RS UVS Wien 1997/10/30 04/G/21/183/97

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Rechtssatz

Aus § 80 GewO 1994 kann keinesfalls abgeleitet werden, einem Betriebsinhaber würden 5 Jahre zur Verfügung stehen, die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen zu realisieren und dürfe innerhalb dieser Zeitspanne eine Betriebsanlage straffrei ohne Einhaltung der Bescheidauflagen betrieben werden, vielmehr werden dem Betriebsinhaber fünf Jahre eingeräumt, um den Betrieb der Anlage aufzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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