TE UVS Wien 1997/11/06 04/G/35/799/96

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Peter C, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 7.10.1996, Zl MBA 20 - S 6015/96, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den näher bezeichneten Bescheidauflagen und eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 10.10.1997, wie folgt entscheiden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1) und

2) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, daß der Einleitungssatz im Spruch wie folgt lautet: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 28.8.1996 in der Betriebsanlage in Wien, K-gasse, folgende im Betriebsanlagenbescheid vom 11.3.1988, Zl MBA 20-Ba 12175/1/87, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden:"; weiters hat im letzten Satz der im Spruchpunkt 2) enthaltenen Tatanlastung die Wortfolge "bzw verstellt" zu entfallen.

Die verletzten Rechtsvorschriften lauten zu Spruchpunkt 1) "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm Auflagenpunkt 9 des Betriebsanlagenbescheides vom 11.3.1988, Zl MBA 20-Ba 12175/1/87, iZm Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.10.1986)" und zu Spruchpunkt 2) "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm Auflagenpunkt 31 des Betriebsanlagenbescheides vom 11.3.1988, Zl MBA 20-Ba 12175/1/87"; die Strafsanktionsnorm lautet zu 1) und 2) "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 1) und 2) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 800,--, zu leisten. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, weswegen dem Berufungswerber zu diesem Spruchpunkt gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als Filialgeschäftsführer der B-AG in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Betreiberin der Betriebsanlage in Wien, K-gasse, am 28.8.1996 - zum Zeitpunkt der Überprüfung - folgende gemäß § 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten hat: Im rechtskräftigen Bescheid vom 27.7.1976, Zl MBA 20-Ba 12175/1/76, durch den Bescheid vom 11.3.1988, MBA 20-Ba 12175/1/87 wurde deren Änderung genehmigt:

1. Pkt 9: Folgende Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen: die Türe zum Verkaufsraum zum Lager, die Türe vom Lager zum Vorraum des Büros, die Türe vom Verkaufsraum zum internen Stiegenhaus, die Türe zum Kältemaschinenraum, die Türe vom internen Stiegenhaus zum Keller, die Türe vom Lagerraum zum Müllraum. Zum Zeitpunkt der Überprüfung wurde die T brandhemmende Tür vom Lager zum Vorraum des Büros mittels Getränkekiste in Offenstellung fixiert, sodaß ein selbsttätiges Schließen nicht möglich war.

2. Pkt 31: Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war der Hauptverkehrsweg im Verkaufsraum beim Getränkebereich durch Getränkekisten von 1,20 m auf ca 0,9 m eingeengt bzw verstellt gewesen.

3. Entgegen § 27 der VO BGBl Nr 666/1995 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen wurde zum Zeitpunkt der Überprüfung ein DGP-Regal mit DGP in einer Entfernung zum Notausgang (über das Lager) von ca 3,5 m platziert und war somit nicht zumindest 5 m vom Notausgang entfernt aufgestellt gewesen."

Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 26 GewO 1994 iVm § 370 Abs 2 leg cit iVm den oben erwähnten Bescheiden und § 74 leg cit iVm § 27 der Verordnung BGBl Nr 666/1995 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz leg cit drei Geldstrafen von je S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 600,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Am 10.10.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungsvertreter zu Spruchpunkt 1) ergänzend vorbrachte, daß die in Rede stehende Tür an sich im Sinne der ÖNORM B 3850 brandhemmend ausgeführt gewesen sei. Die ÖNORM B 3850 definiere nur die Eigenschaft "brandhemmend". Das Verbot der Offenhaltung der Türe mittels Getränkekisten oder anderen Einrichtungen sei aus dieser ÖNORM nicht zu entnehmen und liege jedenfalls keine Verwaltungsübertretung vor, wenn die Türe entsprechend ausgeführt sei. Das Offenhalten durch die Getränkekiste vermöge jedenfalls keinen Mangel in der Ausführung der Türe dazutun. Im übrigen werde auch der Sachverhalt bestritten. Die Fixierung in Offenstellung bei der gegenständlichen Brandschutztüre sei nicht durch eine Getränkekiste, sondern durch einen Keil erfolgt. Zu Spruchpunkt 2) führte der Berufungsvertreter aus, daß der Betriebsanlagenbescheid einen weiteren Auflagenpunkt vorsehe, wonach Haupt- und Nebenverkehrswege nicht verstellt sein dürfen. Die Tatanlastung müsse sich daher richtigerweise auf diesen Auflagenpunkt und nicht auf Punkt 31 des Betriebsanlagenbescheides beziehen, weil diesem nur zu entnehmen sei, daß die Teilung von Hauptverkehrswegen verboten sei. Zudem habe es sich beim gegenständlichen Verkehrsweg nicht um einen Hauptverkehrsweg, sondern um einen Nebenverkehrsweg gehandelt. Zu Spruchpunkt 3) wurde vorgebracht, daß die Gehweglänge zwischen dem Druckgaspackungsregal und dem Notausgang jedenfalls den "5 m Abstand" betragen habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1997 wurde der Meldungsleger Herr Horst D, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, als Zeuge einvernommen. Der Berufungsvertreter hat auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet.

Zu Spruchpunkt 1):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß die brandhemmende Tür vom Lager zum Vorraum des Büros entgegen dem wörtlich zitierten Auflagenpunkt 9 des Betriebsanlagenbescheides vom 11.3.1988, Zl MBA 20-Ba 12175/1/87, mittels Getränkekiste in Offenstellung fixiert gewesen, sodaß ein selbsttätiges Schließen nicht möglich gewesen sei.

Auflagenpunkt 9 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Folgende Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen: die Türe zum Verkaufsraum zum Lager, die Türe vom Lager zum Vorraum des Büros, die Türe vom Verkaufsraum zum internen Stiegenhaus, die Türe zum Kältemaschinenraum, die Türe zum internen Stiegenhaus zum Keller, die Türe vom Lagerraum zum Müllraum."

Punkt 1 erster Satz der ÖNORM B 3850 (in der Fassung vom 1.10.1986) betreffend ihren Anwendungsbereich lautet:

"Diese ÖNORM enthält Bestimmungen über die Ausführung, Prüfung und Kennzeichnung von ein- oder zweiflügeligen Drehflügeltüren und -toren aus güteüberwachter Fertigung, in der Folge als "Brandschutztüren" bezeichnet, die den Brandwiderstandsklassen brandhemmend (T 30), hochbrandhemmend (T 60) oder brandbeständig (T 90) entsprechen."

Während Punkt 3 der ÖNORM B 3850 die "Ausführung und Anforderungen" regelt und der im Punkt 1 verwendete Begriff "Ausführung" somit auch die im Punkt 3 näher ausgeführten "Anforderungen" umfaßt, enthält Punkt 5 "Prüfbestimmungen" und Punkt 6 Bestimmungen hinsichtlich der "Normkennzeichnung". Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 ("Selbstschließung, Schließmittel") müssen Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Weiters müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist (Abs 3). Nach Abs 5 dieses Unterpunktes ist es zulässig, Brandschutztüren gemäß dieser ÖNORM in Offenstellung feststellbar einzurichten, jedoch nur dann, wenn diese Feststelleinrichtung im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß die ÖNORM B 3850 nur die Eigenschaft "brandhemmend" definiere, dieser ÖNORM aber das Verbot der Offenhaltung einer an sich im Sinne dieser ÖNORM brandhemmend ausgeführten Türe nicht zu entnehmen sei und ein Offenhalten einer solchen Türe durch eine Getränkekiste keinen Mangel in der Ausführung dieser Türe darzutun vermag, so sind ihm die oben zitierten Bestimmungen der ÖNORM B 3850 und weiters entgegenzuhalten, daß es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen, nicht um eine bloße Verpflichtung zum Einbau einer solchen Brandschutztüre, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Brandabschnitten zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Schließvorganges handelt. Nach den oben zitierten Bestimmungen im Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 darf aber eine Fixierung einer an sich selbstschließenden Brandschutztüre in Offenstellung und damit eine Unterbrechung des selbsttätigen Schließvorganges nur durch eine Feststelleinrichtung erfolgen, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. In jenen Fällen jedoch, in denen aber eine solche Feststelleinrichtung nicht vorhanden oder defekt ist, muß eine Brandschutztüre nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen, wobei es in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob nun das selbsttätige Schließen aufgrund eines Defektes der Schließvorrichtung oder etwa durch die Lagerung von Getränkekisten nicht gegeben ist.

Der Zeuge D konnte sich zwar konkret an die gegenständliche Erhebung nicht mehr erinnern. Er gab aber glaubwürdig an, daß er - wenn er in seinem Bericht angegeben habe, daß die Türe vom Lager zum Vorraum des Büros durch eine Getränkekiste in Offenstellung fixiert gewesen sei, - dies so wahrgenommen habe.

Aufgrund des Erhebungsberichtes vom 29.8.1996, Zl MA 36/A/20/431/96, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen D ist als erwiesen anzusehen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung die Türe vom Lager zum Vorraum des Büros mittels einer Getränkekiste in Offenstellung fixiert war, wodurch ein selbsttätiges Schließen dieser Türe im Brandfalle nicht gewährleistet war.

Daß sich der Zeuge D an die von ihm durchgeführte Amtshandlung konkret nicht mehr erinnern konnte und daher im wesentlichen auf die von ihm in seinem Erhebungsbericht gemachten Angaben verwiesen hat, ist durchaus lebensnah und sah der Unabhängige Verwaltungssenat Wien angesichts der Aussagen des Zeugen D, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß die von ihm in seinem Erhebungsbericht gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

Da im vorliegenden Fall durch die Lagerung einer Getränkekiste ein selbsttätiges Schließen nach dem Öffnungsvorgang der in Rede stehenden Türe nicht gewährleistet war und diese somit nicht den an eine Brandschütztüre im Sinne der ÖNORM B 3850 gestellten selbstschließenden Anforderungen entsprochen hat, war vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zu Spruchpunkt 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Hauptverkehrsweg im Verkaufsraum beim Getränkebereich entgegen dem wörtlich zitierten Auflagenpunkt 31 des Betriebsanlagenbescheides vom 11.3.1988, Zl MBA 20-Ba 12175/1/87, durch Getränkekisten von 1,20 m auf ca 0,9 m eingeengt bzw verstellt gewesen sei.

Auflagenpunkt 31 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten".

Auflagenpunkt 32 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Der Zeuge D verwies auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes im wesentlichen auf seine im Erhebungsbericht vom 29.8.1996 gemachten Angaben, wonach im Verkaufsraum der Hauptverkehrsweg beim Getränkebereich durch Getränkekisten von 1,20 m auf ca 0,9 m eingeengt gewesen sei. Auch wenn der Zeuge D in der mündlichen Verhandlung die in Rede stehende Örtlichkeit des Getränkebereiches anhand des von ihm mitgebrachten Betriebsanlagenplanes nicht mehr zweifelsfrei vornehmen konnte (er konnte lediglich "vermuten," daß der Getränkebereich entlang des Hauptverkehrsweges an der rechten Außenwand der Betriebsanlage angeordnet gewesen sei), war aufgrund seiner fachlich kompetenten Ausführungen über die Unterscheidungsmerkmale zwischen einem Haupt- und einem Nebenverkehrsweg sowie seiner schlüssigen Angaben darüber, daß er den in seinem Erhebungsbericht angeführten verstellten Verkehrsweg deshalb als Hauptverkehrsweg qualifiziert habe, weil es sich dabei um einen Verkehrsweg gehandelt hat, von dem sämtliche Ausgänge des Verkaufsraumes zu erreichen seien, davon auszugehen, daß es sich bei dem in Rede stehenden und durch Getränkekisten auf ca 0,9 m eingeengten Verkehrsweg auch tatsächlich um einen Hauptverkehrsweg gehandelt hat.

Aufgrund des Erhebungsberichtes vom 29.8.1996, Zl MA 36-A/20/431/96, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung war der im Spruchpunkt 2) umschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen, wobei in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, daß der Berufungswerber dieser Tatanlastung zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bestreitung entgegengesetzt hat. Insofern der Berufungswerber geltend macht, daß sich die Tatanlastung richtigerweise auf den Auflagepunkt 32 des gegenständlichen Betriebsanlagenbescheides beziehen müsse, wonach Haupt- und Nebenverkehrswege nicht verstellt sein dürfen, und dem Auflagenpunkt 31 lediglich zu entnehmen sei, daß die Teilung von Hauptverkehrswegen verboten sei, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, daß im Auflagenpunkt 31 klar zum Ausdruck kommt, daß sowohl Haupt- als auch Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im 2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 32 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 31 normierten Gebotes nichts zu ändern. Diese im 2. Satz des Auflagenpunktes 31 und im 1. Satz des Auflagenpunktes 32 enthaltenen zusätzlichen "Vorschreibungen" sind vielmehr als Erläuterungen zu dem im Auflagenpunkt 31 enthaltenen Gebot, daß Haupt- und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, welches im Sinne einer unverstellten Mindest-Durchgangsbreite (arg "... breit sein") dieser Verkehrswege zu verstehen ist, anzusehen.

Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes war daher auch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2) angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite (Spruchpunkte 1 und 2):

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltenen Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017). Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodaß die in den Spruchpunkten 1) und 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite als verwirklicht anzusehen waren.

Zur Strafbemessung (Spruchpunkte 1 und 2):

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - kein Umstand als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie angesichts durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 2.500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Zu Spruchpunkt 3):

Gemäß § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995, müssen Regale und Verkaufsstände für DP 1 mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein, wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt.

Da die im § 27 leg cit festgelegten Mindestabstände von Regalen und Verkaufsstände für DP 1 zu Hauptausgängen und Notausgängen aber nur dann eingehalten werden müssen, wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, das Tatbild des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 eben nur dann erfüllt ist, wenn die Gehweglänge zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, handelt es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandselement.

Da die im Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatanlastung aber jene Tatumstände, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die Geweglänge zum Hauptausgang vom Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage mehr als 20 m beträgt, nicht enthält und diesbezüglich innerhalb der Verfolungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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