Auch nach Stellung eines Antrages gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 auf Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes ist die Auflage noch so lange einzuhalten, bis die Behörde (wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs 2 leg cit vorliegen) die Abweichungen bescheidmäßig für zulässig erklärt hat.