässigkeit als Schuldform anzunehmen ist, weil der Berufungswerber nicht einmal vorgebracht hat, was er unternommen habe, um die genannten Aufträge der Gewerbebehörde termingerecht zu erfüllen. Ein geringes Verschulden ist deshalb nicht zu erkennen. Auch die Umbauarbeiten betreffend die neue Tankstelle und damit im Zusammenhang stehende neue behördliche Auflagen und Kosten (siehe Niederschrift vom 10 02 1997) stellen keine Umstände dar, die eine andere Beurteilung der Schuld begründen würden. Im Gutachten des Zivilingenieurs vom 25 04 1997 ist der Hinweis enthalten, daß kein Auftrag im Hinblick auf Auflagenpunkt 3 ergangen sei, was die Sorglosigkeit bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten kennzeichnet, zudem der Berufungswerber nicht vorgebracht hat, daß er einen anderen Befugten damit beauftragt habe.

Was ihm angeblich ein Mitarbeiter der Gewässeraufsicht nach dem Ablauf der Erfüllungsfrist zugesagt hat, kann als jedenfalls bedeutungslos dahingestellt bleiben, kommt es im Anlaßfall doch nur darauf an, daß bis zur Überprüfung im Dezember 1996 die Aufträge nicht befolgt waren.

 

Obige Ausführungen gelten zu Spruchpunkt I und III, nicht jedoch zu Spruchpunkt II. Da auftragsgemäß erst nach Abschluß der Sanierung ein

Gutachten vorzulegen ist und im Hinblick auf die beiden anderen Spruchpunkte davon auszugehen ist, daß die Sanierung nicht abgeschlossen wurde, konnte dem genannten Auftrag noch nicht zuwidergehandelt werden, selbst wenn auch für diesen Auftrag grundsätzlich die Erfüllungsfrist 31 12 1996 gilt. Insoweit war die diesbezügliche Bestrafung aufzuheben.

 

Zur Begründung der Strafbemessung hat sich die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis begnügt, daß die verhängte Strafe unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafsatzes (ohne darauf hinzuweisen, daß der Strafrahmen bis S 30000,-- reicht) dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen sei. Damit läßt sie aber alle anderen Strafzumessungskriterien nach § 19 VStG und ihre gesetzlich gebotene Begründungspflicht außer acht, weshalb der Verwaltungssenat verpflichtet ist, die Strafbemessung hier zu begründen:

 

Die genannten Aufträge gemäß § 83 GewO verfolgen das Ziel, den Inhaber gegenständlicher gewerblicher Betriebsanlage, welche zumindest teilweise aufgelassen wurde, zu zwingen, die zur Vermeidung

möglicher Grundwasserbeeinträchtigungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wenn daher innerhalb der gesetzten Frist das bereits mit Erdöl kontaminierte Erdmaterial nicht ausgekoffert bzw die erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, so wiegt der

Unrechtsgehalt schwer, zudem der Berufungswerber schon aus eigenem verpflichtet gewesen wäre, diese Maßnahmen zu treffen, ohne daß es hiezu des bescheidmäßigen Auftrages (der zeitlich erste erging bereits 1994) bedurft hätte. Die Schuld ist - wie oben erwähnt - nicht gering. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber trotz Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekanntgegeben, was die belangte Behörde allerdings nicht der Aufgabe entledigt hätte, diese zu erheben bzw zu schätzen. Laut Gendarmeriebericht vom 15 09 1997 bezieht der Berufungswerber ein Nettomonatseinkommen von S 7 000,-- und ist er für ein Kleinkind sorgepflichtig. Er ist als Geschäftsführer eines näher bezeichneten Lokales mit anschließender Tankstelle beschäftigt. Aber selbst wenn man diese für ihn ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für wahr nimmt und der Strafbemessung zugrunde legt, führt dies zu keiner Strafherabsetzung im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Bei bereits aufgetretenen Kontaminationen

im Zusammenhang mit aufgelassenen Minralöllagerstätten muß sowohl aus

general- als auch aus spezialpräveniven Gründen eine strenge Bestrafung erfolgen.

 

Der Berufungswerber ist seit 1988 gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, die am gegenständlichen Standort seit 18 04 1988 eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum Betrieb von Tankstellen besitzt. Im Hinblick auf § 370 Abs 2 GewO 1994 war auch durch Spruchberichtigung klarzustellen, daß der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Verwaltungsübertretungen haftet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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