RS UVS Wien 1997/10/16 04/G/21/514/97

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Rechtssatz

Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (hier: Taxigewerbe), dann reicht die bloße Anzeige des Ausscheidens des Geschäftsführers und die Nennung eines neuen Geschäftsführers nicht aus, vielmehr darf ein solches bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe nur dann ausgeübt werden, nachdem die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erteilt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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