RS UVS Wien 1997/10/24 04/G/33/648/97

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Veröffentlicht am 24.10.1997
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Rechtssatz

Auch nach Stellung eines Antrages gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 auf Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes ist die Auflage noch so lange einzuhalten, bis die Behörde (wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs 2 leg cit vorliegen) die Abweichungen bescheidmäßig für zulässig erklärt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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