TE UVS Wien 1997/11/26 04/G/35/620/97

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Alfred H, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 20.8.1997, Zl MBA 23 - S 5151/97, betreffend drei Verwaltungsübertetungen nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm den näher angeführten Bescheidauflagen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 10.11.1997, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt 1) die Wortfolge "bzw verstellt" und im Spruchpunkt 3) das Wort "augenscheinlich" entfällt; die verletzten Rechtsvorschriften lauten "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm ad 1) Auflagenpunkt 2 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 13.6.1986, Zl MBA 23-Ba 17088/1/86, ad 2) Auflagenpunkt 5 und ad 3) Auflagenpunkt 30 des zuletzt genannten Bescheides", die Strafsanktionsnorm lautet "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 1.500,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der M-Warenhandelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 21.04.1997 in der Filiale Wien, B-Straße insofern gegen die Gewerbeordnung 1994 verstoßen hat, als nachfolgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 13.6.1986, Zl MBA 23-Ba 17088/1/86 nicht eingehalten wurden:

1) entgegen Auflage 2.), wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege, mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen und eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufständern Warenkröben, Paletten und dgl) verboten ist, war der Hauptverkehrsweg im Bereich der Getränke vor den Kassen durch Zweitplatzierungen (Warenkörbe mit verschiedenen Angeboten) von 1,80 m auf ca 1,20 m eingeengt bzw verstellt,

2) entgegen Auflage 5.), wonach Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze und dgl) auch für Kunden leicht erkennbar sein, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können müssen, war die Fluchtwippe aus dem Kassenstauraum durch ein Rollenregal für Blumen in der gesamten Breite verstellt,

3) entgegen Auflage 30.), wonach die zweiflügelige Brandschutztür zwischen Verkaufsraum und Lager so auszubilden ist, daß beide Flügel selbst zufallen und eine Schließfolgeeinrichtung das Schließen der Türflügel in der richtigen Reihenfolge sichert, war bei der zweiflügeligen brandhemmenden Türe (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager die Selbstschließeinrichtung des Stehflügels sowie die Schließeinrichtung defekt bzw außer Funktion, da augenscheinlich der Stehflügel verzogen war.

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Auflagen 2, 5 und 30 des rechtskräftigen Bescheides vom 13.6.1986, Zl MBA 23-Ba 17088/1/86, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 drei Geldstrafen zu je S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 750,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Am 10.11.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungswerber auf seine Berufungsausführungen verwies. Weiters wurde zu Spruchpunkt 1) eingewendet, daß dem Berufungswerber die Verletzung der Bescheidauflage 2 vorgeworfen worden sei, während der angelastete Sachverhalt allenfalls eine Verletzung der Bescheidauflage 3 sein könne, da dem Berufungswerber nicht vorgeworfen worden sei, daß die Hauptverkehrswege baulich schmäler als 1,80 m gewesen und auch eine Teilung nicht angelastet worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wurde bestritten, daß das angelastete Verhalten rechtswidrig sei, da es im Auflagenpunkt 5 ausschließlich um eine Eigenschaft von Kundenführungen gehe, während allenfalls aus dem angelasteten Sachverhalt erkennbare Einengungen von Fluchtwegen nicht unter diesen Auflagenpunkt subsumierbar seien. Zu Spruchpunkt 3) wurde vorgebracht, daß es in diesem Spruchpunkt nicht um einen Ausführungsmangel der zweiflügeligen Brandschutztüre, sondern ausschließlich um einen offenkundigen Defekt gehe, der für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei.

Auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides wurde

verzichtet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zur Spruchpunkt 1):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Hauptverkehrsweg im Bereich der Getränke vor den Kassen im Tatzeitpunkt entgegen Auflage 2 durch Zweitplazierungen (Warenkörbe mit verschiedenen Angeboten) von 1,80 auf ca 1,20 m eingeengt bzw verstellt gewesen war.

Die Auflagenpunkte 2 und 3 des Betriebsanlagenbescheides vom 13.6.1986, Zl MBA 23-Ba 17088/1/86, lauten:

"2) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

3) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß durch den in diesem Spruchpunkt angelasteten Sachverhalt allenfalls eine Verletzung der Bescheidauflage 3, nicht aber der Bescheidauflage 2 gegeben sei, da dem Berufungswerber weder eine geringere bauliche Breite als 1,80 m noch eine Teilung angelastet worden sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß im Auflagenpunkt 2 klar zum Ausdruck kommt, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im 2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 3 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 2 normierten Gebotes nichts zu ändern. Diese im 2. Satz des Auflagenpunktes 2 und im 1. Satz des Auflagenpunktes 3 enthaltenen zusätzlichen "Vorschreibungen" sind vielmehr als Erläuterungen zu dem im Auflagenpunkt 2 enthaltenen Gebot, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, welches im Sinne einer unverstellten Mindest-Durchgangsbreite dieser Verkehrswege zu verstehen ist, anzusehen und läßt sich dem diesbezüglichen Wortlaut nicht entnehmen, daß sich dieses Gebot lediglich auf die (bauliche) Einrichtung der jeweiligen Verkehrswege beschränke.

Aufgrund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Erhebungsberichtes vom 22.4.1997, Zl MA 36/A/23/219/97, war der im Spruchpunkt 1) umschriebene und vom Berufungswerber auch nicht bestrittene Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zu Spruchpunkt 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß die Fluchtwippe aus dem Kassenstauraum im Tatzeitpunkt durch ein Rollenregal für Blumen in der gesamten Breite verstellt gewesen war.

Auflagenpunkt 5 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze und dgl) müssen auch für Kunden leicht erkennbar, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können."

Aufgrund des bereits oben genannten Erhebungsberichtes vom 22.4.1997 wird als erwiesen festgestellt, daß die Fluchtwippe aus dem Kassenstauraum durch ein Rollenregal für Blumen in der gesamten Breite verstellt war, sodaß diese nicht jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden konnte. Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß die allenfalls aus dem angelasteten Sachverhalt erkennbare Einengung von Fluchtwegen nicht unter den oben zitierten Auflagenpunkt 5 subsumierbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß - ungeachtet dessen, daß durch das in Rede stehende Rollenregal auch eine Verstellung des Fluchtweges gegeben war - gerade durch diese Verstellung die jederzeitige Entfernung der Fluchtwippe bzw das Ausschwenken dieser Fluchtwippe in Fluchtrichtung verhindert war, weshalb von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen war.

Zu Spruchpunkt 3):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß bei der zweiflügeligen brandhemmenden Türe (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager die Selbstschließeinrichtung des Stehflügels sowie die Schließeinrichtung defekt bzw außer Funktion gewesen sei, da der Stehflügel verzogen war.

Auflagenpunkt 30 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Die zweiflügelige Brandschutztür zwischen Verkaufsraum und Lager ist so auszubilden, daß beide Flügel selbstzufallen, und eine Schließfolgeeinrichtung das Schließen der Türflügel in der richtigen Reihenfolge sichert."

Der Zeuge W gab zu diesem Spruchpunkt an, daß die in Rede stehende zweiflügelige brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager seiner Ansicht nach nicht dem Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 entsprochen habe, da der Stehflügel offensichtlich verzogen gewesen sei, wodurch ein selbsttätiges Schließen der Türe nicht gegeben gewesen sei. Die Türe selbst sei zwar mit einer Selbstschließeinrichtung ausgestattet gewesen. Er habe anläßlich der am 21.4.1997 durchgeführten Erhebung den Selbstschließmechanismus insofern ausprobiert, indem er die Türe geöffnet und zufallen habe lassen, die Türe dabei aber nicht ins Schloß "eingeschnappt" sei.

Der Berufungsvertreter verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß dem Berufungswerber ausschließlich ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 30, in dem enthalten sei, daß beide Flügel selbstzufallend sein müssen, nicht aber daß die Türe der ÖNORM B 3850 entsprechen müsse, angelastet worden sei. Aus der Aussage des Zeugen sei zu entnehmen, daß der Selbstschließmechanismus vorhanden gewesen und auch insoweit funktioniert habe, daß sich die Türe geschlossen habe. Daß die Arretierung einraste, sei aber nicht Norminhalt dieser Bescheidauflage.

Zu Recht weist der Berufungswerber darauf hin, daß in der gegenständlichen Bescheidauflage nicht auf die ÖNORM B 3850 Bezug genommen wird und diese daher nicht Norminhalt des gegenständlichen Bescheidauflagenpunktes ist. Zutreffend ist auch, daß in der gegenständliche Bescheidauflage nicht normiert ist, daß die Türflügel der in Rede stehenden Türe neben der Schließeinrichtung auch eine Arretierung besitzen müssen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung die Türflügel wirksam verriegelt.

Nach der gegenständlichen Auflage ist der Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage aber verpflichtet, die zweiflügelige Brandschutztür zwischen Verkaufsraum und Lager so einzurichten, daß beide Flügel selbsttätig schließen, wobei er auch das Schließen der Türflügeln in der richtigen Reihenfolge durch eine Schließfolgeeinrichtung sicherzustellen hat. Ein "selbsttätiges Schließen" der Türflügel einer zweiflügeligen Brandschutztüre ist aber nur dann gegeben, wenn die beiden Türflügel nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig die "Geschlossenstellung" erreichen, was aber wiederum voraussetzt, daß die beiden Türflügeln "ins Schloß fallen", da ansonsten zwischen den beiden Türflügeln ein Spalt, durch den im Brandfall Feuer und Rauch durchtreten kann, frei bleibt.

Aufgrund der Aussage des Zeugen W, der in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und korrekten Eindruck hinterlassen hat, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Stehflügel der in Rede stehenden Brandschutztüre im Tatzeitpunkt verzogen war, die Türflügeln dadurch nicht ins Schloß fallen konnten und ein selbsttätiges Schließen der Türflügeln (im Sinne des Erreichens der Geschlossenstellung der Türflügel) somit nicht gegeben war, weshalb auch der objektiven Tatbestand der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 3) angelasteten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen war.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodaß die ihm in den Spruchpunkten 1)-3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite als verwirklicht anzusehen waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - eine im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige einschlägige Vorstrafe wegen Nichteinhaltens von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie angesichts durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die zu den Spruchpunkten 1)-3) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 2.500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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