RS UVS Wien 1997/11/17 04/G/35/616/97

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Veröffentlicht am 17.11.1997
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Rechtssatz

Die Tatanlastung "Sie haben ... zu verantworten, daß die Auflage ..., wonach im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang ein Fluchtweg in einer Mindestbreite von 1,80 m stets vorhanden sein muß, insofern nicht eingehalten wurde, als der Fluchtweg von den Kassen zum Ausgang durch Getränkekisten von 1,80 m auf 1,40 m eingeengt bzw verstellt war" entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wurde doch in dieser Tatumschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Fluchtweg von den Kassen zum Ausgang durch Getränkekisten von 1,80 m auf 1,40 m eingeengt, also auf eine 1,80 m unterschreitende Ausdehnung eingeschränkt gewesen war. Daß es sich bei der im Spruch verwendeten Formulierung "eingeengt bzw verstellt" aber nicht um einen Alternativvorwurf, sondern bloß um eine "doppelte" Umschreibung ein und desselben Sachverhaltes (die aus diesem Grund spruchgemäß auch entfallen konnte) handelt und dem Begriff des "Verstellens" im vorliegenden Fall eindeutig die Bedeutung des "Hineinragens", somit einer "Einengung", und nicht etwa der vom Berufungswerber angesprochenen "Teilung" des gegenständlichen Fluchtweges zukommt, ergibt sich aber bereits aus dem Umstand, daß die Tatumschreibung lediglich eine Angabe üder die Breite sowie die tatsächlich vorhandene Durchgangsbreite des in Rede stehenden Fluchtweges enthält.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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