TE UVS Wien 1997/08/07 04/G/35/658/96

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Heinz K, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 26.8.1996, Zl MBA 13/14 - S 7579/96, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der jeweils angeführten Bescheidauflage, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1) "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 24 des Betriebsanlagenbescheides vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14 - Ba 27715/3/95" und zu Spruchpunkt 2) "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm der im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 9.2.1995, Zl MBA 13/14-BA/14/10914/94, vorgeschriebenen Bescheidauflage iZm Punkt 2 der ÖNORM B 3800 (Teil 2, idF vom 1.12.1982)", lauten. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt S 1.000,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft, die zur Ausübung des Handelsgewerbes beschränkt auf den Kleinhandel berechtigt ist, zu verantworten, daß am Standort Wien, L-Straße beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage am 11.6.1996

1) gegen folgende Auflagen des Bescheides vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14 - Ba 27715/3/85 nämlich:

24) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden, insofern verstoßen wurde, als der Notausgang vom Verkaufsraum in den Hausflur durch ein Regal mit Textilien teilweise verstellt war.

und 2) gegen die Auflage des Bescheides vom 9.2.1995, Zl MBA 13/14-BA/14/10914/94 nämlich:

Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen brandbeständig (F 90) ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein,

insofern verstoßen wurde, als der Deckendurchbruch des Maschinenraumes nicht brandbeständig gemäß ÖNORM B 3800 abgeschlossen war."

Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 25 iVm § 370 Abs 2 GewO 1994 iVm Punkt 24 des rechtskräftigen Bescheides vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14 - Ba 27715/3/85, und iVm dem rechtskräftigen Bescheid vom 9.2.1985, Zl MBA 13/14-BA/14/10914/94, verletzt weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zwei Geldstrafen zu je S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 500,-- auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1) bringt der Berufungswerber vor, daß entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH im Fall des - angeblichen - Verstoßes gegen Auflagen und Aufträge des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch den Verweis im § 367 GewO bzw § 31 ANSchG das jeweilige Gebot oder Verbot teil des Straftatbestandes werde. Im Hinblick auf die derart gegebene Verzahnung der Strafnorm und den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen; der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen reiche nicht aus (zuletzt 93/04/0255 und 94/04/0041). Das Gleiche gelte im Falle eines verstellten oder versperrten Notausganges für die Anführung der Norm, aufgrund welcher der Notausgang einzurichten sei. Der bloße und nicht konkretisierte Hinweis auf einen angeblich verstellten oder versperrten Notausgang genüge nicht, ein tatbildliches Handeln des Beschuldigten anzunehmen. Dessen Handeln sei nur dann rechtswidrig und strafbar, wenn der angeblich verstellte oder versperrte Notausgang kraft einer genau bezeichneten Norm als solcher einzurichten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer hinreichenden Konkretisierung der Lage des angeblich verstellten oder versperrten Notausganges bedurft. Die Anführung der Norm, nach der der angeblich verstellte und versperrte Notausgang einzurichten sei und eine Konkretisierung von dessen Lage, sei weder im angefochtenen Straferkenntnis noch zuvor in irgendeiner anderen Verfolgungshandlung der Behörde erfolgt. Schon aus diesem Grunde sei das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wird vorgebracht, daß die Tatanlastung nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entspreche, da nur ein negatives Faktum in den Worten des angeblich verletzten Bescheides referiert werde, nicht jedoch dargestellt werde, wodurch die Strafbehörde zur Ansicht gelangt sei, daß der Durchbruch nicht brandbeständig abgeschlossen gewesen sei.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er sei für drei Personen sorgepflichtig, habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,--, kein Vermögen und S 6.000,-- monatlich an Rückzahlungen für die Schaffung eines Eigenheimes zu leisten. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Weiters werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig. Der Berufungsvertreter brachte am 19.6.1997 hinsichtlich Spruchpunkt 2) ergänzend vor, daß im Spruch nicht angelastet worden sei, daß der Deckendurchbruch in einer brandabschnittsbildenden Decke erfolgt sei. Ansonsten werde auf die bisherigen Berufungsausführungen verwiesen. Der Sachverhalt selbst werde nicht bestritten; auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde verzichtet.

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 17.6.1996, Zl MA 36-A/14/942/95, zugrunde, der zu entnehmen ist, daß der Auflagenpunkt 24 des Bescheides vom 3.2.1996 Zl MBA 13/14 - Ba 22715/3/85, nicht erfüllt gewesen sei, da der Notausgang vom Verkaufsraum in den Hausflur durch ein Regal mit Textilien "nach wie vor" teilweise verstellt gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, daß die Auflage des Bescheides vom 9.2.1995, Zl MBA 13/14-BA/14/10914/94, nicht erfüllt gewesen sei, da der Deckendurchbruch des Maschinenraumes nicht brandbeständig gemäß ÖNORM B 3800 abgeschlossen gewesen sei. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt liegt auch eine Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 29.9.1995, Zl MA 36-A/14/293/95, ein, wonach bereits bei einer (der gegenständlichen Erhebung vorausgegangenen) Überprüfung am 12.9.1995 das Vorliegen dieser Mängel festgestellt worden ist.

Aufgrund der genannten Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 17.6.1996 wird der in den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegende und vom Berufungswerber auch nicht bestrittene Sachverhalt als erwiesen angesehen.

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zu Spruchpunkt 1):

Gemäß Auflagenpunkt 24 des Betriebsanlagenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14- Ba 22715/3/85, dürfen Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden.

Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß im Falle eines verstellten oder versperrten Notausganges neben der wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides auch jene Norm anzuführen sei, nach welcher der angeblich verstellte und versperrte Notausgang einzurichten sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß zwar die Anzahl und Situierung der Ausgänge der gegenständlichen Betriebsanlage in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14 - Ba 22715/3/85, genannt sind, daß nach der gegenständlichen Bescheidauflage neben Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen aber sämtliche Ausgänge nicht eingeengt oder verstellt werden dürfen. Der Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, daß der Verkaufsraum neben dem Eingang und dem danebenliegenden Hauptausgang zwei weitere Ausgänge aufweist, von denen einer aus dem Stauraum hinter den Kassen in den Hausflur und der andere aus dem hintersten Bereich zu einer geradarmigen Stiege auf das Flachdach des Hofzubaues führt, sodaß auch davon auszugehen war, daß die Lage des gegenständlichen Ausganges vom Verkaufsraum in den Hausflur entgegen dem Berufungsvorbringen hinreichend konkretisiert ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 77 und 79 GewO 1994 besteht darin, daß die Behörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (VwGH 26.2.1991, 90/04/0131). Betriebsanlagen dürfen daher immer nur in Übereinstimmung mit den Auflagen des Genehmigungsbescheides und allfälliger sonstiger Bescheide auf der Grundlage des Betriebsanlagenrechts (konsensgemäßer Zustand) errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht nur für die Aufnahme des Betriebes, sondern für die gesamte Verwendungsdauer. In Ansehung des § 367 Z 25 GewO 1994 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde. Da im vorliegenden Fall durch die wörtliche Anführung des oben zitierten Auflagenpunktes 24 im Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (dürfen doch nach dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Auflage sämtliche Ausgänge der gegenständlichen Betriebsanlage nicht eingeengt oder verstellt werden), vermag der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Auffassung des Berufungswerbers, wonach zusätzlich auch jene "Normen" im Spruch wörtlich angeführt werden müßten, aufgrund welcher ein angeblich verstellter oder versperrter Notausgang einzurichten sei, nicht zu folgen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 1) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zu Spruchpunkt 2):

Mit Bescheid des Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 9.2.1995, Zl MBA 13/14-BA/14/10914/94, wurde der B-AG aufgrund des § 79 GewO 1994 sowie des § 37 Abs 5 Arbeitnehmerschutzgesetz folgende zusätzliche Auflage und Bedingung vorgeschrieben: "Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen brandbeständig (F 90) ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein."

Aus der Begründung des angeführten Bescheides geht hervor, daß der Umstand, daß der Deckendurchbruch des Kältemaschinenraumes (Kühlleitungen) nicht brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 verschlossen war, Anlaß für die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflage war.

Insofern der Berufungswerber vorbringt, daß die Tatanlastung nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entspreche, da nicht dargestellt sei, wodurch die Strafbehörde zur Ansicht gelange, daß der Durchbruch nicht brandbeständig abgeschlossen gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Tatanlastung mit hinreichender Deutlichkeit dem Berufungswerber den mangelnden (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Abschluß des angeführten "Deckendurchbruches" (einer Öffnung) zur Last legt. Diese Tatanlastung entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wurde doch der Berufungswerber aufgrund dieser Tatumschreibung in die Lage versetzt, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und war er auch rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Wenn der Berufungswerber weiters einwendet, daß der Spruch insofern unzulänglich sei, als nicht angelastet worden sei, daß der Deckendurchbruch in einer brandabschnittsbildenden Decke erfolgt sei, so ist diesem Einwand zunächst entgegenzuhalten, daß die Bildung von Brandabschnitten das Übergreifen eines Brandes auf andere Gebäude oder Gebäudeteile grundsätzlich verhindern bzw erschweren und daraus resultierend den Brandschaden möglichst klein halten soll. Brandabschnitte sind daher ein wichtiger Bestandteil des baulichen Brandschutzes. Die Trennung der Brandabschnitte wird durch mindestens brandbeständige Bauteile mit raumabschließender Wirkung, wie Feuermauern (äußere Brandwände) und Brandmauern (innere Brandwände) sowie Decken vorgenommen (vgl dazu Punkt 1 der TRVB B 108). Daraus folgt, daß Decken grundsätzlich zur Trennung der Brandabschnitte bestimmt sind, während etwa bei den Innenwänden in Brandmauern (den brandabschnittsbildenden Wänden) und sonstigen Wänden unterschieden wird. Insbesondere aber auch im Hinblick auf den Zweck der gegenständlichen Auflage, das Übergreifen eines Brandes auf andere Gebäude oder Gebäudeteile durch die Bildung von Brandabschnitten, vor allem auch durch eine geschoßweise Brandabschnittsbildung, zu verhindern bzw zu erschweren, war davon auszugehen, daß sich das Adjektiv "brandabschnittsbildend" in der gegenständlichen Auflage lediglich auf das Wort "Wänden" bezieht und gemäß der gegenständliche Auflage sämtliche Deckendurchbrüche brandbeständig (F 90) ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein müssen. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes war daher auch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017). Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodaß die in den Spruchpunkten 1) und 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite als verwirklicht anzusehen waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung waren - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - zwei einschlägige zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen wegen Nichteinhalten von in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie angesichts durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 2.500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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