Dadurch, daß die gegenständliche Fluchtwippe aus dem Kassenstauraum durch ein Rollenregal für Blumen in der gesamten Breite verstellt war, sodaß diese nicht jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden konnte, ist der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem näher bezeichneten Auflagenpunkt ("Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze und dgl) müssen auch für Kunden leicht erkennbar, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können.") - ungeachtet dessen, daß durch das in Rede stehende Rollenregal auch eine Verstellung des Fluchtweges gegeben war -, als verwirklicht anzusehen, war doch gerade durch diese Verstellung die jederzeitige Entfernung der Fluchtwippe bzw das Ausschwenken dieser Fluchtwippe in Fluchtrichtung verhindert.