TE UVS Wien 1997/11/24 04/G/35/624/97

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Gerhard M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 26.8.1997, Zl MBA 10 - S 6879/97, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 10.11.1997, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I 1) und 2) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Spruchpunkt I 1) als Punkt "35" bezeichnete Unterpunkt der ÖNORM B 3850 richtig "3.5" lautet und im Spruchpunkt I 2) die Wortfolge "bzw verstellt" entfällt; die verletzten Rechtsvorschriften lauten zu Spruchpunkt I 1) "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagenbescheides vom 29.6.1988, Zl MBA 10 - Ba 33687/1/88, iZm Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 (in der Fassung vom 1.10.1986)", und zu Spruchpunkt I 2) "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 11 des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides vom 29.6.1988".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten I 1) und 2) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 1.000,--, zu leisten. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt II) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, weswegen dem Berufungswerber zu diesem Spruchpunkt gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, A-Gasse,

I) am 18.4.1997 die folgenden Auflagen des nachstehend

angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden:

Bescheid vom 29.6.1988, MBA 10 - Ba 33.687/1/88:

1) Pkt 3, wonach die Türe aus dem Verkaufsraum in das Lager brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe: 1.10.1986) auszuführen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die brandhemmende Tür (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 Punkt 35 entsprach, da diese in Offenstellung mittels Türstopper fixiert war, und somit ein selbsttätiges Schließen der Türe nicht gewährleistet war.

2) Pkt 11, wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen und eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) verboten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als im rückwärtigen sowie im mittleren Bereich des Verkaufsraumes der Hauptverkehrsweg durch Plazierung von Verkaufsständern und Warenkörben mit verschiedenen Angeboten von 1,20 m auf ca 0,90 m eingeengt bzw verstellt war.

II) am 18.4.1997 entgegen § 29 Z 2 Druckgaspackungsverordnung BGBl Nr 666/95, wonach in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in Regalen jeweils außer DP 1 (Aerosolpackungen) nur unverpackte nicht brennbare Waren gelagert werden dürfen, im Bereich des Notausganges ein Regal mit ca 200 Stk Druckgaspackungen DP 1 zusammen mit anderen Waren brennbarer Art (oberhalb des Faches und rechts ca 200 Stk in Kunststofflaschen abgefüllte Kosmetika (Shampoo) und links von den Druckgaspackungen in Kartonagen verpackte Haarfärbemittel) gelagert waren."

Der Berufungswerber habe dadurch ad I) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Punkten 3 und 11 des oben angeführten Bescheides und ad II) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 29 Druckgaspackungsverordnung, BGBl Nr 666/1995, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 drei Geldstrafen zu je S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 750,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Am 10.11.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger Herr Wolfgang W, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, als Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungsvertreter brachte zu Spruchpunkt I 1) vor, daß die ÖNORM B 3850 keinen Punkt "35" enthalte und sohin die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Anführung des entsprechenden Unterpunktes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt sei. Zu Spruchpunkt I 2) wurde ergänzend vorgebracht, daß durch den dargestellten Sachverhalt allenfalls eine Verletzung des Auflagenpunktes 12 des angeführten Betriebsanlagenbescheides, nicht aber des wörtlich angeführten Auflagenpunktes 11, gegeben sei, da weder ein Mangel an baulicher Breite, noch eine Teilung behauptet worden sei. Zu Spruchpunkt II) verwies der Berufungsvertreter, daß die wesentliche Voraussetzung des § 29 Druckgaspackungsverordnung, nämlich daß Druckgaspackungen über den Tagesbedarf vorrätig gehalten worden seien, nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet worden sei. Der Berufungsvertreter hat auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zu Spruchpunkt I 1):

Gemäß Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagenbescheides vom 29.6.1988, Zl MBA 10 - Ba 33687/1/88, ist die Türe aus dem Verkaufsraum in das Lager brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen.

Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 ("Selbstschließung, Schließmittel") müssen Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Weiters müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist (Abs 3). Nach Abs 5 dieses Unterpunktes ist es zulässig, Brandschutztüren gemäß dieser ÖNORM in Offenstellung feststellbar einzurichten, jedoch nur dann, wenn diese Feststelleinrichtung im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht vom 21.4.1997, Zl MA 36/A/10/272/97, zugrunde, wonach die in der Stellungnahme vom 17.9.1996 bekanntgegebenen Mängel am 18.4.1997 nicht behoben waren. Der Stellungnahme vom 17.9.1996, Zl MA 36/A/10/1068/96, ist hinsichtlich Spruchpunkt I 1) zu entnehmen, daß die brandhemmende Tür (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager insofern nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 Punkt 3.5 entsprochen habe, da diese in Offenstellung mittels Türstopper fixiert und somit ein selbsttätiges Schließen der Türe nicht gewährleistet gewesen sei.

Der Zeuge W gab an, daß er sich an die Fixierung der genannten Tür in Offenstellung mittels Türstopper noch erinnern könne. Bei diesem habe es sich um einen auf dem Türflügel aufmontierten Türstopper gehandelt, der bei Auftreten auf die "Auftrittsfläche" die Türe mechanisch in Offenstellung fixiere, das heißt, daß infolge einer Federbelastung eine Verbindung zwischen Fußboden und dem Türstopper hergestellt werde. Bei diesem Türstopper handle es sich aber nicht um einen Selbstschließmechanismus im Sinne der ÖNORM B 3580, der eine elektrische Schließeinrichtung darstelle. Durch den genannten Türstopper werde die Türe im Brandfall nicht freigegeben, sodaß ein selbsttätiges Schließen nicht gewährleistet gewesen sei.

Aufgrund der Aussage des Zeugen W, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen hat, in Verbindung mit den genannten Erhebungsberichten ist als erwiesen anzusehen, daß die Türe aus dem Verkaufsraum in das Lager im Tatzeitpunkt mittels Türstopper in Offenstellung fixiert war. Da es sich bei diesem Türstopper nicht um eine Feststelleinrichtung im Sinne des oben zitierten Punktes 3.5 der ÖNORM B 3850 gehandelt hat, nämlich um eine solche, die im Brandfall unwirksam geworden und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigegeben hätte, war vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen. Insofern der Berufungsvertreter darauf verweist, daß die ÖNORM B 3850 keinen Punkt "35" enthalte und sohin die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Anführung des entsprechenden Unterpunktes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt sei, so ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß es sich bei diesem im Spruchpunkt I

1) enthaltenen unrichtigen Zitat offensichtlich um einen einer Berichtigung zugänglichen Schreibfehler im Sinne des § 62 Abs 4 AVG handelt, sodaß dieses Vorbringen bereits aus diesem Grund ins Leere geht.

Zu Spruchpunkt I 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Hauptverkehrsweg im rückwärtigen sowie im mittleren Bereich des Verkaufsraumes durch Plazierung von Verkaufsständern und Warenkörben mit verschiedenen Angeboten von 1,20 m auf ca 0,90 m eingeengt bzw verstellt gewesen sei.

Die Auflagenpunkte 11 und 12 des Betriebsanlagenbescheides vom 29.6.1988, Zl MBA 10 - Ba 33687/1/88, lauten wie folgt:

"11) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

12) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Der Berufungswerber vertritt dazu die Auffassung, daß durch den im Spruchpunkt I 2) dargestellten Sachverhalt allenfalls eine Verletzung des Auflagenpunktes 12 des angeführten Betriebsanlagenbescheides, nicht aber des wörtlich angeführten Auflagenpunktes 11 gegeben sei, da weder ein Mangel an baulicher Breite, noch eine Teilung behauptet werde.

Der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß im Auflagenpunkt 11 klar zum Audruck kommt, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im

2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 12 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 11 normierten Gebotes nichts zu ändern. Diese im 2. Satz des Auflagenpunktes 11 und im 1. Satz des Auflagenpunktes 12 enthaltenen zusätzlichen "Vorschreibungen" sind vielmehr als Erläuterungen zu dem im Auflagenpunkt 11 enthaltenen Gebot, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, welches im Sinne einer unverstellten Mindest-Durchgangsbreite von Hauptverkehrswegen zu verstehen ist, anzusehen und läßt sich dem diesbezüglichen Wortlaut nicht entnehmen, daß sich dieses Gebot lediglich auf die (bauliche) Einrichtung der jeweiligen Verkehrswege beschränke.

Aufgrund der bereits genannten Erhebungsberichte war der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte und vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite (Spruchpunkte I 1) und 2):

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen.

Zur Strafbemessung (Spruchpunkte I 1) und 2):

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der Erstbehörde - die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie angesichts durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb, sind die zu den Spruchpunkten I 1)und 2) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 2.500,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I 1) und 2) stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 26 Abs 1 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995, dürfen die bereitgestellten DP 1 den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Behörde für Verkaufsräume mit Selbstbedienung in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen geschützt bleiben.

§ 29 leg cit lautet:

"Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs 2), so müssen die Regale für die DP 1 wie folgt hergestellt und aufgestellt sein: 1. ... ."

Tatbestandselement der Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 29 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 ist somit, daß DP 1 in solchen Mengen zum Verkauf bereitgehalten werden, die über den (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten) voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen und ist die Verwirklichung dieses Tatbestandselementes nach § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen. Da der Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des genannten Tatbestandselementes keinerlei Angaben enthält und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden ist, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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