Da die in § 27 Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 festgelegten Mindestabstände von Regalen und Verkaufsständen für DP 1 zu Hauptausgängen und Notausgängen nur dann eingehalten werden müssen, wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, das Tatbild des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 eben nur dann erfüllt ist, wenn die Gehweglänge zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, handelt es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG.